Sozialgesetzbuch I

Das Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – Allgemeiner Teil – [[1]] stellt grundsätzliche Regelungen zur sozialen Sicherheit auf. Die beteiligten Institutionen werden benannt und deren Zuständigkeiten klargestellt. Allgemeine Rechte und Pflichten der Leistungsempfänger und Sozialversicherungsträger werden genannt. Diese Regelungen sind für alle weiteren SGB bindend.

Basisdaten
Titel: Sozialgesetzbuch Erstes Buch
– Allgemeiner Teil –
Kurztitel: Sozialgesetzbuch I
Abkürzung: SGB I
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
FNA: 860-1
Datum des Gesetzes: 11. Dezember 1975 (BGBl I S. 3015)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1976 (§ 44: 1978)
Letzte Änderung durch: Artikel 2 des Gesetzes vom
21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 821)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
30. März 2005 (Art. 32 Gesetz
BGBl. I S. 818, 836)
Ein Teil der Änderungen nach Art. 3 des früheren Änderungsgesetzes vom 9. Dezember
2004 tritt erst am 1. Oktober 2005 in Kraft (BGBl. I S. 3242, 3259, 3298).
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Inhaltsverzeichnis

Ziel und Aufgaben

Die Aufgaben werden in § 1 Absatz 1 wie folgt beschrieben:

„Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.“

Geschichte

Vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs war seit dem 19. Juli 1911 die Reichsversicherungsordnung (RVO) gesetzliche Grundlage der Sozialversicherung. Nach dem 2. Weltkrieg wurde die RVO durch viele Ergänzungen und Sonderbestimmungen immer unübersichtlicher. Deshalb wurden ab 1975 immer wieder Teile der RVO durch Bücher des Sozialbesetzbuches abgelöst.

Aufbau

Das SGB I ist in vier Abschnitte aufgeteilt:

Erster Abschnitt: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte

Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften

Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches

Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften

See also: Sozialgesetzbuch I, Abkürzung, Arbeitsförderung, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Bundesgesetz (Deutschland), Bundesrepublik Deutschland, Bundesversorgungsgesetz, Erziehungsgeld