Störer
Als Störer bezeichnet man jemanden
- im Sinne des Sachenrechts, der Adressat eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs des Eigentümers ist (§ 1004 BGB);
- im Sinne des Verwaltungs- bzw. Polizeirechts, der die polizeiliche Gefahrengrenze unmittelbar überschreitet (siehe Gefahrenabwehr).
Man unterscheidet Verhaltensstörer und Zustandsstörer. Nach heute herrschender Meinung ist auch der Zweckveranlasser Störer (vgl. Borkumliedfall). Neu erfunden wurde auch der Mitstörer der vorher als Unbeteiligter unhelligt blieb.
Kein Störer im Sinne des Polizeirechts ist hingegen der Nichtstörer, der nur unter besonderen Umständen polizeirechtlich in Anspruch genommen werden darf.
Begriff
Ursprünglich war ein Störer, Störhandwerker, Störarbeiter ein umherziehender Lohnhandwerker oder Wanderhandwerker, der den "normalen" Tagesablauf auf einem Bauernhof oder in einem Stadt-Haushalt störte. Er gehörte keiner Zunft an, war also "unehrlich" (oft = unehelich).
Viele typische Störberufe sind in unserer Umgangssprache bis heute als Schimpfworte erhalten: Pfannenflicker, Kesselflicker, Scherenschleifer, Flickschuster, Flickschneider, Besenbinder, Bürstenbinder usw. Als Stümper oder Bönhase wurde der Begriff später auch auf anderes "fahrendes Volk" übertragen, z.B. den Spielmann.
Siehe auch
Weblinks
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