Stromsteuer (Deutschland)
Die Stromsteuer wurde in Deutschland mit Wirkung ab 1. April 1999 eingeführt. Die rot-grüne Regierung hatte sich nach der Wahl zum Ziel gesetzt, eine ökologische Steuerreform umzusetzen. Hierzu gehörte auch die Stromsteuer. Steuerbefreiungen sind für Stromerzeugungsanlagen, Contracting-Anlagen und Strom aus erneuerbaren Energien vorgesehen. Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten eine Steuerbegünstigung.
Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet der Stromsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet. Strom ist von der Steuer befreit,
- 1. wenn er aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird;
- 2. wenn er zur Stromerzeugung entnommen wird;
- 3. wenn er in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt erzeugt und in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, geleistet wird.
Ein ermäßigter Steuersatz gilt
- für Strom der im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der betriebsinternen Werksverkehre und Bergbahnen entnommen wird und nicht von der Steuer befreit ist,
- wenn er zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen entnommen wird, die vor dem 1. April 1999 installiert worden sind, und nicht von der Steuer befreit ist,
- wenn er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen wird und nicht von der Steuer befreit ist.
Kategorie:Steuerrecht
Kategorie:Zoll
