Steuer

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Das Wort "Steuer" kommt aus dem Althochdeutschen stiura und bedeutet soviel wie Stütze, Beihilfe oder auch nur Hilfe.

Nach heutigem Verständnis sind Steuern Geldleistungen, die

  • nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
  • von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (in Deutschland Bund, Land, Gemeinde)
  • zur Erzielung von Einnahmen
  • allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Zölle und Abschöpfungen (= Abgaben im Rahmen der EU-Agrarpolitik) sind ebenfalls Steuern.

Steuern gibt es schon seit dem frühen Altertum, und sie wurden unter verschiedensten Bezeichnungen geführt, z.B. Tribut, Zoll oder Zehnter. Ihre Berechtigung wird traditionell begründet mit gemeinschaftlichen Bedürfnissen, die befriedigt werden müssten. Mit Steuern verschafft sich der Staat die finanziellen Mittel, um die Aufgaben zu erfüllen, die er sich selbst per Gesetz auferlegt hat.

Inhaltsverzeichnis

Steuersystem in Deutschland

Das Steuersystem in Deutschland wird in erster Linie von der Verfassung bestimmt. In den Artikeln 104a ff GG ist festgelegt

Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung

zuständig.

Man unterscheidet direkte, indirekte Steuern, Sonderabgaben, Gemeinschaftssteuern, Bundessteuern, Ländersteuern, Gemeindesteuern, Umweltsteuern, Energiesteuern, Aufwandsteuern, Verbrauchsteuern, u.v.a.

In Deutschland sind auch die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften berechtigt Kirchensteuer zu erheben. Fast alle machen hiervon auch Gebrauch. Die meisten von diesen haben wiederum die Finanzämter der Bundesländer mit der Erhebung beauftragt.

Das Rahmengesetz für die in Deutschland erhobenen Steuern ist die Abgabenordnung (AO); sie regelt, welche Behörden für die Erhebung der Steuern zuständig sind, wer eine Steuer schuldet oder für sie haftet, welche Rechte und Pflichten der Steuerpflichtige und die Finanzbehörden haben, wie man sich gegen die Finanzbehörden zur Wehr setzen kann, wie und unter welchen Voraussetzungen Steuern eingetrieben werden können und wann Steuerstraftaten vorliegen.

Wer im konkreten Fall Steuerpflichtiger ist, wer von einer Steuer befreit ist oder wem eine Steuerermäßigung zu steht, ist idR im speziellen Steuergesetz geregelt.

Steuerarten in Deutschland

Steuerart Aufkommen 2001 Aufkommen 2002 Aufkommen 2003
Steueraufkommen insgesamt in DE 446,2 Mrd € 441,7 Mrd € 442,2 Mrd €
Lohnsteuer + Einkommensteuer 141,4 Mrd € 139,7 Mrd € 137,7 Mrd €
Körperschaftsteuer -0,4 Mrd € 2,9 Mrd € 8,3 Mrd €
Umsatzsteuer 138,9 Mrd € 138,2 Mrd € 137,0 Mrd €
Mineralölsteuer 40,7 Mrd € 42,2 Mrd € 43,2 Mrd €
Gewerbesteuer 24,5 Mrd € 23,5 Mrd € 24,1 Mrd €
Kapitalertragsteuer 20,9 Mrd € 14,0 Mrd € 9,0 Mrd €
Tabaksteuer 12,1 Mrd € 13,8 Mrd € 14,1 Mrd €
Solidaritätszuschlag 11,1 Mrd € 10,4 Mrd € 10,3 Mrd €
Grundsteuer 9,1 Mrd € 9,3 Mrd € 9,7 Mrd €
Erbschaftsteuer 3,0 Mrd € 3,0 Mrd € 3,4 Mrd €
Kraftfahrzeugsteuer 8,4 Mrd € 7,6 Mrd € 7,3 Mrd €
Versicherungsteuer 7,4 Mrd € 8,3 Mrd € 8,9 Mrd €
Grunderwerbsteuer 4,9 Mrd € 4,8 Mrd € 4,8 Mrd €
Branntweinsteuer 2,1 Mrd € 2,1 Mrd € 2,2 Mrd €
Zinsabschlag 9,0 Mrd € 8,5 Mrd € 7,6 Mrd €
Kirchensteuer Kirchensteuern bringen keine Staatseinnahmen
Sonstige; u.a.
Hundesteuer, Jagdsteuer, Fischereisteuer, Vergnügungsteuer, Getränkesteuer,Schankerlaubnissteuer,Zweitwohnungsteuer,
xxxx Mrd €  

Steuergruppen nach volkswirtschaftlicher Abgrenzung

In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung werden die Steuern unterteilt in

* Produktionsabgaben und Importabgaben
 * Einkommensteuern und Vermögensteuern
 * vermögenswirksame Steuern
 

Steuerbelastung in DE und international

EU-Staat Nominale Steuerbelastung
von Kapitalgesellschaften 2004
Deutschland 38,7 %
Frankreich 35,4 %
Spanien 35,0 %
Griechenland 35,0 %
Niederlande 34,5 %
Belgien 34,0 %
Österreich 34,0 % (ab 2005: 25,0 %)
Italien 34,0 %
Portugal 33,0 %
Luxemburg 30,4 %
Vereinigtes Königreich 30,0 %
Dänemark 30,0 %
Finnland 29,0 %
Tschechien 28,0 %
Norwegen 28,0 %
Schweden 28,0 %
Estland 26,0 % (0,0 % für im Land reinvestierte Gewinne)
Slowenien 25,0 %
Polen 19,0 %
Slowakei 19,0 %
Ungarn 16,0 %
Zypern 15,0 %
Litauen 15,0 %
Lettland 15,0 %
Irland 12,5 %


Das deutsche Steuerrecht gilt als kompliziert und wird von vielen deshalb als ungerecht empfunden. Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen erschweren die Rechtsanwendung, ermuntern zu aufwändigen Gestaltungen und erfordern einen hohen Beratungsaufwand.

Nach Berechnung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung liegt die effektive Besteuerung auf privates Kapitaleinkommen 22,6%. Auf ein ähnliches Niveau beziffert die EU-Kommission und die OECD die effektive Belastung. Durchschnittlich liege sie effektiv bei 29,8% in den EU-15-Staaten.

Kernpunkt verschiedener Einkommensteuerreformvorschläge ist eine Vereinfachung der Veranlagung und eine weitere Absenkung der Steuersätze. Aktuell führe die erhöhte Mobilität von Firmen und Gutverdienern, verbunden mit einem verschärften weltweiten Steuerwettbewerb, zu einem Verfall der Steuereinnahmen und einer Aushöhlung der staatlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Steuersenkungen auf Kapitaleinkommen und Senkungen des Spitzensteuersatzes erfolgten seit den 1970er Jahren mehrmals:

Es ist davon auszugehen, dass sich der Anteil der Steuern am Bruttoinlandsprodukt auf unter 20% bewegen wird, ein in den westlichen Industrieländern nie dagewesener Tiefstwert.

Abgabenbelastung von Arbeits- und Kapitaleinkommen der privaten Haushalte

in Deutschland im Durchschnitt, ab 1991 alte und neue Länder
Jahr Lohnsteuerbelastung der Bruttolöhne und -gehälter Beitragsbelastung der Bruttolöhne und –gehälter Belastung durch direkte Steuern auf Gewinn- und Vermögenseinkommen Belastung durch Sozialbeiträge auf Gewinn- und Vermögenseinkommen
Jahr in Prozent in Prozent in Prozent in Prozent
1960 6,3 9,4 20 3,0
1970 11,8 10,7 16,1 2,9
1980 15,8 12,8 15,3 3,9
1990 16,2 14,2 9,8 3,0
1991 16,3 14,3 7,3 2,8
1992 17,2 14,5 6,9 2,9
1993 16,8 14,6 6,9 3,3
1994 17,2 15,4 6,1 3,3
1995 18,6 15,6 4,5 3,2
1996 19,3 15,9 3,7 3,6
1997 19,5 16,6 3,1 3,2
1998 19,5 16,6 4,1 3,1
1999 19,5 16,3 6,4 3,6
2000 19,3 16,0 7,9 3,5
2001 18,5 16,0 7,8 3,5
2002 18,7 16,0 6,9 3,6
2003 18,8 16,3 5,7 3,3
2004 17,7 16,4 Angaben noch nicht verfügbar Angaben noch nicht verfügbar

Quelle: Statistisches Bundesamt, Berechnungen des WSI

Kassenmäßiges Steueraufkommen in der Bundesrepublik 1995-2004

Quelle: Deutsche Bundesbank, eigene Berechnungen
Jahr Steuern insgesamt in Mrd. Euro Steuerquote in % vom BIP
1991 338,4 22,5%
1995 416,3 23,1%
2000 467,3 23,1%
2001 446,2 21,5%
2002 441,7 20,9%
2003 442,2 20,8%
2004 442,4 20,3%

Frühere Steuerarten

Die Bezeichnungen für die Steuer im Mittelalter und der Frühen Neuzeit sind regional sehr verschieden: Bede, Schoß, Schatz, Contribution, Hilfe; besondere Steuerarten: Trankgeld, Hofanlaggeld, Schiltgeld usw.

Vorrangig wurde der Grund und Boden besteuert, aber auch andere Vermögensgegenstände konnten in die Steuer einbezogen werden. Die besitzlose Bevölkerung zahlte Kopfsteuern oder Einkommensteuern. Die Steuern konnten klassifiziert oder proportional berechnet werden. Gerne wurden auch Repartitionssteuern erhoben, bei denen eine Gemeinde einen pauschalen Steuerbetrag auferlegt bekam, den sie nach eigenem Ermessen auf die Bewohner umlegte.

Seit dem späten Mittelalter erhob die Obrigkeit auch immer häufiger indirekte Steuern (Akzise) auf Getränke wie Bier und Wein, auf Salz etc.

Man kann

  1. Steuern im Reich (z.B. der gemeine Pfennig),
  2. Städtische Steuern und
  3. Steuern der Landesherren

unterscheiden.

Die Steuern sind nur schwer abzugrenzen von anderen auf Herrschaft gegründeten Abgaben, wie den Feudalabgaben in Naturalien (s. Rauchhuhn) und Dienstleistungen, die einem Grundherrn zustanden als Gegenleistung für den Schutz, den er den Hörigen bieten musste.

Der Adel entzog sich im Laufe des Mittelalters immer mehr der Steuerpflicht, mit dem Argument, daß er durch lehnsrechtliche Bindungen verpflichtet sei, dem Lehnsherrn mit Rat und Tat beizustehen.

Auch als die zentrale Verwaltung allmählich wuchs und damit teurer wurde, erwartete man von einem tugendhaften Herrscher, dass er diese aus seinem Eigengut bestreiten könnte. Musste der Herrscher darüber hinaus Steuern einziehen, war das ein Hinweis auf Verschwendung, und deutete an, dass der Herrscher seiner Aufgabe nicht ganz gewachsen war.

Steuern wurden nur in Ausnahmefällen erhoben und mussten von den Ständen bewilligt werden. Klassische Anlässe waren Krieg, der Romzug zur Kaiserkrönung, wenn ein Lösegeld zu zahlen war, wenn eine Prinzessin eine Mitgift brauchte, oder 'Allgemeine Not'. Da die Steuern nur in größeren Abständen erhoben wurden, konnten die Steuersätze auch verhältnismäßig hoch sein (z.B. gewöhnlich 5% des gesamten Vermögens), da sie nicht regelmäßig erhoben wurden. Im 16. Jahrhundert werden diese außergewöhnlichen Steuern in immer dichterer Folge und für immer längere Zeiträume erhoben, so dass sie jährlichen Steuern sehr nahe kommen.

Die Erhebung von Steuern war für den Herrscher nicht nur finanziell attraktiv. Sie waren eine der wenigen Möglichkeiten, mit denen er mit seinen Untertanen direkt in Kontakt treten konnte, denn Steuern wurden von jedermann eingezogen. Ansonsten konnte der Herrscher nur mit seinen großen Lehnsträgern in Kontakt treten, so dass Entscheidungen des Königs nur über den Umweg der Lehnspyramide an alle Untertanen weitergegeben wurden. Überspitzt könnte man sagen, dass Steuern älter sind als der Staat. Steuern haben auf jeden Fall einen wichtigen Beitrag zur Entstehung des modernen Staats (territorialer Anstaltsstaat) geleistet haben.

Besonders erwähnenswerte Arten von Steuer

Politischer Streit über die Steuererhebung

Durch die finanziellen Auswirkungen auf den Bürger sind Steuern und die Steuergesetzgebung ein ständiger politischer Streitpunkt und vielfacher Kritik ausgesetzt.

Zweck der Steuererhebung

Steuern mit Fiskalzweck: Steuern generieren Staatseinnahmen, mit denen der Staat seine Ausgaben wie z. B. die Schaffung, Verbesserung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur finanziert.

Steuern mit Lenkungszweck: Bestimmte Steuern sollen dazu dienen, bestimmte Verhaltensweisen zu beeinflussen. So kann man beispielsweise versuchen, mit einer hohen Tabaksteuer das Rauchen einzudämmen oder mit einer Ökosteuer den Schadstoffausstoß zu verringern.

Steuern mit Umverteilungszweck: Steuern können dazu genutzt werden, eine politisch erwünschte soziale Verteilung des Einkommens zu erreichen.

Kritik

Die Kritik erstreckt sich im Wesentlichen auf die Punkte:

Allgemeine Kritikpunkte:

Ökonomische Kritikpunkte

Als wirtschaftliche Folgen würden Steuern demnach ...

Steuern sind im Allgemeinen nicht entscheidungsneutral. Gerade in der angelsächsischen Literatur wird deshalb oft darauf hingewiesen, Steuern auf solche Märkte zu erheben, deren Nachfrage auf Preise unelastisch reagiert (siehe auch Preiselastizität).

Eine weitere Fragestellung beschäftigt sich mit der Steuerinzidenz. Bei der Einführung der Steuer sollte geklärt werden, wer die eigentliche Last der Steuer trägt. Der Steuerschuldner zahlt die Abgabe entsprechend der gesetzlichen Richtlinie (Zahllast). Der Steuerträger trägt die Last der Abgabe (Traglast). Der Steuerschuldner ist aber nicht mit dem Steuerträger gleichzusetzen, da der Steuerschuldner bei der Steuerüberwälzung die Zahllast auf den Steuerträger abwälzen kann. Ob dies erfolgreich ist, hängt von der Marktform, der Art der Steuer (Mengensteuer, Wertsteuer) und der Preiselastizität von Angebot und Nachfrage ab.

Siehe auch

Cross-Border-Leasing, Einkommensverteilung, Einkommensteuer, Internal Revenue Service, Laffer-Kurve, Lenkungssteuer, Lorenz-Kurve, Pauschalsteuer, Quellensteuer, Steuerhinterziehung, Steuerrecht, Steuerschätzung, Steuerzahler, Steuerschuldner, Steuerverweigerung, Sonderabgabe

Steuern in der Schweiz

In der Schweiz sind Bund, Kanton, Gemeinden und Kirche befugt eine Steuer zu erheben. Wobei die Schweizer Bevölkerung jährlich ein Steuerformular ausfüllen und die darauf folgende Rechnung zahlen muss.

Weblinks

20px Wikiquote: Zitate zu Steuern



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See also: Steuer, 1521, 16. Jahrhundert, 1697, 1711, 1712