Staatsanwalt
Der Staatsanwalt (Abkürzung StA) ist ein Beamter einer Staatsanwaltschaft und Organ der Rechtspflege. Er ist zunächst zuständig für das Ermittlungsverfahren, klagt Personen wegen Straftaten vor Gericht an und fungiert in der anschließenden Hauptverhandlung als Anklagevertreter. Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten übernimmt die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde die Vollstreckung der erkannten Strafe.
Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ermittelt er alle belastenden Umstände gegen und alle entlastenden Umstände zugunsten des Beschuldigten/Angeschuldigten bzw. Betroffenen. In der Praxis werden die Ermittlungen jedoch zunächst durch die Polizei (v. a. in der Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft) durchgeführt. Diese hat im aufgrund ihres wesentlich größeren Personalbestandes und ihrer Sachausstattung mit Kriminaltechnik, Funk, Dateien, Sammlungen usw. rein tatsächlich ein erhebliches Übergewicht. In strafprozessualen Angelegenheiten sind Staatsanwälte der Polizei gegenüber jedenfalls weisungsberechtigt. Die Polizei muß alle strafprozessualen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft mitteilen.
Der Staatsanwalt entscheidet schließlich, wie das Ermittlungsverfahren beendet wird: Durch Einstellung des Verfahrens, durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder durch Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) und dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens vor Gericht. Ein Staatsanwalt kann im Ermittlungsverfahren u. a. Durchsuchungen, körperliche Untersuchungen und vorläufige Festnahmen anordnen und durchführen. Er kann Angeschuldigte/Beschuldigte und Zeugen (auch vor der Verhandlung) vernehmen. Staatsanwälte nehmen auch an Gerichtsverhandlungen (und Vorgesprächen) und Ortsbegehungen teil. Bei strafrechlichen Großlagen (z. B. Banküberfall) ist er in der Regel an Ereignis- bzw. Tatorten zugegen. An jeder Staatsanwaltschaft sind Jour-Staatsanwälte bestimmt, die außerhalb der Geschäftszeiten rufbereit sein müssen.
Theoretisch sind Staatsanwälte auch außerhalb des Strafrechts im Verwaltungsprozess denkbar. So sehen §§ 35-37 VwGO die Möglichkeit vor, bei den Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen und beim Bundesverwaltungsgericht Staatsanwaltschaften einzurichten. Inzwischen werden diese als „Vertreter des öffentlichen Interesses“ bezeichnet, um einen Begriffskonflikt mit den Staatsanwälten im Strafverfahren zu vermeiden.
In der Gewaltenteilung nimmt der Staatsanwalt eine Doppelfunktion ein: Zum Einen ist er als Ermittelnder der Exekutive zuzuordnen; zum Anderen in seiner gerichtlichen Funktion Teil der Judikative.
Staatsanwälte sind, anders als Richter, weisungsgebunden (§ 146 GVG) und unterliegen der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte (Gruppenleiter, Oberstaatsanwalt, Leitender Oberstaatsanwalt, Generalstaatsanwalt und der Justizminister/Justizsenator des jeweiligen Bundeslandes). Auf Bundesebene werden Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof durch die Bundesanwaltschaft und den Generalbundesanwalt gestellt. Das gegenüber den Staatsanwälten vorgenomme Weisungsrecht wird durch das Legalitätsprinzip beschränkt; denn die Bindung an geltendes Recht und die strafbare Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) bzw. die Strafvereitelung (§ 258a StGB) begrenzen dieses Weisungsrecht.
Staatsanwälte erhalten Bezüge nach der Bundesbesoldungsordnung R (wie Richter). Einstellungsvoraussetzung für Staatsanwälte ist die Befähigung zum Richteramt und somit beide juristischen Staatsexamina.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
</div>
