Stand der Technik

Der juristische Begriff Stand der Technik auch Prior Art findet sich in vielen Vorschriften und Verträgen und wird durch die Regelungen zur Rechtsförmlichkeit präzise definiert.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Dinge als veraltet angesehen. Für sie wurden zwischenzeitlich bessere Lösungen (leistungsfähiger, sicherer) entwickelt.

Inhaltsverzeichnis

Stand der Technik

Der Begriff Stand der Technik steht in einem Zusammenhang mit den Begriffen allgemein anerkannte Regeln der Technik, Stand von Wissenschaft und Technik und beste verfügbare Technik.

Man versteht darunter technische Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik. Der Stand der Technik beinhaltet auch, dass er wirtschaftlich durchführbar ist. Dies heißt nicht, dass jedes Unternehmen sich den Stand der Technik leisten kann, aber die Mehrheit in dem betreffenden industriellen Sektor.

Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung der Maßnahme im Hinblick auf die angestrebten Ziele (z.B. der Ziele des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes, der Sicherheit für Dritte, der Wirtschaftlichkeit: Also allgemein zur Erreichung eines allgemein hohen Niveaus bezogen auf die zu beachtenden Aspekte) insgesamt gesichert erscheinen lässt.

Darüber hinaus bezeichnet man in Patentschriften als "Stand der Technik" diejenigen Verfahren oder Vorrichtungen im Zusammenhang mit den Inhalten der Schrift, die bereits einschlägig bekannt sind und von denen sich die Erfindung/Neuerung abheben soll.

Gesetze, die den Stand der Technik fordern

Stand der Technik wird unter anderem in den folgenden Gesetzen erwähnt:

Beispiel zur Definition des Begriffs "Stand der Technik" im § 3 Abs. 6 Bundesimmissionsschutzgesetz

Im § 3 Abs. 6 Bundesimmissionsschutzgesetz wird der Stand der Technik wie folgt definiert:

"Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

anerkannte Regeln der Technik

Vom Stand der Technik unterscheidet sich der Begriff der allgemein anerkannte Regeln der Technik, er stellt tendenziell eine geringere Stufe der technischen Entwicklung dar, die Techniken müssen sich bereits in der Praxis bewährt haben. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik bilden damit ein niedrigeres Anforderungsniveau, als der Stand der Technik. Sie sind unter anderem in Teilen des Baurechts (Bauordnungen der Länder), aber auch der Sicherheitstechnik (z.B. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesberggesetz), anzuwenden. Stellt ein Spezialgesetz hörere Anforderungen (z.B. Immissionsschutzrecht bzw. Störfallrecht versus Baurecht), so sind in der Regel die höheren Anforderungen zu beachten.

Gefordert wird die Anwendung der anerkannten Regeln der Technik / Sicherheitstechnik u.a. in den folgenden Gesetzeswerken:

Beispiel Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV (wird gegenwärtig novelliert)

§ 3 ArbStättV

Allgemeine Anforderungen

(1) Der Arbeitgeber hat

1. die Arbeitsstätte nach dieser Verordnung, den sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben,

...

Beispiel Bundesberggesetz (BBergG)

§ 55 BBergG: Zulassung des Betriebsplanes

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

...

3. die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, dass die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,

Stand der Wissenschaft und Technik

Die höchste Stufe der Leistungsskala ist mit dem Stand der Wissenschaft und Technik (z.B. für viele atomrechtliche Sachverhalte; der Begriff Stand der Wissenschaft und Technik kommt im Atomgesetz insgesamt 13 mal vor!) erreicht. Damit werden technische Spitzenleistungen umschrieben, die wissenschaftlich gesichert sind.

Beispiel Atomgesetz

Die Anlagengehemigung nach § 7 Atomgesetz wird unter anderen unter den folgenden Vorbehalt gestellt:

§ 7 AtG Genehmigung von Anlagen

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

...

3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,

...

Beispiel Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

§ 12 TFGStand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

(1) Die Bundesärztekammer stellt im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde und nach Anhörung von Sachverständigen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Europäischen Union, des Europarates und der Weltgesundheitsorganisation zu Blut und Blutbestandteilen in Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik insbesondere für 1. die Sachkenntnis des Personals der Spendeeinrichtung, 2. die Auswahl der spendenden Personen und die Durchführung der Auswahl, 3. die Identifizierung und Testung der spendenden Personen, 4. die durchzuführenden Laboruntersuchungen, 5. die ordnungsgemäße Entnahme der Spenden, 6. die Eigenblutentnahme, 7. die Gewinnung von Plasma für die Herstellung spezieller Immunglobuline, insbesondere die Spenderimmunisierung, 8. die Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen, insbesondere die Vorbehandlung der spendenden Personen, und 9. die Dokumentation der Spendeentnahme fest.

Bei der Anhörung ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der Fach- und Verkehrskreise, insbesondere der Träger der Spendeeinrichtungen, der Plasmaprodukte herstellenden pharmazeutischen Unternehmer, der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der zuständigen Behörden von Bund und Ländern sicherzustellen.

(2) Es wird vermutet, dass der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu den Anforderungen nach diesem Abschnitt eingehalten worden ist, wenn und soweit die Richtlinien der Bundesärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind.

die beste erhältliche Technik (Best available technic - BAT)

Ein anderer Begriff dafür ist die beste erhältliche Technik (Best available technic - BAT), sie muss nicht erprobt oder wirtschaftlich tragbar sein. Dieser Rechtsbegriff wird vor allem durch das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union, unter anderem die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie), in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten eingeführt.

Beispiel: IVU-Richtlinie

Die IVU-Richtlinie enthält im Artikel 2 Nr. 11 eine Definition der besten verfügbaren Techniken:

Beispiel: Artikel 2 Nr. 11 IVU-Richtlinie

„beste verfügbare Techniken“ den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen läßt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern;

- „Techniken“ sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;

- „verfügbar“ die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind;

- „beste“ die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

Bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken sind die in Anhang IV aufgeführten Punkte besonders zu berücksichtigen;"

Beispiel: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG

Anhang III: Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses

Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

...

2. Jeder KWK-Block wird mit der besten, im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen.

Siehe auch

Technik, Technikphilosophie

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Stand der Technik, Allgemein anerkannte Regeln der Technik, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Industrie, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Patent, Rechtsförmlichkeit, Stand der Wissenschaft und Technik, Technik