Schulaufsicht
Schulaufsicht ist die staatliche Realisierung des Verfassungsgebots gemäß Artikel 7 Ziffer 1 des Grundgesetzes: "Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates." Ähnliche Bestimmungen finden sich in allen Landesverfassungen.
Diese Verfassungsbestimmung geht historisch darauf zurück, dass man der kirchlichen Schulaufsicht, wie sie für das Volksschulwesen aus dem 19. Jahrhundert überkommen war, eine unwiderrufliche Absage erteilen wollte. Bei der Realisierung bediente man sich der traditionellen Behördenstruktur.
In den Bundesländern ist die Schulaufsicht unterschiedlich organisiert. Allen gemeinsam ist jedoch, dass es sich um staatliche Ämter (Schulamt) handelt, in denen schulfachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte mit entsprechenden Dienstbezeichnungen wie Schulrätin oder Schulrat, Schulamtsdirektor/in, Regierungsschuldirektor/in etc. gemeinsam mit Verwaltungspersonal und Juristen die Aufsicht über die Schulen wahrnehmen. Dabei üben sie einerseits Kontrollfunktionen aus, andererseits sind sie gegenüber den Schulen in gewissem Umfang weisungsberechtigt. Dieses Weisungsrecht konfligiert allerdings mit den Bestrebungen der Lehrerinnen und Lehrer nach professioneller pädagogischer Autonomie.
In letzter Zeit gerät die in Deutschland tradierte Form der Schulaufsicht als einer sog. "Eingriffsaufsicht" immer stärker unter Druck. Dagegen verstärken sich die Bestrebungen, aus ihr eine "Beratungsaufsicht" zu machen, nach dem Muster vieler anderer Länder wie den Niederlanden, Dänemark, Schweden, Kanada, Finnland. Damit würde die Schulaufsicht zur Qualitätssicherung, wie sie international diskutiert wird, beitragen.
Vielfach ist die Schulaufsicht noch immer nach Schulformen organisiert. So gibt es in NRW völlig unterschiedliche Strukturen für das Gymnasium, Gesamtschulen, Realschulen und Berufskollegs einerseits, und für Grundschulen, Hauptschulen und Sonderschulen andererseits.
Oberste Instanz der Schulaufsicht ist in Deutschland stets das zuständige Landesministerium; eine Bundeszuständigkeit ist - trotz des Artikels 7 GG - wegen der Kulturhoheit der Länder nicht gegeben.
Einen einzigartigen Sonderfall in Deutschland stellt die saudische König-Fahd-Akademie dar, die nicht unter deutschter Schulaufsicht stand.
