Staatsnotwehr
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Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr
Gesetz vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 529) Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Einziger Artikel Die zur Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens.
