Strandrecht

Das Strandrecht regelt die Rechtsverhältnisse am Strandgut. Dazu zählen sowohl einzelne Güter, die an den Strand getrieben werden, als auch gestrandete Schiffe, beziehungsweise deren Überreste (Wracks).

Das Jus naufragii bestimmte im frühen Mittelalter, dass Schiffbrüchige mit Leib und Leben dem Könige verfallen. Es wurde im 13. Jahrhundert auf Waren gemildert und den Landesherren und Städten überlassen.

Die Küstenbewohner hatten das Recht, den anliegenden Strand in jeder Hinsicht zu nutzen. Dies schloss insbesondere die Aneignung des Strandguts von Schiffen und des Gepäcks von Schiffbrüchigen ein. Das Strandrecht galt darüber hinaus auch für gestrandete Schiffe selbst. Das Strandgut fiel dem Finder nach dem Strandrecht aber nur dann zu, wenn es keine Überlebenden gab. Manchmal wurde ganz pragmatisch für deren Ableben gesorgt, um Fakten zu schaffen. In solchen Fällen ist aus Strandrecht Strandraub geworden. Dieses kam bis ins 19. Jahrhundert an fast allen Küsten vor, so in Europa auch vor den Scilly-Inseln, vor Rügen, Amrum und anderswo.

Die Küstenbewohner, meist handelte es sich um Fischer und Kleinbauern, sahen das Strandgut als zusätzliche Einnahme- und Versorgungsquelle an. Es kam jedoch vor, dass Schiffe absichtlich fehlgeleitet wurden, um diese Quelle weiterhin zu gewährleisten; dies geschah z.B. durch das Versetzen von Leuchtfeuern.

Durch Gesetze wurde das alte Strandrecht immer weiter vom Staat eingeschränkt. 1874 wurde die Hilfeleistung bei Strandung für die deutsche Küste in der Strandungsordnung Strandämtern überantwortet, denen die Strandvögte unterstellt waren.

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See also: Strandrecht, 1874, Alfred Hitchcock, Amrum, Charles Laughton, Daphne du Maurier, Enid Blyton, Fischer, Leuchtfeuer, Mittelalter