Sozialgesetzbuch II

Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) [[1]] regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Basisdaten
Titel: Sozialgesetzbuch Zweites Buch
– Grundsicherung für Arbeitssuchende –
Kurztitel: Sozialgesetzbuch II
Abkürzung: SGB II
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
FNA: 860-2
Datum des Gesetzes: 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2955)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Letzte Änderung durch: Artikel 2a des Gesetzes vom
21. März 2005 (BGBl. I S. 818))
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das SGB II ist in Kraft seit 1. Januar 2005 und bildet den wesentlichen Teil des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das im allgemeinen Sprachgebrauch als "Hartz IV-Gesetz" bezeichnet wird. Es regelt die Förderung (einschließlich finanzieller Förderung) von erwerbsfähigen arbeitslosen Personen über 15 und unter 65 Jahren sowie deren Angehöriger, soweit diese über kein (ausreichendes) Arbeitseinkommen verfügen.

Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass vor seinem Inkrafttreten Arbeitslose zeitlich unbegrenzt Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III [[2]] erhielten, die sich ggf. an der Höhe des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes orientierte; die Arbeitslosenhilfe wurde durch das "Arbeitslosengeld II" ersetzt.

Auch das Arbeitslosengeld II ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die sich jedoch nicht am früheren Erwerbseinkommen des Arbeitsuchenden orientiert, sondern nach dem Vorbild der Sozialhilfe in einheitlichen Regelsätzen (monatlich € 345 für eine alleinstehende Person) ausgezahlt wird, zu denen ein bedarfsorientierter Anteil für Wohnkosten hinzutritt.

Eine weitere wichtige Neuerung, die das SGB II eingeführt hat, sind die sogenannten "1-Euro-Jobs". Dieser Begriff taucht im Gesetz nicht auf; der offizielle Sprachgebrauch lautet "Arbeitsgelegenheit" (§ 16 Abs. 3 SGB II). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Arbeitslose durch solche Arbeitsgelegenheiten wieder an das Arbeitsleben und den Arbeitsmarkt herangeführt werden.

Das SGB II weist den Kommunen (die schon zuvor Träger der Sozialhilfe waren und auch weiterhin sind) eine neue Rolle bei der Betreuung von Arbeitslosen zu, die zuvor alleinige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit war. In den meisten Gemeinden sind Arbeitsgemeinschaften von örtlicher Agentur für Arbeit und der Gemeinde gebildet. Einige Städten haben diese Aufgabe auch in eigener Regie übernommen, wozu das SGB II die Möglichkeit eröffnet hat.

Das SGB II war schon im Gesetzgebungsverfahren sehr umstritten und ist es auch nach seinem Inkrafttreten noch immer. Die Befürworter versprechen sich davon eine verbesserte Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen und eine Entlastung der öffentlichen Haushalte. Die Kritiker bezweifeln, dass die Vermittlung sich dadurch verbessern ließe, dass man die Arbeitslosen stärker fordert und befürchten, dass die "1-Euro-Jobs" dazu führen werden, dass öffentliche Träger normale Arbeitsverhältnisse in "1-Euro-Jobs" umwandeln, um ihre Haushalte zu entlasten.

Gliederung

Kapitel 1: Fördern und Fordern

Kapitel 2: Anspruchsvoraussetzungen

Kapitel 3: Leistungen

Abschnitt 1: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Abschnitt 2: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 1: Arbeitslosengeld II

Unterabschnitt 2: Sozialgeld

Unterabschnitt 3: Anreize und Sanktionen

Unterabschnitt 4: Verpflichtungen anderer

Kapitel 4: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

Abschnitt 1: Zuständigkeit und Verfahren

Abschnitt 2: Einheitliche Entscheidung

Kapitel 5: Finanzierung und Aufsicht

Kapitel 6: Datenschutz

Kapitel 7: Statistik und Forschung

Kapitel 8: Mitwirkungspflichten

Kapitel 9: Bußgeldvorschriften

Kapitel 10: Bekämpfung von Leistungsmissbrauch

Kapitel 11: Übergangs- und Schlussvorschriften

Weblink

Gesetzestext

See also: Sozialgesetzbuch II, 1-Euro-Job, Abkürzung, Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe, Arbeitsmarkt