Staatsziel
Unter einem Staatsziel, auch Staatszielbestimmung oder Staatszweck genannt, versteht man die Definition eines Ziels, welches ein Staatsgebilde zu erreichen sucht. Die Staatsziele werden in der jeweiligen Verfassung festgeschrieben, bedürfen aber einer konkreten Umsetzung durch Gesetz, Verordnung oder Satzung (siehe auch Normenhierarchie). Da Staatsziele zwar Aufgaben an den Staat stellen, aber nicht regeln, wie diese Ziele konkret erreicht werden sollen, hat der Gesetzgeber eine weite Einschätzungsprärogative bezüglich der Umsetzung.
Von Grundrechten unterscheiden sich die Staatszielbestimmungen dadurch, dass sie kein subjektives Recht begründen und somit nicht einklagbar sind.
Die Staatsziele unterscheiden sich von Staat zu Staat, aber auch innerhalb eines Staates, wie der Bundesrepublik gibt es unterschiedliche Ziele, so unterscheiden sich die Staatsziele der einzelnen Bundesländer.
Beispiele von Staatszielen
Staatsziele können zum Beispiel der Weltfrieden, die Menschlichkeit (Humanität), der Umweltschutz und die Lebensqualität (Abschaffung der Armut etc.) sein.
Konkrete Beispiele für Deutschland
- Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie Beseitigung bestehender Nachteile
- Art. 3 Abs. 2 GG
- Sozialstaatsprinzip
- Art. 20 GG,
- Art. 2 LV Mecklenburg-Vorpommern
- Rechtsstaatlichkeit
- Art. 20 GG,
- Art. 4 LV M-V
- Umwelt- und Tierschutz
- Art. 20a GG,
- Art. 7 LV Schleswig-Holstein,
- Art. 12 LV M-V
- Minderheitenschutz
- Kulturstaatlichkeit
- Art. 9 LV S-H,
- Art. 16 LV M-V
- Europäische Integration
- Art. 11 LV M-V
Staatsziele anderer Staaten
Die Verfassung Frankreichs schreibt seit der Französischen Revolution die Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit als erstrebenswerte Ziele vor.
Die Präambel der Verfassung Japans betont den Weltfrieden als Staatsziel. Der Artikel 9 der japanischen Verfassung verbietet die Aufstellung und den Unterhalt von Militär. (Dies wird jedoch heutzutage dahin interpretiert, dass Streitkräfte zur Selbstverteidigung erlaubt sind.)
