Schutzalter
Ein einheitliches Schutzalter für sexuelle Handlungen existiert nicht. Vielmehr sind unterschiedliche Grenzen für das Schutzalter festgelegt, abhängig von der Art der sexuellen Handlungen, des Geschlechts und Alters der Beteiligten sowie der Umstände, unter denen es zu den Handlungen kommt.
Das niedrigste Schutzalter für sexuelle Handlungen liegt in Deutschland nach § 176 Strafgesetzbuch bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland und in Österreich grundsätzlich verboten.
In der Schweiz liegt das Schutzalter bei 16 Jahren. Unter dieser Altersschwelle ist eine sexuelle Handlung nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. Art. 187 StGB
Sexuelle Handlungen mit 14 bis 16jährigen Jugendlichen sind in Deutschland weitgehend straffrei möglich. Bestraft wird lediglich sexueller Missbrauch von Jugendlichen wenn die sexuelle Handlung gegen Entgelt stattfindet oder eine Zwangslage oder "die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" des Jugendlichen ausgenutzt wurde. Letzteres gilt nur für Täter mit einem Alter über 21 Jahren. Nach § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) wird derjenige bestraft, der sexuelle Handlungen mit einem unter 16jährigen Jugendlichen vornimmt, wenn ihm dieser zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung überlassen wurde.
Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren werden nach § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) nur dann bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde. Strafbar ist ebenso eine sexuelle Handlung mit einem leiblichen oder angenommenen Kind, auch wenn kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde (Inzest).
Im April 2004 gabs eine Strafrechtsreform, bei der die Sexualstraftaten überarbeitet wurden.
§ 176 StGB lautet:
Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
- ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
- auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
- auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
Soweit der Gesetzestext. Sonderbedingungen gelten für Personen, die Jugendliche erziehen, ausbilden und beaufsichtigen (z.B. Jugendbetreuer, Lehrer, Betreuer von Auszubildenden etc.). Hier liegt das Schutzalter bei 16 Jahren. Für Eltern und Adoptiveltern liegt das Schutzalter sogar bei 18 Jahren.
Siehe auch: sexueller Missbrauch von Kindern; sexueller Missbrauch von Jugendlichen; sexuelle Nötigung; Pädophilie; Vergewaltigung; Kinderprostitution
Weblinks
- Age Of Consent
- § 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- § 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176a StGB: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176b StGB: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 182 StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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Kategorie:Sexualstraftat
