Strafantrag

Ein Strafantrag ist das Verlangen einer Person, dass jemand wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich verfolgt wird.

Geregelt ist der Strafantrag in Deutschland in den Paragrafen §§ 77 ff. Strafgesetzbuch (StGB) und § 158 Strafprozessordnung (StPO).

Inhaltsverzeichnis

Antragsdelikt, Offizialdelikt

Bei einem Antragsdelikt ist der Strafantrag Voraussetzung für die Strafverfolgung (z.B. bei Hausfriedensbruch und i.d.R auch bei Beleidigung). Den Gegensatz hierzu bildet das Offizialdelikt, das stets von Amts wegen verfolgt wird.

Es werden absolute und relative Antragsdelikte unterschieden. Bei absoluten Antragsdelikten ist die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft tatsächlich vom Vorliegen eines Antrages abhängig (z.B. § 123 StGB: Hausfriedensbruch), wohingegen der Staatsanwalt bei den relativen Antragsdelikten die Möglichkeit hat, das Fehlen jenes Antrages durch Bejahung eines öffentlichen Interesses zu "ersetzen" (z.B. § 223 StGB: Körperverletzung).

Jedoch ist die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag nicht daran gehindert, Ermittlungen anzustellen. Der Antrag muss aber bei Erhebung der öffentlichen Klage, d.h. am Ende des Ermittlungsverfahrens, vorliegen.

Rechtsnatur

Der Strafantrag ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern nur Prozessvoraussetzung (Strafverfolgungsvoraussetzung). Die Tat ist daher auch dann rechtswidrig, wenn kein Strafantrag gestellt wird.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist in der Regel nur derjenige, der durch die Tat verletzt ist, § 77 StGB. In bestimmten Fällen ist das Antragsrecht auch vererblich. Bei Amtsträgern kann den Antrag auch der Dienstvorgesetzte stellen (sog. "Beamtenbeleidigung").

Form, Frist, Rücknahme

Gemäß § 158 StPO kann der Antrag bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Amtsgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden.

Der Antrag muss bei einem Antragsdelikt innerhalb von drei Monaten gestellt werden, § 77 b StGB.

Der Strafantrag kann zurückgenommen werden. Danach kann er jedoch nicht erneut gestellt werden, § 77 d StGB.

Abgrenzung

Eine Strafanzeige ist nur die Mitteilung an ein Strafverfolgungsorgan, dass man Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der möglicherweise eine Straftat darstellt.

Der Antrag im Sinne von § 171 StPO ist kein Strafantrag, da er auch von Dritten gestellt werden kann, die nicht antragsberechtigt nach § 77 StGB sind. (§ 171 StPO besagt, dass es demjenigen, der einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gestellt hat, mitgeteilt werden muss, wenn die Verfolgung eingestellt wird.)

Weblinks

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