Steuerberater

Deutschland

Steuerberater dürfen sich Personen nennen, die die Steuerberater-Prüfung gemäß dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden haben oder denen diese erlassen wurde und von der Steuerberaterkammer bestellt wurden. Bestellt werden nur Personen, die neben der bestandenen Prüfung auch eine Deckungszusage einer Haftpflichtversicherung nachweisen können und bei einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt sind oder selbständige Steuerberater sind. Eine Anstellung beispielsweise in einem Industrieunternehmen ist mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Daher dürfen solche Personen trotz bestandener Prüfung die Berufsbezeichnung Steuerberater nicht tragen (Stichwort: Syndikus-Steuerberater).

Sie haben die Erlaubnis, freiberuflich Hilfestellung in Steuerangelegenheiten zu geben und können sogar als Vertreter im Gerichtsprozess in Steuerangelegenheiten tätig werden.

In Deutschland ist der Tätigkeitsbereich, die Zulassung und Prüfung umfassend im Steuerberatungsgesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung geregelt. Viele Steuerberatungsaufgaben gehören zu den Vorbehaltsaufgaben und dürfen nur von zugelassenen Steuerberatern ausgeführt werden. Ausnahmen sind die Tätigkeiten der Buchführungshelfer und Lohnsteuerhilfevereine.

Hiergegen laufen die EU-Mitgliedsstaaten Sturm und verlangen die Öffnung des deutschen Steuerberatermarktes, auch wenn in den Mitgliedsstaaten recht unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen und natürlich unterschiedliches Steuerrecht gelten und in einigen Staaten gar keine Zulassungsvoraussetzungen existieren. Hiergegen wendet sich die deutsche Steuerberaterkammer, die als Lobby den deutschen Markt für ihre Mitglieder verteidigen will und dies mit der mangelhaften Ausbildung ausländischer Berater im deutschen Steuerrecht begründet (was sicherlich bei der Mehrzahl auch zutrifft). Der Streit lässt sich sicherlich erst mit einem einheitlichen EU-Steuerrecht und einer einheitlichen EU-Steuerberaterprüfung lösen.

Die Aufgabe des Steuerberaters besteht hauptsächlich in der Erstellung von Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen, der Erstellung der Buchführung und des Jahresabschlusses (jedoch nicht die Prüfung, die zu den Vorbehaltsaufgaben der Wirtschaftsprüfer gehört). Weiterhin die "Laufende steuerliche Beratung" (Gestaltungsberatung, Tricks und Tipps). Die Gebühren werden nach der Steuerberater-Gebührenverordnung (StBGebV) abgerechnet. Für die Richtigkeit der Steuerberatung haftet der Steuerberater dem Mandanten gegenüber und muss hierfür eine Steuerberater-Haftpflichtversicherung abschließen.

Neben der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit in den Vorbehaltsaufgaben ist er in folgenden Tätigkeiten und Bereichen anzutreffen:

Aufsichtsrat, Gläubigerausschüsse, Hausverwalter, Konkursverwalter, Liquidator, Nachlassverwalter, Notgeschäftsführer, Pfleger, Sachverständiger, Schiedrichter, Testamentsvollstrecker, Treuhänder, Vergleichsverwalter, Vormund und zunehmend in der Unternehmensberatung und in der Rating-Beratung.

Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist ein erfolgreich abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Studium und eine 2-jährige praktische steuerliche Tätigkeit Voraussetzung. Alternativ kann auch eine Zulassung ohne Studium erfolgen. Hierfür ist eine kaufmännische Ausbildung und eine 10-jährige praktische steuerliche Tätigkeit nachzuweisen. Die genauen Zulassungsvoraussetzungen sind im § 36 des Steuerberatungsgesetzes geregelt. Die Steuerberaterprüfung ist aufgrund der hohen Durchfallquote mit ca. 70% mit anderen schwierigen Hochschulprüfungen vergleichbar.

Österreich

In Österreich ist der Zugang zum Steuerberaterberuf durch das Wirtschaftstreuhand-Berufsgesetz (WTBG) geregelt. Bis 1999 war ein abgeschlossenes Fachstudium Voraussetzung; seitdem können auch Selbständige Buchhalter nach einer gewissen Zeit (im Regelfall zwölf Jahre) zur Steuerberaterprüfung antreten. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen sind weniger streng als in Deutschland (so verpflichtet z. B. auch die Anstellung in einem Industrieunternehmen nicht zwingend zum Ruhen des Steuerberaterberufs). Die gesetzliche Vertretung ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die auch das Prüfungswesen als übertragene hoheitliche Aufgabe wahrnimmt.

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