Stiftungsgründung
Eine Stiftungsgründung oder Stiftungserrichtung findet statt, wenn ein Stifter oder eine Mehrzahl von Stiftern in einem Stiftungsgeschäft förmlich den Willen bekunden, zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks auf Dauer eine Stiftung zu errichten und diese mit den hierzu benötigten Mitteln, d.h. Vermögen, und einer zweckentsprechenden Organisation, d.h. Vorstand, auszustatten.
Der Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen und die Stiftungsorganisation sind die drei wesentlichen, den Stiftungsbegriff prägenden Elemente. Damit eine rechtsfähige Stiftung entstehen konnte, bedurfte es bisher einer staatlichen Genehmigung. Durch das neue Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts entsteht die Stiftung durch staatliche Anerkennung. Stiftungen unterscheiden sich von Körperschaften – wie Vereine oder Gesellschaften des Handelsrechts – bzw. Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, dadurch, dass sie weder Mitglieder noch Eigentümer, d.h. Gesellschafter, haben.
Der Stifter bzw. die Stifter legen im Stiftungsgeschäft, dessen wesentlicher Bestandteil die Stiftungssatzung ist, fest, zu welchem Zweck die Stiftung betrieben werden soll. Ansonsten ist die Stiftung von ihrem Stifter unabhängig, nach der Gründung ist sie jeder Einflussnahme des Stifters entzogen. Eine gemeinnützige Stiftung muss ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Wesentlich für die Stiftung ist, dass der Stifterwille auf alle Zeiten, d.h. bis zur Beendigung der Stiftung, wirkt. Er bleibt Richtschnur der Stiftungstätigkeit, die sich nach der Stiftungssatzung richtet.
Die Stiftung ist im deutschen Recht das einzige Rechtsinstitut, mit dem eine natürliche Person es erreichen kann, ihren Willen auch noch Jahrhunderte nach ihrem Ableben für nachfolgende Generationen verbindlich zu machen. Die Einflussmöglichkeit einer verstorbenen Person endet normalerweise 30 Jahre nach dem Tode, denn das zweite bedeutsame Rechtsinstitut, um den eigenen Willen über den Tod hinaus durchzusetzen, die Dauertestamentsvollstreckung, ist nach § 2210 BGB auf 30 Jahre beschränkt.
Unabdingbare Voraussetzung einer Stiftungserrichtung ist die Ausstattung der Stiftung mit Stiftungsvermögen. Das Vermögen muss der Höhe nach ausreichend sein, um den Zweck der Stiftung nachhaltig aus den Erträgen des Vermögens verwirklichen zu können.
! Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre
