Vertretung
In der Rechtswissenschaft versteht man unter Vertretung bzw. Stellvertretung das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (Stellvertreter) für eine andere Person (Vertretener), welche die rechtlichen Folgen dieses Handelns treffen. Die Vertretung kann vom Vertretenen gewollt oder vom Gesetzgeber zu seinem Schutz angeordnet sein. Das Recht der Stellvertretung ist im wesentlichen in den §§ 164 ff. BGB geregelt.
| Inhaltsverzeichnis |
Zweck der Stellvertretung
Das Bedürfnis einer Person, andere für sie selbst rechtsgeschäftlich handeln zu lassen, kann verschiedenen Motiven entspringen. Zum einen ist vor dem Hintergrund ständig ansteigender Spezialisierung und Komplexität der Arbeitsabläufe in der Wirtschaft die Notwendigkeit der Arbeitsteilung zu sehen. Dies gilt nicht nur für rein tatsächliche Verrichtungen, sondern auch für Rechtshandlungen. So ist etwa der Abschluß eines Vertrages durch einen Stellvertreter mit einem Dritten dann wünschenswert, wenn der Geschäftsherr (Vertretener) selbst nicht vor Ort sein kann oder das Geschäft rechtlich kompliziert ist und dieser deshalb lieber auf eine erfahrene Person vertraut.
Zum anderen ist die Stellvertretung dann vonnöten, wenn eine Person aus bestimmten Gründen selbst nicht oder nicht voll geschäftsfähig ist, denn sie ist gleichwohl rechtsfähig, tritt also rechtlich in Erscheinung und muß folglich vor den Risiken des Rechtsverkehrs geschützt werden, da sie selbst dazu tatsächlich, aber jedenfalls rechtlich nicht in der Lage ist. So wird beispielsweise der Minderjährige regelmäßig von seinen Eltern rechtlich vertreten (gesetzliche Stellvertretung).
Voraussetzungen
Schlüssel zum Verständnis der Stellvertretung sind die Begriffe der Willenserklärung und der Vertretungsmacht, wobei die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht als Vollmacht bezeichnet wird. Wie aus § 164 I 1 BGB hervorgeht, ist das stellvertretende Handeln nur dann wirksam, wenn
(1) der Vertreter eine eigene Willensklärung abgibt,
(2) diese im Namen des Vertretenen abgibt und
(3) mit Vertretungsmacht handelt.
Wird die Willenserklärung nicht als eigene abgegeben, so liegt ein Fall der Botenschaft vor. Gibt der Vertreter die Willenserklärung nicht im Namen des Vertretenen ab oder ist dem Dritten zumindest nicht erkennbar, daß er für einen anderen tätig ist, so wird der Vertreter so behandelt, als hätte er für sich selbst gehandelt (§ 164 II BGB). Die Willenserklärung wirkt also allein gegen ihn selbst. Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, so ist er Haftungsansprüchen des Vertragspartners ausgesetzt (§ 179 BGB), wenn der Vertretene nicht genehmigt (§ 177 I BGB).
Abgrenzung
Die §§ 164 ff. BGB gelten nicht für die Rechtsbeziehungen des Organs einer juristischen Person für selbige; hierbei liegt vielmehr überhaupt keine Stellvertretung vor.
Schutzgedanke
§ 164 BGB ist exemplarisch für das gesamte Stellvertreterrecht und spiegelt die Risiken wieder, welche der Stellvertretung immanent sind. Einerseits soll der Dritte geschützt werden, dem beispielsweise die Identität eines künftigen Vertragspartners wichtig sein kann. Andererseits ist auf die Interessen des Vertretenen Rücksicht zu nehmen. Dieser darf angesichts der enormen Mißbrauchsmöglichkeiten nicht durch das Handeln eines Vertreters verpflichtet werden, welches er nicht in irgendeiner Weise zurechenbar veranlaßt hat. Im übrigen ist die Stellvertretung aus Gründen des öffentlichen Interesses auch dann nicht wirksam, wenn eine Willenserklärung nur höchstpersönlich abgegeben werden kann, etwa eine solche auf Eingehung der Ehe.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
</div>
