Streitbare Demokratie
Das politische System der BRD wurde vom Bundesverfassungsgericht als streitbare, wehrhafte Demokratie bezeichnet. Damit soll gesagt werden, dass die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung (FDGO) geschützt wird, und nicht auf legalem Weg oder mit Hilfe legaler Mittel aufgehoben werden kann. Andererseits bedeutet es auch, dass gegen Feinde der Verfassung (Einzelpersonen wie Parteien) aktiv vorgegangen werden kann, bevor sie strafrechtlich relevante Taten verübten. Die FDGO ist damit ein Minimalkonsens, welcher von allen in Deutschland an der Politik Beteiligten akzeptiert werden muss.
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Gründe für die streitbare Demokratie
Die Deutschen galten in der Weimarer Republik als freiestes Volk der Erde in der demokratischsten Demokratie der Welt. Entscheidungen waren allein dem Willen der Mehrheit unterworfen, und nicht an Werte gebunden. Es gab nur veränderbares, positives Recht und auch Hitler konnte sich auf die Redefreiheit berufen. Durch geschickte Manipulation der Massen konnte praktisch jedes politische Ziel durchgesetzt werden, solange dabei die Mehrheit nicht umgangen wurde.
In der wehrhaften Demokratie steht diese selbst nicht mehr zur Diskussion, sie kann auch durch eine noch so große Mehrheit nicht aufgehoben werden. Ein Grund für die Einschränkung des Mehrheitsprinzips ist, dass eine momentane Mehrheit nicht für Nachfolgende Generationen entscheiden kann.
Mittel der streitbaren Demokratie
Die Handhabung der wehrhaften Demokratie bedeutet oft eine Einschränkung von Grundrechten, da auch eine große Mehrheit keine legale Diktatur errichten kann. Insofern ist jedes einzelne Gesetz und jeder einzelne Eingriff heftig umstritten.
Um eine Wiederholung der Geschichte möglichst zu verhindern, sind durch das Grundgesetz folgende Mittel gegeben:
- Nach Artikel 1 ist die Würde des Menschen unantastbar und die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht.
- Nach Artikel 2 wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die FDGO eingeschränkt.
- Nach Artikel 5 entbindet die Freiheit der Lehre nicht von der Treue zur Verfassung.
- Vereinigungen, die gegen die Verfassung kämpfen, sind nach Artikel 9 Abs. 2 verboten.
- Eine Verwirkung bestimmter Grundrechte (Art. 18) kann durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden, wenn diese Grundrechte im Kampf gegen die FDGO missbraucht werden.
Insbesondere werden genannt:
- Pressefreiheit
- Versammlungsfreiheit
- Lehrfreiheit
- Vereinigungsfreiheit
- Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
- Recht auf Eigentum
- Asylrecht
- Grundrechte können nicht mehr aufgehoben werden, aber einige können durch ein Gesetz zum Schutz der FDGO eingeschränkt werden, allerdings nicht in ihrem Wesensgehalt (Art. 18):
- Post- und Fernmeldegeheimnis
- Freizügigkeit
- Mit den Notstandsgesetzen wurde ein Widerstandsrecht zum Schutz der FDGO in Artikel 20 eingefügt.
- Ein Parteienverbot (Art. 21/2) kann nur vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden (Parteienprivileg), wenn einer Partei nachgewiesen werden kann, dass es ihr Ziel ist die FDGO zu beseitigen oder zu beeinträchtigen.
- Eine Grundgesetzänderung benötigt eine zwei Drittel Mehrheit in Bundesrat und Bundestag und es kann vor allem nur durch Gesetze geändert werden, die ausdrücklich den Wortlaut eines Artikels ändern oder Ergänzen.
- Annahme von unveränderbarem Naturrecht:
- Artikel 1 GG und Artikel 20 GG, der die vier Strukturprinzipien Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat und Bundesstaat enthält, sind nach Artikel 79 Absatz 3 unveränderbar. Dies wird auch als fester Kern des GG bezeichnet.
- Nach Artikel 79 Abs. 3 ist ebenfalls die Gliederung des Bundes in Länder sowie deren Mitwirkung bei der Gesetzgebung nicht aufhebbar.
- Nach Artikel 87a Abs. 4 darf die Bundeswehr zur Unterstützung der Polizei beim Schutz der FDGO eingesetzt werden.
- Nach Artikel 91 darf ein Land Polizeikräfte anderer Länder zum Schutz der FDGO anfordern.
- Auch im Strafgesetzbuch finden sich Regelungen zum Schutz des Staates. Laut ihm ist ein Versuch die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern Hochverrat und wird mit mindestens 10 Jahren Gefängnis bestraft. Weiterhin steht die Verunglimpfung des Bundespräsident, des Staates, seiner Symbole sowie seiner Verfassungsorgane unter Strafe.
- Nach dem Radikalenerlass dürfen nur dem Staat loyale Personen als Beamte eingestellt werden. Diese Regelung basiert auf Artikel 33 Abs. 4 GG, nach dem Beamte in einem öffentlich-rechtlichem Dienst- und Treueverhältnis stehen.
