Strafprozess
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Der Strafprozess bezeichnet das Verfahren zur Ermittlung und Verurteilung strafbarer Handlungen.
| Inhaltsverzeichnis |
Strafprozess in Deutschland
In Deutschland ist die Grundlage für den Strafprozess die Strafprozessordnung (StPO); sie ist keine Verordnung, sondern ein förmliches Gesetz, das im 19. Jahrhundert geschaffen wurde. Die StPO beinhaltet über 400 Paragraphen.
Der Verdacht
Zu Beginn der Ermittlungsarbeiten steht ein Verdacht. Ohne den Verdacht einer Straftat können keine Ermittlungen folgen. Dabei ist natürlich darauf zu achten, dass ein entsprechendes Gesetz vorliegt, das besagt, dass die Tat überhaupt strafbar ist (nullum crimen sine lege). Wird eine Tat erst strafbar, nachdem sie verübt wurde, kann diese nicht nachträglich geahndet werden. (§ 1 StGB, Art 103 Abs. 2 GG)
Beginn der Ermittlungen
Wenn die Strafverfolgungsbehörden durch Anzeige oder von Amts wegen (z.B. bei Ermittlungen wegen einer anderen Straftat) Kenntnis von "zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten" für das Vorliegen einer Straftat erhalten (sog. einfacher oder Anfangsverdacht, § 152 Abs. 2 StPO), müssen sie wegen verfolgbarer Straftaten die Ermittlungen aufnehmen, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist (sog. Legalitätsprinzip). Anzeigen können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden, § 158 Abs. 1 S. 1 StPO. Alle genannten Behörden sind zur Entgegennahme der Anzeige verpflichtet. Die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft empfiehlt sich bei rechtlich oder tatsächlich schwierigen Sachverhalten. Privatpersonen sind von Gesetz wegen nur wegen besonders schwerwiegender Straftaten zur Anzeige verpflichtet (§ 138 StGB). Vertraglich können Privatpersonen z.B. zum Erhalt ihres Versicherungsschutzes gehalten sein, Straftaten zur Anzeige zu bringen. In bestimmten Fällen (z.B. Diebstahl durch Familienangehörige) ist die Aufnahme der Ermittlungen von einem Strafantrag abhängig, den in der Regel nur der Verletzte stellen kann (§ 77 Abs. 1 StGB) und der nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten erfolgen kann (§ 77 b StGB). In gesetzlich geregelten Fällen (§§ 153 ff. StPO) kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen (Opportunitätsprinzip). Die Staatsanwaltschaft ist von Rechts wegen die Herrin des Strafverfahrens. Faktisch liegt das Strafverfahren idR in der Hand der Polizei, die auf eine Anzeige alle unaufschiebbaren Ermittlungen durchzuführen hat. Das heißt, sie hat potentielle Zeugen zu vernehmen und Beweise zu sichern. Des Weiteren holt die Polizei unter Umständen Gutachten ein, wie z.B. Blutalkoholgutachten, wenn der Verdacht besteht, dass der Täter betrunken ist.
Weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft
Glaubt die Polizei ihre Ermittlungen abgeschlossen zu haben, nimmt die Staatsanwaltschaft (StA) ihre Arbeit auf. Sieht sie noch Ermittlungsbedarf, kann sie eigene Ermittlungsansätze verfolgen, bei Gericht Zwangsmaßnahmen (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Telefonüberwachung etc.) beantragen oder die Polizei anweisen, weiter zu ermitteln.
Hat auch die StA ihre Ermittlungen abgeschlossen, gibt es mehrere Möglichkeiten für die weitere Vorgangsweise:
- Anklageerhebung - bei Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung (= hinreichender Tatverdacht)
- Einstellung weil nach dem aufgeklärten Sachverhalt keine Straftat vorliegt oder eine solche nicht bewiesen werden kann (§ 170 II StPO)
- Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit mit oder ohne Geldbuße (§§ 153, 153 a StPO)
Voraussetzung für eine Einstellung trotz erheblicher Folgen nach §§ 153, 153 a StPO:
- Zustimmung des Richters
- Vergehen (Taten, bei denen die Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt)
- Strafbefehl (§ 407ff. StPO)
§ 407 der Strafprozessordnung (StPO)
- Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
- Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
- Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
- Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, sowie
- Absehen von Strafe. Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
- Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3)bedarf es nicht.
- Erhebung der Anklage
- Fertigung einer Anklageschrift
Möglichkeiten das Verfahren fortzuführen
Strafbefehl gem. § 407 ff. StPO
Hält die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl für angemessen, wird keine Anklageschrift geschrieben. Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten zugestellt, und dieser kann nun darüber entscheiden, ob er diesen annimmt, oder ob er Einspruch einlegt. Der Strafbefehl enthält den Tatvorwurf und die Strafe. Nimmt der Beschuldigte den Strafbefehl an, muss er die Strafe antreten. Da es sich meistens um Geldstrafen handelt, muss er also einen Geldbetrag an die Staatsanwaltschaft zahlen. Legt der Beschuldigte allerdings Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so kommt es zur Hauptverhandlung. Diese endet dann mit einem Urteil. Auch hier muss man wieder zwischen zwei Fällen unterscheiden: Auf der einen Seite kann der Beschuldigte Einspruch gegen den Tatvorwurf erheben. Das heißt, dass der Beschuldigte z.B. nicht gesteht, die Tat begangen zu haben. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit Einspruch zu erheben, weil man mit der Strafe nicht einverstanden ist. Das bedeutet, dass der Beschuldigte mit dem Strafmaß nicht zufrieden ist. (z.B.: Er empfindet die Geldstrafe als zu hoch) (§ 410 Abs. 2 StPO). Eine Neuerung bezügl. des Einspruchs gegen das Strafmaß -soweit es eine Geldstrafe (welche in sog. "Tagessätzen" verhängt wird, wobei die Höhe eines Tagessatzes idR. 1/30 des monatl. Nettoeinkommens ausmacht) betrifft- gilt seit dem 01.09.2004: Ist der Beschuldigte zwar mit der Anzahl der Verhängten Tagessätze einverstanden (z.B. weil er sie für die Tat angemessen hält), jedoch nicht mit der Höhe des einzelnen Tagessatzes (weil er z.B. ein geringeres Einkommen hat, als vom Gericht zugrunde gelegt wurde) kann er den "auf das Strafmaß beschränkten" Einspruch noch weiter "auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes" beschränken. Dies hat zur Folge, daß nicht -wie in den anderen Fällen- zwingend eine Hauptverhandlung stattfindet, sondern das Gericht (mit Zustimmung des Angeklagten, ggf. des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft) auch ohne eine solche durch "Beschluß" entscheiden kann [§ 411(1) StPO n.F.]
Erscheint der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung, wird der Einspruch verworfen (§ 412 StPO). Der Angeklagte hat also die im Strafbefehl angegebene Strafe zu leisten. Es reicht allerdings aus, dass ein Vertreter des Angeklagten bei Gericht erscheint. Das ist zumeist der Verteidiger des Angeklagten. Am Ende der Hauptverhandlung wird das Urteil verkündet, in dem entweder die im Strafbefehl vorgesehene Strafe bestätigt wird oder ein anderes Urteil ausgesprochen wird.
Erhebung der öffentlichen Anklage (§ 170 I StPO)
Sieht der Staatsanwalt einen Strafbefehl als nicht angemessen an, wir die öffentliche Anklage erhoben. Dabei schreibt der Staatsanwalt eine Anklageschrift. Diese wird anschließend dem zuständigen Richter zugesandt. Der Richter hat die Schrift zu prüfen. Ist der Richter mit der Anklage einverstanden, wird die Anklageschrift an den Beschuldigten geschickt. Dieser kann im Anschluss Stellung nehmen, wie z.B. Zeugen benennen, oder Gutachten einholen. Tut er dies nicht, wird das Hauptverfahren durch Beschluss eröffnet.
Der Angeklagte hat das Recht, einen Verteidiger zu beauftragen. Dieser wiederum hat gem. § 147 StPO das Recht, Akteneinsicht zu fordern. Dies ist nötig, damit der Verteidiger sich einen Überblick über den Tatvorwurf und die Beweismittel machen kann um seinen Mandanten optimal zu verteidigen. Im Zuge der Eröffnung des Hauptverfahrens wird ein Termin festgesetzt, an dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
Die Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung im Strafverfahren ist im Normalfall öffentlich (§ 169 GVG). Ausnahmen bilden die §§ 171-172 GVG. Diese besagen, dass die Öffentlichkeit auszuschließen ist, wenn
- das Verfahren die Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zum Gegenstand hat,
- die Privatsphäre des Angeklagten oder eines Zeugen beeinträchtigt wird,
- die Staatssicherheit gefährdet ist,
- das Leben oder die Freiheit des Angeklagten oder eines Zeugen in Gefahr ist,
- ein Geschäfts-, Betriebs-, oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, oder
- eine Person unter 16 Jahren vernommen wird.
Im Übrigen sind Jugendstrafsitzungen nicht öffentlich. Nur zur Urteilsverkündung wird die Öffentlichkeit zugelassen (gem. § 173 GVG).
Die Hauptverhandlung beginnt mit der Aufrufung der Sache (§ 243 StPO). Die Anwesenheit der Prozess-Beteiligten wird geprüft. Daraufhin werden die Zeugen, soweit anwesend, auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen (§ 57 StPO). Im Anschluss werden die Zeugen gebeten, den Saal zu verlassen. Daraufhin verliest der Staatsanwalt (ggf. vertreten durch einen Amtsanwalt) die Anklageschrift. Nun bekommt der Angeklagte Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Hat er diese Einlassung verweigert oder abgeschlossen, wird in die Beweisaufnahme eingetreten (§ 244 StPO). Nun werden Zeugen vernommen, Sachverständige gehört, und Gutachten verlesen. Ist der Angeklagte vorbestraft, wird der sog. Auszug aus dem Bundeszentralregister verlesen. Dieser enthält eine Aufstellung über sämtliche Vorstrafen und sonstige strafrechtliche Vorfälle des Angeklagten. Dies ist von daher wichtig, weil vorbestrafte Angeklagte eine höhere Strafe erhalten, als nicht Vorbestrafte. Wurde ein Angeklagter beispielsweise schon einmal zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, kann man davon ausgehen, dass dies nicht noch ein zweites Mal geschieht. Ist dieser Vorgang der Beweisaufnahme abgeschlossen, wird die Beweisaufnahme offiziell durch den Richter geschlossen.
Nun folgen die Plädoyers. Zuerst hält die Staatsanwaltschaft ihren Abschluss-Vortrag. Danach hat die Verteidigung des Angeklagten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme (§ 258 Absatz 1 StPO). Das letzte Wort hat immer der Angeklagte (§ 258 Absatz 2 StPO). Daraufhin berät sich das Gericht im Normalfall. Die Verhandlung wird dafür evtl. unterbrochen. Nach Wiederaufnahme der Hauptverhandlung wird das Urteil verkündet. Es wird durch den vorsitzenden Richter mündlich begründet. Am Ende einer Hauptverhandlung folgt die Belehrung über Rechtsmittel. Der Richter schließt die Sitzung.
Eine Hauptverhandlung muss aber nicht immer zwangsläufig mit einem Urteil enden. Es kann auch der Fall eintreten, dass das Verfahren eingestellt wird. Dies kann zu jedem Zeitpunkt der Hauptverhandlung geschehen. Dazu muss allerdings eine Bedingung gem. § 153 StPO vorliegen: bei der Strafe muss es sich um ein Vergehen handeln. Das heißt, die angedrohte Strafe darf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht überschreiten.
Bei Einstellung des Verfahrens gibt es mehrere Vorgehensmöglichkeiten:
- Einstellung gem. § 153 StPO: Das Verfahren wird ohne Auflage mit Zustimmung des Gerichts eingestellt. Der Angeklagte hat keine Strafe zu leisten.
- Einstellung gem. § 153a StPO: Das Verfahren wird mit Auflage und mit Zustimmung des Gerichts eingestellt. Diese Auflage besteht meistens in einer zu zahlenden Geldstrafe an eine gemeinnützige Einrichtung oder einer Leistung gemeinnütziger Arbeit.
Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit, einen Anklagevorwurf während des Verfahrens zu beschränken (§§ 154, 154a StPO).
Ein praktisches Beispiel zur Verdeutlichung:
Eine Person wurde angeklagt wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. (Er ist zum Beispiel ohne Fahrerlaubnis mit einem Auto gefahren und hat dabei einen Unfall verursacht, bei dem eine Person verletzt wurde.) Kommt es zur Hauptverhandlung, kann die Staatsanwaltschaft davon absehen, das Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtlich zu verfolgen, weil es auf die Strafe, die der Angeklagte zu erwarten hat, keine Auswirkungen hat. Stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag nach § 154a StPO, wird der Anklagevorwurf durch Beschluss des Richters evtl. auf die fahrlässige Körperverletzung (§ 223 StGB) beschränken.
Auf Beschränkung des Verfahrens folgt meist ein Urteil, die nur noch den beschränkten Tatvorwurf beinhaltet. Eine andere Möglichkeit ist die, dass mehrere Einstellungsmöglichkeiten verbunden werden. Bei dem oben genannten Beispiel würde das zum Beispiel bedeuten, dass der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 154a StPO eingestellt wird, und dass der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach § 153a StPO mit einer Auflage eingestellt wird. Das würde für den Angeklagten folgendes bedeuten: Er muss eine Geldstrafe zahlen. Hat er dies erledigt, wird das Verfahren vollständig eingestellt. Er ist also frei!
Man sieht also, dass es viele Möglichkeiten gibt, eine Tat zu bestrafen. Dies muss nicht immer durch ein Urteil geschehen. Die Einstellung des Verfahrens bietet dem Angeklagten eine Art letzte Chance und soll als Verwarnung dienen. Darüber hinaus ist das Rechtssystem in Deutschland so aufgebaut, dass die „letzte Chance“ so gut wie immer gewährt wird. Dies gilt zumindest bei kleineren Vorfällen. Aus der letzten Chance werden oftmals sogar mehrere letzte Chancen.
Anmerkungen:
- StPO: Strafprozessordnung – regelt die Abläufe eines Strafverfahrens
- StGB: Strafgesetzbuch – beinhaltet alle Gesetze, durch die eine Tat strafbar wird. Darüber hinaus wird auch das Strafmaß, die für die Tat vorgesehene Strafe, durch das StGB geregelt.
Siehe auch: Strafverfahren
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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