Sozialstaat

Der Begriff Sozialstaat bezeichnet ein Gemeinwesen, das bestrebt ist, soziale Unterschiede - etwa materieller Natur - zwischen seinen Mitgliedern bis zu einem gewissen Grad auszugleichen, um die Teilhabe aller an den gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen zu gewährleisten. Verfassungsrechtler benutzen daher auch den Begriff sozialer Rechtsstaat.

Der Sozialstaat soll soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit herstellen, seine Bürger vor Notlagen bewahren oder ihnen im Falle der Not Hilfe anbieten, er soll somit für ein Sozialsystem sorgen. Ausdruck des Sozialstaatsprinzips in Deutschland sind z.B. die gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherungen.

Das Sozialstaatsprinzip gehört neben dem Rechtsstaats-, dem Föderalismus- und dem Demokratieprinzip zur Grundlage der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 20 des Grundgesetzes legt fest: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Das Sozialstaatsprinzip ist damit als Staatsziel verankert, das neben der Garantie der Menschenwürde und der Menschenrechte den Schutz der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsklausel) genießt.

Eine soziale Ausrichtung des Staates ist also in Deutschland im Grundgesetz festgelegt. Der Grundrechtskatalog der Art. 1-19 GG nennt aber mit Ausnahme des Mutterschutzes in Art. 6 Abs. 4 GG explizit keine rechtlich bindenden sozialen Grundrechte oder Teilhaberechte, wie etwa ein Recht auf Arbeit. Auch eine bestimmte Wirtschaftsordnung gibt die Verfassung nicht vor. Sie schützt das Privateigentum, bindet dessen Nutzung aber an das Gemeinwohl. Artikel 14 II GG lautet: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Infolgedessen wird das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik oft als Soziale Marktwirtschaft bezeichnet, da der Staat sich das Recht vorbehält, umverteilend in das Wirtschaftsleben einzugreifen, während sich die Wirtschaft zugleich am Markt orientiert (Marktwirtschaft im Gegensatz zur zentralen Planwirtschaft). Der Begriff "Soziale Marktwirtschaft" geht auf den Volkswirtschaftler Prof. Dr. Alfred Müller-Armack (Staatssekretär beim Bundeswirtschaftsminister Ludwig Erhard) zurück.

Entwickelt hat sich der Sozialstaatsgedanke im 19. Jahrhundert als Folge der Industriellen Revolution und der Massenverelendung breiter Bevölkerungsschichten. Er basiert auf der Erkenntnis, dass Eigentum die Basis für die Ausübung von Rechten ist und dass Freiheit substanzlos bleibt, wenn ihre Ausübung nicht durch Eigentum gewährleistet ist. Durch staatliche Umverteilung sollten Arme und Schwache eine elementare Grundsicherung erhalten.

Sozialstaatliches Handeln war immer zugleich auch Ordnungspolitik, die auf die Erhaltung des sozialen Friedens abzielte. So sollten die unter Reichskanzler Otto von Bismarck in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts in Deutschland eingeführte Renten-, Kranken- und Unfallversicherung die wachsende Bevölkerungsschicht der Industriearbeiter von revolutionären Bestrebungen abhalten. Der Schwerbeschädigtenschutz wurde nach dem 1. Weltkrieg 1919, die Arbeitslosenversicherung 1927 eingeführt.

Seit dem 2. Weltkrieg wurden die sozialstaatlichen Leistungen in fast allen westeuropäischen Staaten über die reine Grundsicherung hinaus erweitert. In den letzten Jahren hat es erheblicher Kritik an der Ausgestaltung des Sozialstaats, aber auch den zum Teil drastischen Beschneidungen staatlicher Leistungen gegeben.

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