Schuldnerverzeichnis

In das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO werden durch das Amtsgericht Schuldner eingetragen, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO oder nach § 284 Abgabenordnung (früher Offenbarungseid) über ihr Vermögen abgegeben haben, oder gegen die zur Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist.

Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich. Aus ihm kann nach § 915b ZPO jedermann Auskunft erteilt werden, der darlegt, dass er die Auskunft für einen der in § 915 Abs. 3 ZPO geregelten erlaubten Zwecke benötigt. Danach ist die Auskunft möglich:

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt als gelöscht (und wird bei der Auskunft nicht mehr mitgeteilt), wenn seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Anordnung der Haft drei Jahre verstrichen sind (§ 915 b Abs. 2 ZPO). Sie wird nach § 915a Abs. 2 ZPO vorzeitig gelöscht, wenn die Befriedigung des Gläubigers, der die eidesstattliche Versicherung erzwungen hat, nachgewiesen ist oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (zum Beispiel bei Aufhebung des Vollstreckungstitels).



Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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</div> Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht

See also: Schuldnerverzeichnis, Abgabenordnung, Eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid, Vermögen, Zivilprozessordnung