Lohnnebenkosten
Lohnnebenkosten werden die Ausgaben genannt, die der Arbeitgeber neben der eigentlichen Gehaltszahlung für die Einrichtung und den Unterhalt eines Arbeitsplatzes aufzuwenden hat
Dies ist insofern von Bedeutung, als diese Kosten für das Unternehmen kalkulatorisch erfasst werden müssen, um dem Unternehmer eine objektive Übersicht über die Einnahmen-/Kostensituation für unternehmerische Entscheidungen, wie z. B. die Preisfindung zu treffen.
Deshalb gehören zu den Lohnnebenkosten alle Kosten, die einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mittelbar und unmittelbar über die eigentliche Lohnzahlung hinaus durch die eingestellte Arbeitskraft entstehen. Anders ausgedrückt sind Lohnnebenkosten all diejenigen Kosten, die ein Unternehmen für einen Arbeitnehmer zusätzlich zu den Lohnkosten zu tragen hat. Die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer stellen also im Grunde genommen zusätzliches Bruttoeinkommen dar, denn die Veranlassung zur Versicherung sozialer Risiken entfielen durch einen Wegfall der Arbeitgeberanteile (oder der gesamten Sozialversicherungsbeiträge) nicht, d. h. der Arbeitnehmer müsste diese Kosten in jedem Falle tragen.
So werden zu den Lohnnebenkosten ebenso die Kosten der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kosten für den bezahlten Tarifurlaub und andere zusätzliche tariflich oder einzelvertraglich vereinbarte Zusatzleistungen (z. B. Tantiemen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Mehrarbeits- und Sonderzuschlagszahlungen, Firmenfahrzeug, verbilligtes Kantinenessen oder Betriebsausflug) gezählt.
Dagegen fallen mittelbare Kosten, wie anteilmäßiger Stromverbrauch, Berufsgenossenschaftsbeiträge, baurechtliche Veränderungen oder arbeitsplatzbezogene Abschreibungen unter die Lohnnebenkosten, sofern sie eindeutig einem Arbeitsplatz zugeordnet werden können.
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Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland
In Deutschland zählen u. a. folgende (Pflicht-) Beiträge zu den Lohnnebenkosten :
Diese Beiträge wurden bisher hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Zu 100% werden u. a. folgende Beiträge vom Arbeitgeber getragen
- Beiträge zur Berufsgenossenschaft
- Schwangerschaftsgeld
- Urlaubsgeld
Der vom Arbeitgeber zu tragende Gesamtbeitrag liegt damit bei knapp 25 % des Bruttolohns des Arbeitnehmers bis zu zwei jährlich neu bestimmten Beitragsbemessungsgrenzen. Für Gehaltsanteile, die über einer Beitragsbemessungsgrenze liegen, fallen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge mehr an.
Die genaue Beitragshöhe ist vom Beitragssatz der vom Arbeitnehmer frei wählbaren Krankenkasse abhängig. Der Arbeitnehmer trägt weitere gut 20 % seines Bruttolohns zur Sozialversicherung bei. Hinzu kommen noch Leistungen für Zahnersatz, Rezeptgebühren und quartalsmäßige Arztpraxisgebühren (in Höhe von 10 Euro) die durch Reformgesetze alleine vom Arbeitnehmer zu tragen sind. In der Pflegeversicherung zahlen Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr einen Zuschlag von 0,25%. In Sachsen trägt der Arbeitnehmer die Gesamtkosten der Pflegeversicherung.
Die Sozialabgaben stellen eine Pflichtversicherung dar und können auch nicht durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer ausgeschlossen werden, sofern ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht. Der Beitrag des Arbeitnehmers wird automatisch mit seiner monatlichen Gehaltszahlung abgeführt. Sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden vom Arbeitgeber monatlich an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) weitergeleitet. Die Einzugsstelle verteilt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf die einzelnen Sozialversicherungsträger.
Den Beitrag zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber unmittelbar an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Dies ist in der Regel eine Berufsgenossenschaft.
Arbeitgeberseitige Maßnahmen zur Senkung der Sozialkosten in Deutschland
Für den Arbeitgeber stellen über das Bruttogehalt hinausgehende Kosten einen finanziellen Aufwand dar, der die Kosten für die Beschäftigung erhöht. Von 1991 bis 2003 soll allerdings nach den Berechnungen des Bundeministeriums für Gesundheit der Anteil der Arbeitgeber an der Finanzierung der Sozialleistungen von 39,1% auf 33,7% zurückgegangen sein. thumb|Vergleich der Lohnnebenkosten bei Minijob - Midijob und regulärer Beschäftigung
Um Arbeitslose noch stärker zu fordern, wurde das sogenannte Hartz-Konzept geschaffen und u. a. im Rahmen der Agenda 2010 der rot-grünen Bundesregierung (in modifizierter Form) umgesetzt. Es bewirkt im Niedriglohnbereich eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge. Dafür wurden die Instrumente Minijob und Midijob geschaffen, die neben das reguläre Beschäftigungsverhältnis treten. Gleichzeitig wurden durch die Agenda 2010 weitere Teile der bisher als Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abgeführten Sozialversicherungskosten dem Nettoeinkommen der Arbeitnehmer angelastet, sowie auf der Ausgabenseite Rentenauszahlungen, Leistungen der Krankenversicherung und Arbeitslosengeld gekürzt.
Kritiker der Fixierung auf die Höhe der Lohnnebenkosten geben zu bedenken, dass Lohnersatzleistungen die Nachfrage in Zeiten konjunktureller Schwäche stützen, sie mithin neben ethischen (kollektive Absicherung von Lebensrisiken) auch volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgaben erfüllen. Des Weiteren müssen ihrer Ansicht nach die Höhe der Lohnstückkosten sowie die Stückgewinne als Indikatoren der Produktivität einer Volkswirtschaft in der Diskussion berücksichtigt werden.
Zur Darstellung der Lohnnebenkosten im Lohnbereich von 1-1200 Euro siehe auch die nebenstehende Grafik. Die Zahlenbasis der Grafik will der Autor allerdings nicht benennen..
Lohnnebenkosten in der Schweiz
Die Lohnnebenkosten in der Schweiz teilen sich zur Zeit (2004) so auf:
- Rentenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung (AHV/IV/EO): 5.05% (weitere 5.05% trägt der Arbeitnehmer). Die Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige am 17. Geburtstag, für Nichterwerbsttätige am 20. Geburtstag (hier mit einer Jahrespauschale). Auch Selbständigerwerbende müssen AHV-Beiträge bezahlen.
- Arbeitslosenversicherung (ALV): 1% auf Löhne bis 106'800 (weitere 1% trägt der Arbeitnehmer bei). Kein ALV-Abzug für Lohnanteile über 106'800. Keine Beitragspflicht für Selbständigerwerbende.
- Unfallversicherung (UVG/NBU): Der Arbeitgeber bezahlt die Prämien für Betriebsunfälle und Berufskrankheiten, der Arbeitnehmer die für Freizeitunfälle (NBU). Beide Versicherungen sind aber zwingend für alle Angestellte, die mehr als 8 Stunden pro Woche arbeiten, Die NBU-Prämien werden dem Arbeitnehmer deswegen direkt vom Lohn abgezogen. Selbständigerwerbende haben keine Unfallversicherungspflicht. Die Prämien sind von der Branche abhängig (Im Durchschnitt 0.16% für die UVG und 3% für die NBU)
- Krankenversicherung (KVG): Diese ist in der Schweiz unabhängig vom Arbeitsverhältnis geregelt und obligatorisch für alle Einwohner.
- Pensionskasse (2. Säule): Versicherungspflicht für alle Angestellten, deren Einkommen über 24720.- pro Jahr liegt. Die Prämienhöhe richtet sich nach dem Alter und liegt zwischen 2.5% bei unter 25-jährigen (Nur Risikoversicherung) und über 20% bei über 55-jährigen (Risikoversicherung und Alterskapitalbildung). Versichert ist jeweils obligatorisch nur der Lohnanteil bis 74160.- pro Jahr. Die Prämien tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.
Die vom Arbeitgeber aufzubringenden Lohnnebenkosten liegen somit je nach Branche und Alter des Angestellten zwischen ca. 7.5 und 16%. Etwa derselbe Anteil wird dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn abgezogen.
