Sozialgesetzbuch X

Das Sozialgesetzbuch X [1] regelt als Teil des deutschen Sozialgesetzbuchs das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren, den Schutz der Sozialdaten sowie die Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger untereinander und ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten.

Basisdaten
Titel: Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
– Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz –
Kurztitel: Sozialgesetzbuch X
Abkürzung: SGB X
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
FNA: 860-10
Datum des Gesetzes: 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1981
Neubekanntmachung vom: 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130)
Letzte Änderung durch: Artikel 10 des Zweiten
Betreuungsrechtsänderungsgesetzes
vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. Juli 2005
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Es bildet zusammen mit dem Sozialgesetzbuch I [2] und dem Sozialgesetzbuch IV [3] die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Krankenkassen, der Rentenversicherungsträger, der Unfallversicherungsträger und der Pflegekassen und hat daher erhebliche praktische Bedeutung.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Bis 1981 war das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren in gut 300 Paragraphen geregelt, die auf etwa 25 verschiedene Gesetze verteilt waren. Verfahrensregelungen befanden sich u. a. in der Reichsversicherungsordnung, im Bundessozialhilfegesetz und im Arbeitsförderungsgesetz. Die in den 1970er Jahren begonnen Neukodifikation des deutschen Sozialrechts sollte diese Regelungen in einem Gesetz zusammenfassen.

Obwohl es möglich gewesen wäre, die Verfahrensregelungen in das bereits bestehende SGB I oder das damals gerade neu kodifizierte SGB IV zu integrieren, entschied sich der Gesetzgeber 1980 dafür, ein neues Gesetzbuch mit der Bezeichnung Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren – zu schaffen. Nach den damaligen Plänen sollte das fertige SGB aus zehn Einzelbüchern bestehen. Die Verfahrensregelungen sollten das Sozialgesetzbuch als zehntes und systematisch letztes Buch abschließen. Mittlerweile umfasst das SGB allerdings bereits zwölf Bücher.

Anfangs regelt das SGB X nur das Sozialverwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz. Zum 1. Juli 1983 wurde es dann um sein heutiges drittes Kapitel – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten – ergänzt.

Weitere bedeutende Änderungen erfuhr das SGB X durch das 2. SGB-Änderungsgesetz aus dem Jahr 1994: Die Regelungen zum Sozialdatenschutz wurden in Anlehnung an das Bundesdatenschutzgesetz neu formuliert und erweitert. Ende 2000 erhielt das SGB X durch das 4. Euro-Einführungsgesetz schließlich seine heutige Bezeichnung Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –.

Aufbau und Regelungen

Das Sozialgesetzbuch X ist in vier Kapitel unterteilt. Das erste Kapitel (§§ 1–66) regelt das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren. Es legt fest, welche Rechte die Verfahrensbeteiligten haben, nach welchen Grundsätzen die Behörden und Sozialleistungsträger vorzugehen haben und welche Fristen und Termine einzuhalten sind. Daneben regelt es die Amtshilfe, Kosten, Vollstreckung und den öffentlich-rechtlichen Vertrag und beschreibt die Anforderungen an rechtmäßige Verwaltungsakte sowie die Konsequenzen von rechtswidrigen Verwaltungsakten und die Rechtsbehelfe.

Von der Regelungsmaterie her ist das erste Kapitel des SGB X mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz und der Abgabenordnung vergleichbar. Allerdings hat der Gesetzgeber bei der Kodifikation das besondere Schutzbedürfnis der Sozialleistungsempfänger erkannt und diesem durch besonders »bürgerfreundliche« Regelungen – beispielsweise zum Vertrauensschutz bei begünstigenden Verwaltungsakten – Rechnung getragen. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zu den vergleichbaren Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz und in der Abgabenordnung.

Das zweite Kapitel (§§ 67–85a) hat den Schutz der Sozialdaten zum Inhalt. Es definiert die Voraussetzungen, unter denen Sozialdaten erhoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt und gelöscht werden dürfen und konkretisiert damit das im SGB I statuierte Sozialgeheimnis. Dieses Kapitel wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzs und anderer Gesetze vom 18. Mai 2001 teilweise neu gestaltet und an die Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie angepasst.

Das dritte Kapitel (§§ 86–119) trat erst 1983 in Kraft. In ihm sind die Rechtsbeziehungen der Sozialleistungsträger untereinander und zu Dritten geregelt. Von besonderer praktischer Bedeutung sind die im zweiten Abschnitt dieses Kapitels genannten Erstattungsansprüche (§§ 102–114) und die Schadensersatzansprüche des dritten Abschnitts (§§ 115–119).

Das vierte Kapitel – es besteht lediglich aus § 120 – enthält Übergangsregelungen.

Literatur

Weblinks

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Sozialgesetzbuch X, Abgabenordnung, Abkürzung, Amtshilfe, Arbeitsförderungsgesetz, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Bundesdatenschutzgesetz