Schuld (Justiz)
Der Begriff Schuld stellt in der Justiz einen wichtigen Begriff dar.
Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff der Schuld nicht näher. Heute allgemein anerkannt ist der normative Schuldbegriff, begründet durch Frank (Aufbau des Schuldbegriffs, 1907). In der normativen Schuldlehre liegt ihr Ursprung in der Vorwerfbarkeit der Willensbildung und Willensbetätigung. Aus heutiger Sicht wurde die Schuld um die Begriffe der Schuldfähigkeit, den speziellen Schuldmerkmalen und dem Unrechtsbewußtsein erweitert. Nach dem BGH ist Schuld die Vorwerfbarkeit der Tat. (BGHSt 2, 194, 200)
Im Gegensatz zum angelsächsischen Recht trennt das deutsche Strafrecht zwischen dem sog. Unrecht, der "Rechtswidrigkeit", und der Schuld. Dabei wird ein vorliegender Sachverhalt (also ein konkretes Geschehen) zunächst geprüft, ob er einen gesetzlichen "Tatbestand" trifft, der unter Strafe steht (Subsumption), und ob der Beschuldigte an der Tat beteiligt war.
Ist das der Fall, wird geprüft, ob (und in welchem Maß) diese Tat dem Täter "vorwerfbar" ist. Gründe, die die Schuld vermindern oder erschweren, können in der Person des Täters liegen, aber auch in der Situation, die zur Tat geführt hat: Eine geringere Schuld kann beispielsweise bei Kindern und Heranwachsenden bestehen, bei psychischen Störungen (Krankheiten, Drogeneinfluss) oder im Fall der Notwehr. Eine vorsätzliche Tat ist "vorwerfbarer" als eine fahrlässige, manche Tatmotive wiegen schwerer als andere.
Die Strafe richtet sich dabei sowohl nach dem Maß des Rechtsbruchs (z.B. schwerer Raub vs. einfacher Diebstahl) als auch nach dem Maß der Schuld.
