Sozialgesetzbuch V

Im Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (V) [[1]]- Gesetzliche Krankenversicherung SGB V sind alle Bestimmungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung zusammengefaßt. Das SGB V trat am 1. Januar 1989 in Kraft.

Basisdaten
Titel: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
Kurztitel: Sozialgesetzbuch V
Abkürzung: SGB V
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
FNA: 860-5
Datum des Gesetzes: 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
berichtigt BGBl. I S. 2482)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1989
Letzte Änderung durch: Artikel 20 des Gesetzes vom
22. April 2005 (BGBl. I S. 1106)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Zuvor war die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Sozialgesetzbuch, vor allem im fünften Buch, sowie im zweiten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt.

Aufgaben

Die im SGB V geregelte Krankenversicherung ist als Solidargemeinschaft beschrieben, die die Aufgabe hat, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Derzeit sind etwa 90% der Bevölkerung in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Aufbau

Das SGB V ist in zwölf Kapitel mit über 400 Paragraphen unterteilt, von diesen Paragraphen sind einige im Zuge der vielen Reformen allerdings wieder entfallen.

Im ersten Kapitel stehen die "Allgemeine Vorschriften"

Das zweite Kapitel regelt den "Versicherter Personenkreis"

Im dritten Kapitel geht es um die "Leistungen der Krankenversicherung"

Das vierte Kapitel handelt von den "Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern"

Das fünfte Kapitel regelt den "Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen"

Im sechsten Kapitel ist die "Organisation der Krankenkassen" beschrieben

Im siebten Kapitel sind die "Verbände der Krankenkassen" aufgeführt

Im achten Kapitel steht die "Finanzierung" der Krankenkassen

Im neunten Kapitel stehen Paragraphen zum "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung"

Das zehnte Kapitel handelt von den "Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz"

Im elften Kapitel stehen die "Straf- und Bußgeldvorschriften"

Im zwölften Kapitel sind die "Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands" aufgeführt.

Geschichte

Als Geburtsstunde der Gesetzlichen Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung gilt der 17. November 1881. Reichskanzler Otto von Bismarck verlas an diesem Tag vor dem Reichstag die Kaiserliche Botschaft. Am 15. Juni 1883 verabschiedete der Deutsche Reichstag das Gesetz zur Krankenversicherung. Seitdem bezahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des Beitrages. Dies wird sich im Jahr 2005 erstmals ändern.

Die Träger der Krankenversicherung wurden die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK). Die Krankenversicherung ist der älteste Teil der Sozialversicherung. Später folgten ihr die Unfallversicherung (1884), die Invaliden- und Alterssicherung (1889), die Angestelltenversicherung (1911) und die Arbeitslosenversicherung (1927).


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See also: Sozialgesetzbuch V, Abkürzung, Arbeitslosenversicherung, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Bundesgesetz (Deutschland), Bundesrepublik Deutschland, Bundesversorgungsgesetz, Erziehungsgeld