Schulwesen

Mit Schulwesen wird die Gesamtheit aller schulischen Einrichtungen (öffentliche und private Schulen, Fachhochschulen, Universitäten) eines Staates und die damit verbundenen Vorgänge bezeichnet. In der Bundesrepublik Deutschland obliegt die Einrichtung und Verwaltung des Schulwesens den jeweiligen Bundesländern.

Rechtliches

In der Bundesrepublik Deutschland wird das Schulwesen im Artikel 7 des Grundgesetzes geregelt.


(1) „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“

(2) „Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.“

(3) „Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“

(4) „Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderrung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.“

(5) „Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.“

(6) „Vorschulen bleiben aufgehoben.“

Insbesondere umfasst das Schulwesen auch die Schulverwaltung, die Unterhaltung der Schulen durch die Schulträger und die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufnahme in Bildungseinrichtungen oder den Wechsel an andere Schulformen. Da in der Bundesrepublik Deutschland die eigentlich schultragenden Gemeinden lediglich knapp bemessene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, wird von einigen Schulträgern erwogen, den sächlichen Unterhalt bestimmter Einrichtungen an private Firmen zu vergeben und die Gebäude dann zurück zu mieten. Eine rechtliche Klärung dieses Sachverhaltes steht noch aus.

See also: Schulwesen, Bundesrepublik Deutschland, Fachhochschule, Grundgesetz, Schule, Schulform, Schulträger, Universität, Schulverwaltung