Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht oder Schweigepflicht ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, das ihnen Anvertraute für sich zu behalten.
Die Schweigepflicht begründet sich in Deutschland zunächst aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches durch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus Artikel 1 I in Verbindung mit Art. 2 I des Grundgesetzes entwickelt wurde. Konkrete Rechtsnormen (in Deutschland sind der § 203 des Strafgesetzbuches - Verletzung von Privatgeheimnissen), standesrechtliche Normen für bestimmte Berufsgruppen (Berufsordnungen), sowie Nebenpflichten aus zivilrechtlichen Dienstverträgen (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Pflicht zur Verschwiegenheit für Arbeitnehmer bezüglich betrieblicher Geheimnisse (§ 242 BGB). Für Beamte gibt es weitere Verpflichtungen. Im Sozialrecht schützt § 35 SGB I die sogenannten Sozialdaten, das sind die Informationen, die Versicherungen, Sozialämter etc. über die Versicherten und Leistungsempfänger erheben.
Der Bruch der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB ist nur bei Vorsatz strafbar, mit Androhung von Geldstrafe oder Haft bis zu einem Jahr. Hinzu kommen die standesrechtlichen Sanktionen, etwa zusätzliche Geldbußen. Verletzung der Vertragspflichten sind auch fahrlässig möglich und begründen dann ggf. Schadenersatzansprüche des Geschädigten.
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Schweigepflichtiger Personenkreis
Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind also
- Amtsträger hinsichtlich ihnen bekannter Amtsgeheimnisse
- Angehörige heilbehandelnder Berufe, wie Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert - z. B. Krankenpfleger/-schwestern und Rettungsassistenten) und deren Helfer (also z. B. Sanitäter und Rettungssanitäter). Diese Aufzählung ist abschliessend und umfaßt z.B. keine Heilpraktiker
- Rechtsanwälte (einschließlich der Patentanwälte oder Verteidiger)
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle
- staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen und deren Hilfskräfte, z.B. Praktikanten
- Mitarbeiter von Versicherungen und Kreditinstituten (vgl. Bankgeheimnis)
- Seelsorger (Beichtgeheimnis)
Was fällt unter die Schweigepflicht?
Regelmäßig besteht eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich dessen, was dem Verpflichteten gerade in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt wurde.
Das betrifft z. B. im medizinischen Bereich alle medizinischen, krankheitsbezogenen Fakten und Erkenntnisse:
- die Tatsache, dass der Patient überhaupt der Hilfe bedurfte,
- Art der Verletzung oder Erkrankung,
- Unfallhergang, Krankheitsverlauf etc.,
- Symptome,
- Ergebnisse der Untersuchung, die Diagnostik und (Verdachts-)Diagnose,
- durchgeführte Maßnahmen,
- Transportziel und geplante Weiterbehandlung.
- alle übrigen Informationen, die dem Helfer während des Behandlungsverhältnisses bekannt wurden (z. B. Wohn- und Lebenssituation, Sucht, sexuelle Vorlieben, Vermögenslage, körperliche Hygiene).
Dies gilt, solange die Einzelheiten Rückschluß auf eine bestimmte, damit identifizierbare Person zulassen, und auch über den Tod des Patienten/Klienten hinaus.
Nicht von der Schweigepflicht erfaßt sind öffentlich bekannte Fakten (z. B. was auch in der Zeitung steht).
Soweit Auskunftspflichten gesetzlich geregelt sind (z. B. Meldung gefährlicher Erkrankungen an die Gesundheitsbehörden, Geburt oder Todesfall) besteht sogar eine Verpflichtung zur Auskunft - die Schweigepflicht greift dann nur hinsichtlich der Tatsachen, die nicht von der Auskunftspflicht betroffen sind.
Wem gegenüber gilt die Schweigepflicht?
Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedem.
Das sind z. B. auch Angehörige eines Betroffenen (auch von Minderjährigen, wobei hier Alter und Einsichtsfähigkeit des Patienten zu berücksichtigen sind), nicht mitbehandelnde Kollegen, die eigenen Freunde und Familienangehörige, Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und natürlich die Medien.
Mit der Verschwiegenheitspflicht geht in vielen Fällen ein Recht zur Zeugnisverweigerung einher (in Deutschland §53 StPO), auf das sich die Verpflichteten berufen können, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren gehört werden.
Wann darf oder muss dennoch Auskunft gegeben werden?
Wenn...
- ...das Einverständnis des Betroffenen vorliegt
- Beispiele: Im Behandlungsvertrag, der mit dem Arzt oder dem Krankenhaus abgeschlossen wurde, willigt der Patient ein, daß personenbezogene Daten zu Abrechnungszwecken weitergegeben werden dürfen.
- Mit dem Antrag auf Sozialhilfe wird die Behörde ermächtigt, Bankauskünfte einzuholen, die betreffenden Banken werden insoweit vom Bankgeheimnis entbunden
- ...stillschweigende oder mutmaßliche Einwilligung vorliegt
- Beispiel: der Rettungsdienst findet einen bewusstlosen Patienten auf, der offensichtlich Opfer eines Raubüberfalls wurde. Die Polizei kann verständigt werden
- ...gesetzliche Auskunftspflicht besteht, z.B. gegenüber den Sozialleistungsträgern oder gemäß Infektionsschutzgesetz
- ...rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StBG vorliegt. Wenn ein "wesentlich höherwertiges Rechtsgut" gefährdet ist (z.B. Gesundheit oder Leben Dritter, bei schweren Straftaten konkrete Wiederholungsgefahr), ist der Bruch der Schweigepflicht nicht rechtswidrig. Das Gesetz fordert aber, dass die Maßnahme streng angemessen ist. Achtung: das bloße Strafverfolgungsinteresse des Staates überwiegt das Datenschutzinteresse des Betroffenen i.d.R. nicht
- Beispiel: wenn der Arzt während der Behandlung eines Patienten Erkenntnisse über eine zukünftige Gefährdung anderer Personen erhält, weil der Patient z. B. einen Sprengstoffanschlag ankündigt, dann darf (und muss) er diese Erkenntnis weitergeben.
Historisches
Bereits der Eid des Hippokrates enthält die Selbstverpflichtung, "von dem, was niemals ausgeplaudert werden soll, zu schweigen". Die alten Römer hängten bei Zusammenkünften eine Rose an die Decke und erinnerten damit die Anwesenden an die Pflicht der Verschwiegenheit, die in Beichtstühlen geschnitzte Rose diente dem gleichen Zweck.: "sub rosa dictum" - unter der Rose gesagt, das muß geheim bleiben.
Siehe auch
- Beichtgeheimnis
- Datenschutz
- Non-Disclosure Agreement (NDA)
- Selbstdatenschutz
- Verletzung von Privatgeheimnissen
Literatur
Parzeller M, et al.: Die ärztliche Schweigepflicht. Deutsches Ärzteblatt 102(4.2.2005), B237-245
Weblinks
- http://den-faq.th-h.de/SchweigePflicht FAQ der Newsgroup de.etc.notfallrettung, in der vor allem für notfallmedizinische Einsatzkräfte die Schweigepflicht und Sonderfälle ausführlich behandelt werden
- Das Virtuelle Datenschutzbüro Umfassende Informationen, News und Literaturhinweise zu Fragen der Verschwiegenheit
Kategorie:Ethik
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Kategorie:Datenschutz
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