Schuldrecht
Als Schuldrecht wird in Deutschland der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer (juristischen oder natürlichen) Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung (vergleiche Anspruch) zu verlangen. Das Schuldrecht ist in Deutschland in den §§ 241 - 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Die §§ 241 - 432 BGB regeln das allgemeine Schuldrecht, enthalten also die Regeln, die für alle Schuldverhältnisse - gleich ob auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage - gelten. Die §§ 433 - 853 BGB regeln das besondere Schuldrecht, beispielsweise den Kaufvertrag, Mietvertrag oder den Werkvertrag. Neben diesen im täglichen Rechtsverkehr besonders häufigen Vertragstypen sind auch die gesetzlichen Schuldverhältnisse, zum Beispiel das Recht der unerlaubten Handlungen und das Bereicherungsrecht, im BGB normiert.
Das Schuldrecht unterliegt keinem Typenzwang beziehungsweise Numerus clausus des Sachenrechts. Es kann also jedes beliebige Schuldverhältnis vereinbart werden, soweit es mit der Rechtsordnung in Einklang steht, also zum Beispiel nicht gegen die guten Sitten verstößt (Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit).
Zum 1. Januar 2002 hat das Schuldrecht eine umfangreiche Veränderung durch die so genannte Schuldrechtsmodernisierung erfahren, die von den Juristen höchst kontrovers beurteilt wird. Die Modernisierung des Schuldrechts war erforderlich, um einerseits Richtlinien (insbesondere die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) der Europäischen Union, welche die Harmonisierung der Rechtslage in den einzelnen Mitgliedsstaaten verwirklichen sollen, in nationales Recht umzusetzen. Andererseits bestand aber auch interner Reformbedarf. In dem bis zum Ende 2001 geltenden Recht wurde neben der Unmöglichkeit (Beispiel: Das verkaufte Getreide wird vor der Übereignung gestohlen) lediglich der Verzug als Fall der Leistungsstörung erwähnt. Demgegenüber blieb die Schlechtleistung (Beispiel: Der verkaufte Weizen ist verdorben und tötet die damit gefütterten Hühner) unberücksichtigt. Sie wurde mit Hilfe des Rechtsinstituts der positiven Vertragsverletzung bewältigt. Für weitere Fallkonstellationen bot das Gesetz in seiner früheren Fassung ebenfalls keine Lösung an, so etwa für die Schadensersatzpflicht aufgrund eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) sowie für den Fall einer Änderung derjenigen Umstände, die nach Auffasung beider Parteien dem Vertragsschluß zugrundelagen (Wegfall der Geschäftsgrundlage).
Seit der Schuldrechtsmodernisierung gibt es nunmehr den Tatbestand der Pflichtverletzung (§ 280 BGB) als zentralen Begriff des neuen Leistungsstörungsrechts, der die bisherigen Leistungsstörungen Verzug und Unmöglichkeit, aber auch die mangelhafte Leistung und die Verletzung von Nebenpflichten und Schutzpflichten umfasst. Die Pflichtverletzung führt zur Schadensersatzpflicht, wenn nicht der Schuldner beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Culpa in contrahendo und Wegfall der Geschäftsgrundlage wurden ebenfalls einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Darüber hinaus wurde auch die völlig uneinheitliche gesetzliche Regelung der Verjährungsfristen als reformbedürftig angesehen, weil einer bei der Gewährleistung mit sechs Monaten recht kurzen Frist eine regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gegenüber stand.
In der Schweiz wird dieselbe Rechtsmaterie durch das Obligationenrecht geregelt.
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