Schriftlicher Leistungsnachweis in der Schule

Schriftliche Leistungsnachweise in der Schule umfassen Klassen-, Kursarbeiten und andere Lernerfolgskontrollen, die als Bestandteil der Leistungsbeurteilung in die Zeugnisse eingehen. Nicht hierunter fallen Tests, wie sie zur Evaluierung, zum Beispiel im Rahmen von Schulleistungsvergleichen, durchgeführt werden.

Schriftliche Leistungsnachweise unterliegen detaillierten rechtlichen Vorschriften. In Deutschland fallen diese Vorschriften als Teil des Schulrechts in die Kompetenz der Bundesländer.

Schwierigkeits-Schema

Die Lehrer sind gehalten, in der Prüfungsarbeit Fragen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsniveaus (auch Taxonomie-Stufen genannt) zu kombinieren, um über eine reine Abfrage von Wissen hinaus auch allgemeiner die Intelligenz des Schülers einstufen zu können. Der Grad der Schwierigkeit wird in Bayern (und anderen Bundesländern) dabei durch den Grad der Anforderung an das Abstraktionsvermögen des Schülers bestimmt. So gibt es vier verschiedene Abstraktionstypen bei Fragen (von leicht bis schwer, mit dem (Gewichtungs-)Anteil in % aller Fragen, den in Bayern Fragen dieses Typs haben sollen):

Die Schwierigkeitstypen werden auch direkt mit den Extrem-Noten korreliert: "Reproduktion" gilt als die "Sechser-Bremse" (wer nur fleißig lernt, bekommt auf keinen Fall eine Sechs), "Neues Gebiet" als die "Einser-Barriere" (alleine Gelerntes anzuwenden, reicht nur zur Zwei; wer eine Eins will, muss individuelle Denkfähigkeit beweisen).

Hessen

In Hessen schreibt die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in §§ 21-27 und Anlage 2 folgendes vor:

Arten, Häufigkeit, Umfang und Gewichtung der Leistungsnachweise:

Bewertete Arbeiten

Siehe auch

See also: Schriftlicher Leistungsnachweis in der Schule, 1848, Abstraktionsvermögen, Bayern, Benjamin Bloom, Einser, Evaluation, Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen, Gymnasiale Oberstufe, Hessisches Schulrecht