Strafe

Dieser Artikel behandelt die Bedeutung des deutschen Wortes Strafe. Für die eine Erklärung des englischen Begriffes Strafe im Netzjargon bei Mehrspieler-Spielen siehe Strafe (Computerspiel).


Die Strafe ist eine Sanktion gegenüber einem bestimmten Verhalten, das in der Regel als Unrecht qualifiziert wird. Der Begriff der Strafe wird insbesondere im Bereich der Rechtswissenschaft, jedoch auch in Theologie, Philosophie und Erziehungswissenschaften abgehandelt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtswissenschaften

Historisch geht die Kodifizierung des Strafrechtes ins Altertum zurück (vgl. 4. Buch Mose, Drakon, Zwölftafelgesetz u.a.m.).

Strafrecht

Der zentrale Begriff des Strafrechts ist die Strafe. Die Strafe darf nur durch ein zuständiges Gericht, verfassungsrechtlich gesprochen: durch den gesetzlichen Richter, verhängt werden.

Eine Strafe kann gegenüber einer Person (dem Täter) nur verhängt werden, wenn dem ihr - im Prozess als Angeklagter bezeichnet - eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung nachgewiesen werden kann. Der Begriff der Strafe setzt sich damit von dem der Maßregel der Besserung und Sicherung ab, für die eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat ausreicht.

Das Strafrecht unterscheidet die Strafen nach Haupt- und Nebenstrafen sowie Nebenfolgen.

Hauptstrafen

Als Hauptstrafen bezeichnet man die Freiheits- und Geldstrafen. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Strafarten. Das Jugendstrafrecht (JGG) sieht noch die Jugendstrafe vor. Die Vermögensstrafe (§ 43a StGB) ist vom Bundesverfassungsgericht (entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs) für verfassungswidrig erklärt worden. Für Soldaten besteht noch der Strafarrest als Hauptstrafe. Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 des Grundgesetzes abgeschafft. Körperstrafen sind in Deutschland verboten, explizit erfolgt dieses Gebot aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Nebenstrafen

Als Nebenstrafe gilt die Einziehung (wenn sie keine Sicherungsmaßregel ist), die Bekanntgabe der Verurteilung und das Fahrverbot nach § 44 StGB. Vom Inhalt her ist auch die Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten (also Amtsfähigkeit und aktives/passives Wahlrecht nach § 45 Abs. 2 und Abs. 5 StGB) eine Nebenstrafe.

Nebenfolgen

Die Amtsunfähigkeit und der Verlust des Wahlrechts sind auch Nebenfolgen. Nebenfolge bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist das Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes.

Besondere Regelungen

Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein Straferlass kann auch im Wege der Begnadigung erfolgen (siehe auch Amnestie). Sieht das Gericht nur eine außergewöhnlich geringe Schuld, so kann es den Angeklagten verwarnen und die eigentlich verwirkte Geldstrafe vorbehalten. Dadurch kommt es faktisch zu einer Aussetzung der Geldstrafe auf Bewährung (Absehen von Strafe).

Die Strafzumessung erfolgt vor allem nach der Schwere der Schuld sowie unter Berücksichtigung von Begleitumständen und mit Blick auf die Täterpersönlichkeit. Die im Einzelfall schuldangemessene Strafe stellt die absolute Höchstgrenze dar. Eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften bei der Strafzumessung kann Revisionsgrund sein.

Außer durch ein Urteil kann auch durch einen Strafbefehl eine Strafe verhängt werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erläßt das Gericht ohne Hauptverhandlung einen Strafbefehl, wenn seine Beurteilung der Schuld- und der Straffrage mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft übereinstimmt.

Die Strafgerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In erster Instanz entscheidet in der Regel das Amtsgericht durch den Strafrichter oder durch ein Schöffengericht oder aber das Landgericht durch die große Strafkammer, die bei Kapitaldelikten als Schwurgericht bezeichnet wird. In seltenen Ausnahmen - etwa in Staatsschutzssachen - ist erstinstanzlich das Oberlandesgericht zuständig.

Keine Strafen im juristischen Sinne sind Geldbußen oder Bußgelder. Ordnungsstrafen werden heute in der Regel als Ordnungsmittel bezeichnet, weil sie nicht die Qualität des Strafrechts erreichen. Ordnungsmittel sind die Ordnungshaft und das Ordnungsgeld.

Übrige Rechtsgebiete

Zivilrecht

Im bürgerlichen Recht ist die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) bekannt. Sie muss jedoch individualvertraglich (nicht nur in allgemeinen Geschäftsbedingungen) ausbedungen werden, andernfalls ihre Vereinbarung unwirksam ist. Ist die vereinbarte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann die richterliche Herabsetzung beantragt werden; dies gilt jedoch nicht für das Handelsrecht (§ 348 HGB).

Innerhalb von Vereinen sind auch so genannte Vereinsstrafen, also Sanktionen gegenüber Vereinsmitgliedern möglich. Zivilrechtlich sind solche Strafen auf die Ordnungsgewalt aufgrund der Vereinssatzung zurückzuführen. Diese kann auch eine Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb des Vereins vorsehen.

Europarecht

Auch die Strafgelder der Europäischen Kommission sind als Ordnungsgelder keine Strafen im eigentlichen Sinne.

Völkerrecht

Reparationen sind völkerrechtliche Schadensersatzzahlungen. Die Repression von Staaten durch Reparationen, die den Schaden übersteigen, ist völkerrechtswidrig. Ausnahmsweise rechtmäßige Reaktionen auf völkerrechtliches Unrecht werden Repressalie genannt.

Der Versuch, ein Völkerstrafrecht zu etablieren, begann nach 1945 mit den Nürnberger Prozessen und wird gegenwärtig (2004) in den Haag zur Ahndung von (u.a.) "Völkermord" während der postjugoslawischen Bürgerkriege fortgesetzt.

Innerstaatliches öffentliches Recht

Das Verwaltungsrecht und das Verfahrensrecht sehen zahlreiche Repressionsmittel vor. Dies sind in der Regel so genannte Zwangsmittel, wie Zwangsgeld, Ordnungsgeld, Geldbußen, Ersatzvornahme usw. Diese Zwangsmittel sind keine Strafen im juristischen Sinn, haben jedoch in der Regel repressiven Charakter; daher muss in der Regel auch ein Verschulden vorliegen.

Mittelalterliche Strafen

Das Mittelalter kennt zahlreiche, heute nicht in Anwendung kommende, Strafen. Es seien unter anderem genannt

Theologie

Philosophische Diskussion

Die Frage nach der Legitimation von Strafe beantworten Straftheorien. Sie orientieren sich in der Regel am Strafzweck.

Zur philosophischen Diskussion siehe auch: Beccaria, Anselm von Feuerbach, Franz von Liszt, Immanuel Kant.

Erziehungswissenschaft

Auch in der Erziehung von Menschen spielt Strafe bzw. Sanktion eine Rolle. Wenngleich in der modernen Pädagogik versucht wird, über positive Förderung den gewünschten Erfolg zu erzielen, kommt man weder in der familiären Erziehung, noch in der professionellen an temporärer Sanktionierung nicht vorbei. <!- ist nur ein Anfang, damit ich weiter schreibe -->

Literatur

Weblinks

See also: Strafe, 1945, 4. Buch Mose, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Amnestie, Angeklagter, Anselm von Feuerbach, Arrest, Bann, Bewährung