Sozialgesetzbuch II
Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) [[1]] regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – |
| Kurztitel: | Sozialgesetzbuch II |
| Abkürzung: | SGB II |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
| FNA: | 860-2 |
| Datum des Gesetzes: | 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2955) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 2005 |
| Letzte Änderung durch: | Artikel 2a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818)) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) | |
| 1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das SGB II ist in Kraft seit 1. Januar 2005 und bildet den wesentlichen Teil des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das im allgemeinen Sprachgebrauch als "Hartz IV-Gesetz" bezeichnet wird. Es regelt die Förderung (einschließlich finanzieller Förderung) von erwerbsfähigen arbeitslosen Personen über 15 und unter 65 Jahren sowie deren Angehöriger, soweit diese über kein (ausreichendes) Arbeitseinkommen verfügen.
Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass vor seinem Inkrafttreten Arbeitslose zeitlich unbegrenzt Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III [[2]] erhielten, die sich ggf. an der Höhe des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes orientierte; die Arbeitslosenhilfe wurde durch das "Arbeitslosengeld II" ersetzt.
Auch das Arbeitslosengeld II ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die sich jedoch nicht am früheren Erwerbseinkommen des Arbeitsuchenden orientiert, sondern nach dem Vorbild der Sozialhilfe in einheitlichen Regelsätzen (monatlich € 345 für eine alleinstehende Person) ausgezahlt wird, zu denen ein bedarfsorientierter Anteil für Wohnkosten hinzutritt.
Eine weitere wichtige Neuerung, die das SGB II eingeführt hat, sind die sogenannten "1-Euro-Jobs". Dieser Begriff taucht im Gesetz nicht auf; der offizielle Sprachgebrauch lautet "Arbeitsgelegenheit" (§ 16 Abs. 3 SGB II). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Arbeitslose durch solche Arbeitsgelegenheiten wieder an das Arbeitsleben und den Arbeitsmarkt herangeführt werden.
Das SGB II weist den Kommunen (die schon zuvor Träger der Sozialhilfe waren und auch weiterhin sind) eine neue Rolle bei der Betreuung von Arbeitslosen zu, die zuvor alleinige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit war. In den meisten Gemeinden sind Arbeitsgemeinschaften von örtlicher Agentur für Arbeit und der Gemeinde gebildet. Einige Städten haben diese Aufgabe auch in eigener Regie übernommen, wozu das SGB II die Möglichkeit eröffnet hat.
Das SGB II war schon im Gesetzgebungsverfahren sehr umstritten und ist es auch nach seinem Inkrafttreten noch immer. Die Befürworter versprechen sich davon eine verbesserte Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen und eine Entlastung der öffentlichen Haushalte. Die Kritiker bezweifeln, dass die Vermittlung sich dadurch verbessern ließe, dass man die Arbeitslosen stärker fordert und befürchten, dass die "1-Euro-Jobs" dazu führen werden, dass öffentliche Träger normale Arbeitsverhältnisse in "1-Euro-Jobs" umwandeln, um ihre Haushalte zu entlasten.
Gliederung
Kapitel 1: Fördern und Fordern
Kapitel 2: Anspruchsvoraussetzungen
Kapitel 3: Leistungen
Abschnitt 1: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Abschnitt 2: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1: Arbeitslosengeld II
Unterabschnitt 2: Sozialgeld
Unterabschnitt 3: Anreize und Sanktionen
Unterabschnitt 4: Verpflichtungen anderer
Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1: Zuständigkeit und Verfahren
Abschnitt 2: Einheitliche Entscheidung
Kapitel 5: Finanzierung und Aufsicht
Kapitel 6: Datenschutz
Kapitel 7: Statistik und Forschung
Kapitel 8: Mitwirkungspflichten
Kapitel 9: Bußgeldvorschriften
Kapitel 10: Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
Kapitel 11: Übergangs- und Schlussvorschriften
Weblink
Sozialgesetzbücher I-XII: ▪ (I) Allgemeiner Teil ▪ (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende ▪ (III) Arbeitsförderung ▪ (IV) Gemeinsame Vorschriften ▪ (V) Krankenversicherung ▪ (VI) Rentenversicherung ▪ (VII) Unfallversicherung ▪ (VIII) Kinder- und Jugendhilfe ▪ (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ▪ (X) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ▪ (XI) Pflegeversicherung ▪ (XII) Sozialhilfe ▪
Ausbildungsförderung ▪ Reichsversicherungsordnung ▪ Alterssicherung der Landwirte ▪ Krankenversicherung der Landwirte ▪ Bundesversorgungsgesetz ▪ Kriegsopferversorgungsgesetz ▪ Bundeskindergeldgesetz ▪ Wohngeldgesetz ▪ Adoptionsvermittlungsgesetz ▪ Unterhaltsvorschussgesetz ▪ Bundeserziehungsgeldgesetz ▪ Altersteilzeitgesetz ▪ Hilfe bei Schwangerschaftsabbruch ▪ Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
