Sedisvakanz
Sedisvakanz (von lateinisch: sedes ‚Stuhl‘; vacans ‚leer, unbesetzt‘) bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Amt, insbesondere ein Bischofsamt, vor allem der Stuhl Petri (das Papstamt) in der katholischen Kirche, nicht besetzt ist. Im folgenden ist nur von der Sedisvakanz des Papstamtes die Rede.
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1.1 Tod des Papstes |
Begriff der Sedisvakanz
Die Sedisvakanz beginnt mit dem Tod oder dem Amtsverzicht des Papstes. Dieser Amtsverzicht ist zwar im Can. 332 § 2 des Codex Iuris Canonici ausdrücklich erwähnt und geregelt, kommt aber in der Geschichte des Papsttums nur sehr selten vor, zuletzt 1415 beim Rücktritt Gregors XII. Dies unterscheidet das Bistum von Rom, dessen Bischof der Papst ist, auch von anderen Bistümern: Einen sog. Altbischof, der mit Erreichen des 75. Lebensjahres dem Papst seinen Rücktritt anbietet, wird es dort nur höchst selten geben. Auch die Rolle eines „Altpapstes“, insbesondere das Verhältnis zu seinem Nachfolger, ist in keiner Weise geregelt. Dies mag auch ein Grund für die Seltenheit päpstlicher Amtsverzichte sein. Man geht im Allgemeinen davon aus, dass der einzige wirklich freiwillige Rücktritt eines Papstes der von Coelestin V. am 13. Dezember 1294 war.
Während der letzten Monate des Pontifikats von Johannes Paul II. wurde der Begriff der faktischen Sedisvakanz geprägt. Dieser Begriff steht für einen Zeitraum, während dessen der Papst zwar am Leben ist, seinen Aufgaben auf dem Stuhl Petri aber aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen kann. Zwar kann der Apparat der Römischen Kurie einen Großteil der päpstlichen Aufgaben übernehmen. Es gibt jedoch Handlungen, wie z.B. die Ernennung von Bischöfen und Kardinälen, die zwingend und ohne Ausnahme dem Papst vorbehalten sind. Diese Situation führte dazu, dass Diskussionen über die Notwendigkeit einer kanonischen Vertretungs-/Rücktrittsregelung nicht mehr nur hinter den verschlossenen Türen des Vatikans, sondern zunehmend auch in der Öffentlichkeit geführt wurden.
Der Begriff der außerordentlichen Sedisvakanz geht davon aus, dass der Papststuhl unrechtmäßig besetzt ist. Die Möglichkeit der außerordentlichen Sedisvakanz wird in der katholischen Lehrtradition aufgrund der Verheißung Christi in Mt 16,18 („Und die Pforten der Unterwelt werden sie [die Kirche] nicht überwältigen.“) üblicherweise ausgeschlossen. Allerdings wird der Vorwurf der außerordentlichen Sedisvakanz von einigen traditionalistischen katholischen Kreisen seit dem zweiten Vatikanischen Konzil erhoben. Es gab jedoch, insbesondere vom 10. bis zum 15. Jahrhundert oft die Situation, dass sich zwei oder mehr "Päpste" um den Stuhl Petri stritten, und dass erst im Nachhinein festgestellt wurde, ob ein "Pontifikat" zu Recht bestand oder ob der Stuhl Petri zu einem bestimmten Zeitpunkt zwar von einem Gegenpapst besetzt, aber strenggenommen vakant war.
Tod des Papstes
Trotz der zweifellos vorhandenen Prominenz des Papstes und der weitreichenden Folgen, die sein Tod auslöst, findet keinerlei pathologische Untersuchung oder gar Autopsie des verstorbenen Papstes statt. Vielmehr wird der Tod des Papstes vom Camerlengo, dem päpstlichen Kämmerer, offiziell festgestellt. Dazu wurde früher die sogenannte „Hammerfrage“ gestellt, bei welcher der Camerlengo den verstorbenen Papst dreimal mit einem zeremoniellen Hämmerchen aus Silber und Ebenholz auf die Stirn klopfte, ihn bei seinem Taufnamen (nicht dem Papstnamen) rief und fragte, ob er schlafe oder tot sei. In der derzeit geltenden Apostolischen Konstitution „Universi Dominici Gregis“ („UDG“) hat Papst Johannes Paul II. im Jahr 1996 die Vorgänge während der Sedisvakanz neu gefasst. Er hat darin die bereits geltenden Regeln in weiten Teilen bestätigt. In dieser UDG ist zwar von der Hammerfrage nicht mehr die Rede, so dass diese rituelle Handlung als obsolet betrachtet werden kann. Es herrschte allerdings Unklarheit darüber, ob beim Tod von Papst Johannes Paul II. am 2. April 2005 die Hammerfrage zur Anwendung kam. In verschiedenen Live-Berichten vom Petersplatz wurde dies bestätigt, wobei viel dafür spricht, dass die jeweiligen Reporter nicht im Detail über die aktuellen Vorgänge informiert waren und deshalb auf bekannte, aber dennoch nicht mehr aktuelle Informationen zurückgreifen mussten. In Presseberichten[1], für die möglicherweise sorgfältiger recherchiert werden konnte, wird dagegen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Hammerfrage in der traditionellen Form nicht erfolgt ist.
Zerstörung von Fischerring und Siegeln
Nachdem die amtliche Todesurkunde vom Kanzler der apostolischen Kammer ausgestellt wurde, werden im Beisein der ersten Kongregation der bis zu diesem Zeitpunkt anwesenden Kardinäle die päpstlichen Siegel, insbesondere der Fischerring zerbrochen, womit das Pontifikat endet und die Sedisvakanz beginnt.
Benachrichtigung der Öffentlichkeit
Es ist die Aufgabe des Kardinalvikars für die Diözese Rom, das römische Volk vom Tod seines Bischofs in Kenntnis zu setzen, sowie Pflicht des Kardinaldekans, dasselbe bei den am Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomaten zu tun. Der Tod von Papst Johannes Paul II. wurde vom Vatikan erstmals per E-Mail bekanntgegeben und verbreitete sich in kürzester Zeit um die ganze Welt. Dieses Vorgehen widerspricht nicht den Regeln der UDG, da diese keine Angaben über eine vorgeschriebene Form der Todesnachricht enthalten.
Rechtsfolgen der Sedisvakanz
Der Papst hat sowohl als Oberhaupt der katholischen Kirche als auch als Staatsoberhaupt des Staates der Vatikanstadt weitgehend unbeschränkte Vollmachten. Um einerseits Sorge zu tragen, dass der Geschäftsgang des Heiligen Stuhls und des Vatikan nicht völlig zum Erliegen kommt, und um andererseits ein Machtvakuum oder gar Machtintrigen während der Sedisvakanz zu verhindern, sind die Rechte, Pflichten und Vollmachten der verschiedenen Ämter, Personen und Institutionen des Vatikans und des Heiligen Stuhls in der o. g. UDG genau geregelt. Der Grundsatz dabei ist, dass das Papstamt wieder an das Kardinalskollegium zurückgeht und von diesem bis zur Wahl des neuen Papstes gemeinschaftlich ausgeübt wird (Sinnbild für diesen Grundsatz ist, dass der Fischerring, der Siegelring des verstorbenen Papstes, in so viele Teile zerbrochen werden soll, wie Kardinäle anwesend sind, was jedoch nicht mehr praktikabel ist). Allerdings gibt es umfangreiche Einschränkungen, bei denen ebenfalls der Grundsatz gilt, dass jede vom Kardinalskollegium getroffene Maßnahme, sofern sie während eines Pontifikats dem Papst vorbehalten wäre, unter dem Vorbehalt der Zustimmung des neuen Papstes steht. Völlig unantastbar sind die Regeln des Konklave.
Jurisdiktion
Das Kardinalskollegium hat gem. Kapitel I Nr. 1 der o. g. UDG „keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen“. Jede solche Handlung, die das Kardinalskollegium außerhalb des in der UDG festgesetzten Rahmens treffen zu müssen glaubt, ist ungültig und nichtig.
Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Gerichtshof der Römischen Rota führen ihren ordentlichen Geschäftsgang weiter.
Exekutive
Die Leitung der Katholischen Kirche übernimmt das Kardinalskollegium, für das „Tagesgeschäft“ vertreten durch den Camerlengo und drei Kardinäle als Assistenten, die im Dreitagesturnus durch das Los ausgewechselt werden, „aber nur zur Erledigung der ordentlichen Angelegenheiten oder für jene Fragen, die keinen Aufschub dulden, sowie für die Vorbereitung dessen, was zur Wahl des neuen Papstes erforderlich ist“. Die UDG beinhaltet also eine Öffnungsklausel, die es dem Kardinalskollegium ermöglicht, die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme festzustellen und diese bereits während der Sedisvakanz vorzunehmen, sofern diese Maßnahme nicht die höchste Autorität des Papstes erfordert (insbesondere kann das Kardinalskollegium keine neuen Kardinäle ernennen bzw. alte absetzen).
Fortbestand verschiedener Ämter der Kurie
Mit dem Tod des Papstes treten alle Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie zurück. Dies betrifft insbesondere den Kardinalstaatssekretär und die Kardinalpräfekten. Im Amt bleiben jedoch der Camerlengo und der Großpönitentiar, die bei der Erfüllung ihrer ordentlichen Aufgaben während der Sedisvakanz dem Kardinalskollegium verantwortlich sind. Darüber hinaus bleiben auch der Kardinalvikar für die Diözese Rom sowie der Kardinalerzpriester der Vatikanischen Basilika und der Generalvikar für die Vatikanstadt im Amt, desgleichen der Almosenier Seiner Heiligkeit.
Die Ämter der diplomatischen Vertreter des Heiligen Stuhles (z.B. die Nuntien) bleiben unberührt.
Beisetzung des Papstes
Nach dem Tod des Papstes finden über einen Zeitraum von neun Tagen die Trauerfeierlichkeiten für den Papst statt, wobei die eigentliche Beisetzung, traditionell in der Krypta des Petersdomes, nicht vor dem vierten und nicht nach dem sechsten Tag nach dem Ableben des Papstes stattfindet.
Die Privatgemächer des Papstes werden versiegelt, sein persönlicher Nachlass wird, falls er ein Testament angelegt hat, dem von ihm benannten Testamentsvollstrecker übertragen. Dieser ist nicht dem Kardinalskollegium, sondern einzig und allein dem neuen Papst verantwortlich.
Dauer der Sedisvakanz
Die letztliche Dauer der Sedisvakanz hängt fast ausschließlich davon ab, wie lange die Kardinäle brauchen, um im Konklave einen neuen Papst zu wählen. Die UDG spricht aber von den folgenden Fristen:
Vom Tod des Papstes bis zur Beisetzung
Die Beisetzung des Papstes soll nicht vor dem vierten und nicht nach dem sechsten Tag der Sedisvakanz stattfinden (Nr. 13b UDG)
Vom Tod des Papstes bis zum Beginn des Konklave
Die Kardinäle müssen nach dem Tod des Papstes 15 volle Tage warten, bevor das Konklave beginnen darf. Diese Wartezeit wurde einmal eingeführt, um allen Kardinälen die früher ja z.T. recht beschwerliche und langwierige Anreise zum Konklave zu ermöglichen. Inzwischen ist es den Kardinälen jedoch im Regelfall möglich, schon zur Beisetzung des Papstes zwischen dem vierten und sechsten Tag der Sedisvakanz anwesend zu sein, so dass von der in der UDG vorgesehenen Möglichkeit, die Wartefrist bis zum zwanzigsten Tag ausdehnen, kaum je Gebrauch gemacht werden muss. Spätestens am zwanzigsten Tag hat jedoch das Konklave zu beginnen (Nr. 37 UDG).
Vom Beginn des Konklaves bis zur Papstwahl
Die "erste Runde" der Abstimmungen dauert drei Tage, mit einer Abstimmung am Nachmittag des ersten Tages und danach jeweils zwei Wahlgängen am Vormittag und zwei am Nachmittag. Wenn dann keine Einigung auf einen Kandidaten erzielt wurde, wird eine Pause von höchstens einem Tag zur Besinnung und zum Gebet eingelegt. Danach werden erneut sieben Wahlgänge (über einen Zeitraum von zwei Tagen) durchgeführt, worauf, falls diese ergebnislos bleiben, eine erneute Pause von höchstens einem Tag gemacht wird. Dieses Prozedere wiederholt sich noch ein weiteres Mal. Danach können die Kardinäle mit absoluter Mehrheit entscheiden, dass zur Wahl entweder die absolute Mehrheit der Stimmen ausreicht (statt der bisherigen Zweidrittelmehrheit) oder dass eine Stichwahl zwischen den beiden führenden Kandidaten erfolgt.
Dies hat zur Folge, dass die Sedisvakanz unter normalen Umständen zwischen 15 Tagen (falls der erste Wahlgang nach dem frühestmöglichen Beginns des Konklave erfolgreich ist) und 31 Tagen (bei voller Ausschöpfung der vorgesehenen Zahl von Wahlgängen und Gebetspausen) dauert. Die Sedisvakanz im April 2005 dauerte vom Tod von Johannes Paul II. bis zur Wahl von Benedikt XVI. genau 17 Tage.
Vorbereitung des Konklave
Nach dem Tod des Papstes unterrichtet der Dekan des Kardinalskollegiums förmlich das beim Heiligen Stuhl akkreditierte Diplomatische Korps und die Staatsoberhäupter der betreffenden Nationen, insbesondere aber alle Kardinäle, die sich daraufhin, sofern sie noch nicht in Rom sind, auf den Weg nach Rom machen müssen, um am Konklave teilzunehmen. Die Nachricht vom Tod des Papstes haben sie jedoch schon aus den Medien erfahren, so dass diese Benachrichtigung nur noch eine rein formale Angelegenheit darstellt. Da sie während des Konklave von sämtlicher Kommunikation abgeschnitten sind, haben sie innerhalb kürzester Zeit dafür Sorge zu tragen, dass ihr eigener Geschäftsgang während dieser Zeit auch ohne ihre Anwesenheit ungehindert weitergehen kann.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt beginnen die Spekulationen über die aussichtreichsten Kandidaten für die Nachfolge auf dem Heiligen Stuhl. Die Kardinäle bewegen sich, sofern sie sich an diesen Spekulationen in irgendeiner Form beteiligen, auf einem sehr schmalen Grat: In Nr. 81 der UDG wird jede Form der Verhandlung, Absprache oder sonstigen Verpflichtung, einen bestimmten Kandidaten (nicht) zu wählen, mit der Exkommunikation latae sententiae bestraft, d.h. es ist für die Exkommunikation keine formelle Verkündung erforderlich: Schon allein durch die Tat begibt sich der Schuldige außerhalb der Gemeinschaft der Kirche. Allerdings erlaubt die UDG ausdrücklich einen Gedankenaustausch über die Wahl. Allerdings heißt es über die Gerüchte und Indiskretionen, die diese Spekulationen regelmäßig begleiten, dass „jemand, der redet, nichts weiß, und wer etwas weiß, der redet nicht“, sowie "Wer als Papst in das Konklave geht, der kommt als Kardinal heraus." (Diese letzte Regel wurde im Vorfeld der Wahl von Joseph Ratzinger zum Papst Benedikt XVI. häufig zitiert. Es ist jedoch bemerkenswert, dass mit Ausnahme von Johannes Paul II. bei den letzten Papstwahlen meistens einer der Favoriten gewählt wurde.)
Alle anwesenden Kardinäle erhalten ein Exemplar der Konstitution „Universi Dominici Gregis“ und werden darauf eingeschworen.
Die Wahlgänge finden in der Sixtinischen Kapelle statt, die Kardinäle sind beim Konklave des Jahres 2005 zum ersten Mal im Hospiz der Hl. Martha (Domus Sanctae Marthae) untergebracht. Um die Kardinäle incommunicado zu halten und die absolute Vertraulichkeit der Papstwahl zu gewährleisten, werden alle Räumlichkeiten, die von den Kardinälen während des Konklave benutzt werden, strengstens abgesucht und gesichert. Dabei bedient man sich technischer Fachleute, die insbesondere das Vorhandensein von Aufnahme-, Übertragungs- oder sonstiger Kommunikationsmittel ausschließen sollen.
Der Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten wird für jedermann, mit Ausnahme der berechtigten Personen (dies sind die Kardinäle sowie ein strengstens ausgewählter minimaler Personenkreis für Reinigung, Küchendienst und ggfs. medizinische Betreuung sowie einige Ordenspriester verschiedener Sprachen als Beichtväter) gesperrt. Dies stellt insbesondere deshalb ein nicht zu vernachlässigendes Problem dar, weil das Domus Sanctae Marthæ südlich des Petersdomes im Anschluss an die Sakristei von St. Peter liegt. Die Sixtinische Kapelle als Bestandteil der Vatikanischen Museen befindet sich dagegen nördlich des Petersdoms, so dass die Kardinäle auf ihrem Weg vom Quartier zum Wahlraum eine recht weite und im Sinne der absoluten Geheimhaltung gefährdete „Strecke“ zurücklegen müssen. Allerdings war während der Sedisvakanz im April 2005 davon die Rede, dass sich die Kardinäle frei im gesamten Vatikan bewegen können. Welche Auswirkungen dies auf den eigentlichen Zweck des Konklave, nämlich die absolute Abgeschlossenheit von der Welt, hat, ist vor Beginn des Konklave noch nicht abzusehen.
Beginn des Konklave
Wenn die wahlberechtigten Kardinäle nach Abschluss aller Formalitäten die Sixtinische Kapelle erreicht haben, schwören alle Personen, die als Wähler oder Hilfspersonen am Konklave teilnehmen, einen Eid auf die Evangelien und verpflichten sich zur absoluten Verschwiegenheit während und nach der Wahl. Danach werden mit der traditionellen Formel Extra Omnes (lat. Alle Hinaus!) alle nicht wahlberechtigten Personen der Sixtinischen Kapelle verwiesen. Vor Ort bleiben neben den wahlberechtigten Kardinälen nur der päpstliche Zeremonienmeister sowie ein ausgewählter Kleriker, der den Kardinälen eine Betrachtung über den Zustand der Katholischen Kirche zum Zeitpunkt der Wahl und somit über ihre schwerwiegende Aufgabe vorträgt. Damit soll den Kardinälen zum letzten Mal die Notwendigkeit verdeutlicht werden, dass sie mit rechter Gesinnung zum Wohl der universalen Kirche zu handeln haben, nur mit Gott vor Augen (solum Deum prae oculis habentes).
Darauf erfolgt ein nochmaliger Eid der wahlberechtigten Kardinäle zur absoluten Geheimhaltung und zur uneingeschränkten Befolgung des eigenen Gewissens, ohne Rücksichtnahme auf irgendwelche anderen Einflüsse.
Zuletzt verlassen der Zeremonienmeister (sofern dieser nicht als Kardinal unter 80 Jahren wahlberechtigt ist) und der Kleriker die Sixtinische Kapelle. Vom Kardinaldekan werden, falls noch Unklarheiten über den anstehenden Wahlvorgang bestehen, diese geklärt, worauf unverzüglich der erste Wahlgang anschließt. Das Konklave beginnt.
Sonstiges
- Das Wappen der Sedisvakanz ist zweigeteilt: oberhalb die gekreuzten Petrusschlüssel und über ihnen anstatt der Tiara ein Baldachin (ombrellone genannt) mit rot-gelben Streifen, der untere Teil stellt das persönliche Wappen des Kardinalkämmerers (Camerlengo) dar. Es ersetzt für die Dauer der Sedisvakanz das päpstliche Wappen (so z.B. auf der Titelseite des Osservatore Romano).
- Mit dem Beginn der Sedisvakanz veranlasst der Kardinalkämmerer die Prägung einer speziellen Münze, die auf der Vorderseite das Wappen der Sedisvakanz mit der Inschrift Sede vacante zeigt, auf der Rückseite eine Taube, die den heiligen Geist symbolisiert, mit der Inschrift Veni Sancte Spiritus (Komm' Heiliger Geist).
Amtsträger während der Sedisvakanz 2005
Während der Sedisvakanz nach dem Tod von Papst Johannes Paul II. vom 2. April 2005 bis zum 19. April 2005 wurden die genannten Ämter von folgenden Personen ausgeübt:
- Camerlengo: Eduardo Kardinal Martínez Somalo
- Kardinaldekan: Joseph Kardinal Ratzinger (wurde im Konklave zum Papst Benedikt XVI. gewählt)
- Päpstlicher Zeremonienmeister: Monsignore Piero Marini
- Kardinalvikar für die Diözese Rom: Camillo Kardinal Ruini
- Kanzler der Apostolischen Kammer: Enrico Serafini
- Almosenier Seiner Heiligkeit: Monsignore Oscar Rizzato
- Generalvikar für die Vatikanstadt: Monsignore Angelo Comastri
- Erzpriester der Vatikanbasilika: S.E. Francesco Kardinal Marchisano
