Solidaritätszuschlag (Deutschland)
Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, der eingeführt wurde, um die Kosten der Wiedervereinigung zu finanzieren.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Solidaritätszuschlaggesetz 1995 |
| Voller Titel: | Gesetz über einen Solidaritätszuschlag
zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsgebiet: | Steuerrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| FNA: | |
| Abkürzung: | SolZG 1995 |
| Ursprungfassung: | 23.6.1993, BGBl. I S.944 |
| Neufassung: | 15.Oktober 2002, BGBl.I S.4130 |
| Letzte Änderung: | 23.12.2002, BGBl. I S.4621, 4632 |
Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird geregelt durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). Der Solidaritätszuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu (Bundessteuer).
Die Höhe des Solidaritätszuschlags beträgt z.Zt. 5,5 % der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer.
Bei der Veranlagung ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen festzusetzen ist.
Der Solidaritätszuschlag soll dabei helfen eine Angleichung an das Wirtschaftsniveau der alten Bundesländer zu schaffen.
Er wurde zunächst im Jahre 1991 eingeführt (SolZG 1991) und in den Jahren 1991 und 1992 in Höhe von 3,75% erhoben. In den Jahren 1993 und 1994 zwischenzeitlich abgeschafft wurde das SolZG 1995 erlassen und für 1995-1997 ein Zuschlag von 7,5% festgesetzt. Seit 1998 gilt ein Satz von 5,5%.
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