Sozialgerichtsbarkeit
Die Sozialgerichtsbarkeit ist die in Angelegenheiten des Sozialrechts tätig werdende Gerichtsbarkeit. Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Die erste Instanz ist grundsätzlich das Sozialgericht (SG), Berufungs- und Beschwerdeinstanz das Landessozialgericht (LSG) und Revisions- sowie Rechtsbeschwerdeinstanz das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel. Die Sozialgerichtsbarkeit ist von der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Rahmen der Zuständigkeit. Derzeit bestehen 68 Sozial-, 15 Landessozial- und ein Bundessozialgericht.
Sozialgerichtsbarkeit ist eine der fünf Gerichtsbarkeiten der Bundesrepublik Deutschland. In jüngster Zeit wird erneut diskutiert, die Sozial- zusammen mit der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeit zusammenzuführen. Deises gesetzgeberische Vorhaben begegent jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Zuständigkeit
Die Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit (somit die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit) ist im § 51 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit SGG abschließend (enumerativ) geregelt. § 51 SGG lautet:
- (1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
- 2.in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
- 3.in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 4.in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit,
- 4a. in Angelgenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- 5.in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
- 6.in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
- 6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- 7.bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- 8.die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen,
- 9.die im Zusammenhang mit den im Dritten und Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), geregelten Aufgaben der Hauptzollämter entstehen,
- 10.für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
- (2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Die §§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist somit nicht identisch mit allen Rechtsmaterien des Sozialgesetzbuches bzw. des Sozialrechts; die Zuordnung ist vielmehr Ergebnis historischer und rechtspolitischer Zufälligkeiten. Für Streitigkeiten auf dem Gebeit des öffentlichen Rechts nicht-verfassungsgrechtlicher Art, also auch für alle sozialrechtlichen Materien, die von § 51 SGG nicht erfasst werden, ist der Rechtsweg zur (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet (§ 40 VwGO).
Die Rechtswegzuweisung der sozialhilferechtlichen Streitigkeiten im weiteren Sinn (SGB II, SGB XII, AsylbLG) an die Sozialgerichtsbarketi in § 51 Abs. 1 Nrn. 4a und 6a ist erst zum 1. Januar 2005 erfolgt (bsiher waren die Verwaltugnsgerichte zuständig). Um die mit dieser Zuständigkeitsänderung verbundene (personelle und organsiatorische) Überlastung der Sozialagerichte abzumildern, eröffnet das SGG seit dem 1. Januar 2005 den Ländern die Möglichkeit, befristet bis zum 31. Dezeember 2008 die Sozialgerichtsbarkeit in Anglegenheiten der Sozialhilfe nach § 51 Abs. 1 Nrn. 4a und 6a SGG durch "besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte" ausüben zu lassen (§ 1 Satz 2, §§ 50a bis 50 d SGG; eingefügt durch das 7. SGGÄndG vom 9. Dezember 2004, BGBl. I 2004, S. 3302).
Verfahren
Die Verfahren vor den Gerichten findet vor Kammern statt, die jeweils mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, einem aus dem Bereich der Arbeitnehmer (in Angelgenheiten der Sozialversicherung: der Versicherten) und der Arbeitgeber an. Bei Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wird aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte jeweils ein ehrenamtlicher Richter bestimmt. Je nach Angelegenheiten wird aus dem Kreis der jeweils beteiligten Gruppen ein ehrenamtlicher Richter bestimmt. Bei den Sozialgerichten sind besondere Kammern gebildet für Angelgenheiten: der Sozialversicherung; der Arbeitsförderung (einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit); der Grundsicherung für Arbeitsuchende; der Sozialhilfe (und des Asylbewerberleistungsgesetzes); sowie des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts. Im Übrigen finden Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Verwaltungszustellungsgesetzes Anwendung, sofern in dem SGG nichts Näheres bestimmt ist.
Sonderfälle
Mehrere Länder können gemäß § 28 Abs. 2 SGG ein gemeinsames Landessozialgericht einrichten. Dies ist derzeit für die Länder Niedersachsen und Bremen der Fall; die Länder Berlin und Brandenburg haben sich durch Staatsvertrag auf eine Zusammenlegung ihrer Landessozialgerichte ab dem 1. Juli 2005 geeinigt.
Weblinks
Siehe auch: Sozialgesetzbuch, Sozialversicherung
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