Streik
Ein Streik ist eine kollektive Arbeitsniederlegung (Verweigerung), um bestimmten Forderungen Nachdruck zu verleihen. Hierbei übt der Streikende sein Rückbehaltungsrecht der Leistung aus. Arbeitgeber können mit Aussperrung antworten.
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Allgemeines
Das Streikrecht wird in Deutschland aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitet. Träger dieser Arbeitskampfmaßnahme dürfen nur die Gewerkschaften sein. Von nicht anerkannten Arbeitnehmervertretungen, welche nicht notwendigerweise Gewerkschaften sein müssen, getragene Streiks - also spontane Arbeitsniederlegungen - werden häufig als "wilde Streiks" bezeichnet. In Deutschland sind diese seit einiger Zeit rechtswidrig. Gleichwohl werden sie als Kampfmittel eingesetzt, wenngleich auch anders deklariert (etwa als betriebliche Informationsveranstaltungen), so zuletzt im Oktober 2004 bei Opel in Bochum. 1975/76 dauerte ein sog. wilder Streik und eine begleitende Werksbesetzung in einer Zementfabrik in Erwitte (Westfalen) 449 Tage. Sowohl der Streik als auch die Gegenmaßnahmen der Firma (Kündigungen) wurden später vom Bundesarbeitsgericht als rechtswidrig verworfen. Dessen Rechtsprechung war in solchen Fragen oft krassen Schwankungen unterworfen.
Man unterscheidet zwischen dem Warnstreik, einer relativ kurzen Arbeitsniederlegung, und einem regelrechten Streik. Ein solcher ist erst nach Auslaufen des gültigen Tarifvertrags zulässig. Erst wenn die Tarifverhandlungen offiziell für gescheitert erklärt und - in den meisten Tarifbereichen - der Schlichtungsspruch einer neutralen Schlichtungskommission abgelehnt worden ist, erlischt die Friedenspflicht. Die Einleitung eines Streiks bedarf zudem noch von gewerkschaftlicher Seite des Streikbeschlusses des Hauptvorstands. In der Regel wird zuvor auch eine Urabstimmung durchgeführt, in der 75 Prozent der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder für den Streik stimmen müssen.
Vor den Toren der bestreikten Betriebe stehen in der Regel sog. Streikposten. Diese sollen zum einen zum Ausdruck bringen, dass der Betrieb bestreikt wird, zum anderen sollen sie arbeitswillige Arbeitnehmer von der Arbeit abhalten.
Arbeitnehmer, die gleichwohl in dem bestreikten Betrieb arbeiten, werden von den Streikenden als Streikbrecher bezeichnet. Sie erhalten gelegentlich vom Arbeitgeber eine Prämie ("Streikbrecherprämie").
Der erste Streik Deutschlands fand 1329 in Breslau statt: damals streikten die Gürtlergesellen für ein Jahr.
In der Schweiz gilt der "Arbeitsfrieden", Streiks sind daher in der Schweiz nicht vorgesehen.
Politische Streiks
In Italien ist der Streik ein anerkannter Ausdruck der politischen Willensäußerung (etwa gegen Berlusconi).
In Deutschland werden derartige politische Streiks als verboten geglaubt. Begründet wird dies damit, dass in einer parlamentarischen Demokratie die politische Willensentscheidung durch die dafür vorgesehenen Organe in dem verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren frei von Zwängen zu treffen sei. Diese Begründung ist jedoch kurzsichtig, schließlich sind diese politischen Willensentscheidungen nie frei von Zwängen, selbst ohne politische Streik. So erkennen Politiker selbst an, sie bräuchten für ihre Volkswirtschaft
- Arbeiter (diese dürfen nicht ungestraft einen allgemeinen Arbeitsstreik veranstalten, könnten dies doch einen Steuerausfall bewirken),
- Investoren (diese können jedoch ungestraft einen Geldstreik veranstalten, indem sie nicht investieren),
- eine Binnennachfrage (Konsumenten können jedoch ungestraft einen Konsumstreik veranstalten, indem sie weniger konsumieren) und
- eine Exportnachfrage (andere Staaten können in der Regel ungestraft Importzölle und speziell Strafzölle erheben).
Einen politischen Streik oder einen Generalstreik zu verbieten entspricht daher nicht einem höheren Ideal wie der "Freiheit von Zwängen", sondern vielmehr der praktischen Durchsetzbarkeit, ganz ähnlich wie bei den Steuern. (Steuern werden vor allem von denjenigen erhoben, die sich den Steuern nicht entziehen können, nicht vor allem von denjenigen, die z.B. besonders leistungsfähig sind. Gibt es für ein "Steuersubjektsegment" (z.B. Kapitalsteuern) eine hohe Mobilität der Steuersubjekte, so herrscht Steuerwettbewerb zwischen den verschiedenen Staaten; ist die Mobilität dagegen niedrig (z.B. Verbrauchssteuern und teilweise Einkommensteuern), so herrscht eher ein Steuermonopol im jeweiligen Staat.) Nach dem selben Prinzip werden verschiedene Formen des Streiks nicht einem höheren Ideal folgend verboten, sondern allenfalls dort, wo ein Verbot tatsächlich möglich und durchsetzbar ist: bei den Arbeitern.
Der Generalstreik nach dem Kapp-Putsch 1920 in Deutschland führte zu dessen Niederschlagung. In diesem Falle war die Demokratie bedroht und wurde durch den Generalstreik verteidigt.
Die Pariser Mai-Unruhen von 1968 und der anschließende Generalstreik führten zu Neuwahlen, Lohnerhöhungen und einer Hochschulreform in Frankreich.
Streiks außerhalb des Arbeitslebens
Es gibt auch Streiks außerhalb des Arbeitslebens. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sich die Beteiligten den üblichen Abläufen oder Geschehnissen bewusst und gezielt verweigern oder diese behindern, um bestimmte Forderungen deutlich zu machen oder ihnen Nachdruck zu verleihen. So werden bei Studentenprotesten häufig Betrieb der Universität und Lehrveranstaltungen bestreikt, obwohl ja eigentlich die Studenten selbst das "Produkt" der Universität sind. Einen Konsum-Streik stellen der Boykott und der Kauf-Nix-Tag dar.
Bummelstreik
Beim sog Bummelstreik oder auch Dienst nach Vorschrift besteht der Streik daraus, zwar nach Vorschrift zu arbeiten, die Vorschriften aber (im Gegensatz zur sonstigen Praxis) dermassen exakt, bürokratisch und wörtlich auszulegen, dass Arbeitsabläufe erheblich verlangsamt werden.
Streikformen
- Generalstreik: Streik aller Arbeitnehmer einer Volkswirtschaft
- Vollstreik: Streik aller Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges
- Flächenstreik: siehe Vollstreik
- Totaler Streik: siehe Vollstreik
- Teilstreik: Nur bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Betriebsabteilungen streiken.
- Punktstreik: Abwechselnd werden Abteilungen oder Produktionsstandorte bestreikt.
- Schwerpunktstreik: Betriebswichtige Arbeitnehmer streiken.
- Betriebsstreik: Erfasst alle Beschäftigten eines bestimmten Betriebes.
- Abwehrstreik: Verhinderung von Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen oder der sozialen Sicherheit.
- Warnstreik: nur 1-7 Stunden, Aussperrung lohnt dann nicht
- Proteststreik: Befristet, gegen einen konkreten Vorfall gerichtet
- Bummelstreik: Es wird langsamer als normal gearbeitet. Siehe auch Dienst nach Vorschrift.
- Solidaritätsstreik: zum Ausdruck der Solidarität für Kollegen eines anderen Betriebes
- Sympathiestreik: siehe Solidaritätsstreik
- Wilder Streik: "unorganisierter", spontaner Streik, ohne Unterstützung einer Gewerkschaft.
- politischer Streik: Streik gegen oder für politische Ziele, in Europa meist erlaubt in Deutschland verboten
- Sitzstreik (auch "sit-in"): Die Streikenden bleiben untätig am Arbeitsplatz; kann auch in Form von Straßenblockaden geschehen, um für bestimmte politische Ziele zu demonstrieren. Siehe auch Sitzblockade.
- Verbraucherstreik: Wortschöpfung für eine Form des Boykotts von Waren oder Dienstleistungen.
- Steuerstreik: Revolte der Steuerzahler gegen als nicht legitimiert wahrgenommene Ausgaben-, Einnahmenpolitik
- Hungerstreik: Essenverweigerung
- Schüler-/Studentenstreik: Die Schüler oder Studenten boykottieren die Lehrveranstaltungen.
Zwangsschlichtung
Eine Alternative zum Streik ist die Zwangsschlichtung, bei der die Konfliktparteien den Spruch eines gemeinsam bestimmten Schlichters von vornherein anerkennen. In US-Bundesstaaten, wo Streiks zugunsten von Zwangsschlichtung im Arbeitskampf verboten sind, sind die Löhne nicht niedriger als in den streikenden Bundesstaaten. Befürworter der Zwangsschlichtung weisen darauf hin, dass durch die geringeren Produktivitätsverluste der Zwangsschlichtung langfristig sogar höhere Löhne gezahlt werden könnten (aber nicht werden).
Oben Genanntes lässt offensichtlich keinen Rückschluss auf die Nichtnotwendigkeit von Streiks zu. In Deutschland erhalten viele Nichtgewerkschaftler denselben Lohn wie Tarifgebundene, eben damit sie keine Gewerkschaftsmitglieder werden.
Atypisch Beschäftigte
In Österreich streikten 2004 erstmals atypisch Beschäftigte, und zwar die einer Wiener Fahrradbotenfirma, der Anteil atypischen Beschäftigten an den Beschäftigungsverhältnissen ist rund 40 Prozent. Diese atypischen Beschäftigten waren nicht bereit, relative Verschlechterungen hinzunehmen: der Unternehmer erhöhte die Preise für den Kunden und gab die Erhöhung nicht an die Fahrer weiter, die bislang bislang mit einem bestimmen Prozentsatz an den Aufträgen beteiligt waren. Ein Großteil der Fahrer wurde ausgesperrt, die Märzlöhne waren im April noch ausständig, die Ankündigung einer Betriebsratswahl wurde unterbunden. Die Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) unterstützt die Streikenden.
Filme
- Statschka [Streik], Regie: Sergeij M. Eisenstein, UDSSR 1924
- Brüder, Regie: Werner Hochbaum, Deutschland 1929 - Über den Generalstreik im Hamburger Hafen 1896/97
- Salt of the Earth, Regie: Herbert J.Biberman, USA 1953, Langer Streik der Bergarbeiter in Silver City
- La Reprise du travail aux usines Wonder, Regie: Jacques Willemont Frankreich 1968 - Kurzer Film über die Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Mai 68
- Harlan County, U.S.A., Regie: Barbara Kopple, USA 1976
"Die Kumpels streikten dreizehn Monate, um den Minenbesitzern den ersten Tarifvertrag in der Geschichte des Kohlebergbaus in ihrem County abzuringen. Dabei mussten sich die Kumpels nicht nur gegen die Besitzer und Aktionäre durchsetzen, sondern auch gegen bewaffnete Streikbrecher und Provokateure sowie nicht zuletzt gegen eine korrupte Gewerkschaftsführung." Daniel Krönke
- facing reality - Standortsicherungsstreik (2004, 11 min, deutsch). Kurz-Doku über den wilden Streik im Oktober 2004 bei Opel Bochum 106MB, MPEG, downloadbar
Siehe auch
! Kategorie:Arbeiterbewegung Kategorie:Politischer Widerstand
