Stammeinlage

Die Stammeinlage ist der von einem Gesellschafter übernommene Anteil am Stammkapital. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100,00 EUR betragen [§ 5 III GmbHG]. Bei der Errichtung einer GmbH kann kein Gesellschafter mehrere Stammeinlagen übernehmen [§5 II GmbHG], wohl aber können die von den einzelnen Gesellschaftern übernommen Stammeinlagen verschieden hoch sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass die Stammeilagen durch 50 teilbar sind [§5 III GmbHG].

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See also: Stammeinlage, Gesellschafter, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbH, Stammkapital