Studiengebühr

Studiengebühren sind Gebühren, die Studenten regelmäßig entrichten müssen, um am Studium teilnehmen zu dürfen. Es existieren auch Modelle, bei denen erst ab einer gewissen Studiendauer oder fehlendem Studienerfolg Gebühren fällig werden. Dies soll den Anreiz für eine geringere Gesamtstudiendauer erhöhen. Viele diskutierte Modelle sehen eine nachgelagerte Finanzierung vor, sodass die Studierenden die Gebühren erst nachträglich entrichten müssen, sobald sie nach Studienende erstmalig eine gewisse Gehaltsgrenze überschreiten.

Inhaltsverzeichnis

Studiengebühren in Deutschland

Überblick

Das (Bundes-)Hochschulrahmengesetz (HRG) schloss bisher allgemeine Studiengebühren aus. Gegen dieses im Jahr 2002 novellierte Gesetz klagten die Bundesländer Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Saarland, die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Freistaaten Bayern und Sachsen, die darin einen unzulässigen Eingriff des Bundes in die Gesetzgebungskompetenz der Länder im Kultusbereich sahen. Das Bundesverfassungsgericht gab diesen Ländern am 26. Januar 2005 Recht.

Nicht ausgeschlossen waren schon vorher Zweitstudien-, Langzeitstudien- und geringe Rückmeldegebühren. Auch Studienkonten waren und sind erlaubt. Daher gibt es inzwischen in vielen deutschen Bundesländern Studiengebühren, die aber entweder gering oder erst ab einer bestimmten Semesteranzahl zu entrichten sind. Die Höhe der Langzeit- und Zweitstudiengebühren liegt 2004 bei 300 bis 1500 Euro, Rückmeldegebühren liegen zwischen 40 und über 200 Euro. So ist an der Universität Hannover zur Rückmeldung zum Sommersemester 2005 ein Betrag von 226.71 Euro zu entrichten.

Bayern

Bayern wollte ursprünglich zum Wintersemester 2005/2006 die Studiengebühren einführen. Inzwischen wurde der Termin auf das Sommersemester 2007 verschoben. Von den Gebühren sollen 10% in einen Innovationsfonds fließen, um Schwerpunkte in der Lehre zu setzen und ihre Qualität in Massenfächern zu erhöhen.

Hessen

Eine Sonderrolle in bezug auf Studiengebühren nimmt das Bundesland Hessen ein. Die hessische Landesverfassung schreibt in Artikel 59 fest: "In allen öffentlichen Grund-, Mittel- und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich." Die Wiesbadener Landesregierung hatte sich aus diesem Grund auch nicht der Klage gegen das Studiengebührenverbot angeschlossen. Der besagte Artikel geht noch auf die Anfangszeit der Bundesrepublik zurück. Man wollte seinerzeit Bildung für alle ermöglichen, um den Geist der NS-Zeit zu vertreiben. Besonders aktiv gegen Studiengebühren setzte sich der spätere Justizminister Karl-Heinz Koch ein (Vater von Hessens Ministerpräsident Roland Koch), der als Jura-Student im Jahre 1949 die Anschaffung von Unterrichtsgeldern durchfocht. Weil damals alle Studenten zahlen mußten, klagte er mit anderen und berief sich auf Artikel 59 der hessischen Verfassung. Der Staatsgerichtshof schloß daraufhin die Möglichkeit von Aufnahmegebühren aus. Dabei blieb es dann auch.

Hamburg

In Hamburg gibt es 500 Euro Studiengebühren für Studenten, die nicht in der Metropolregion Hamburg (Stadt plus umgebende Landkreise) wohnen oder die Regelstudienzeit deutlich überschritten haben. Einen ähnlichen Plan verfolgt das SPD-geführte Bremen. Es ist umstritten, ob eine solche Gebührenpflicht rechtlich erlaubt ist.

Nordrhein-Westfalen

In NRW wurden ab dem Sommersemester 2004 Studienkonten eingerichtet, die zu einer Studiengebühr von 650 € nach Überschreiten der 1,5-fachen Regelstudienzeit und für Zweitstudien führen. Hinzu kommen weitere Gebühren (Verwaltungsgebühren, Rückmeldegebühr u.ä.), die abhängig von der jeweiligen Hochschule bei rund 50 - 300 € pro Semester liegen. Nach der Regierungsübernahme durch CDU und FDP im Sommer 2005 kündigte die neue Regierung an, ab dem Sommersemester 2006 die Studiengebühr auf alle Studenten auszuweiten.

Sachsen

Die Studiengebühren in Sachsen sind in der Sächsischen Hochschulgebührenordnung geregelt. Besonders interessant hierbei, dass die Studiengebühren hier zwar für den Studenten verbindlich sind, nicht aber für den Freistaat Sachsen. Vielmehr seien beispielsweise für die "Teilnahme an postgradualen Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien nach SächsHG.§22.(1).3" die Gebühren im Bereich 40 €/Semester .. 1500 €/Semester. Hier besteht also sehr deutlicher "Ermessensspielraum", der auch das Potential hat, einzelne unliebsame Studenten mit höheren Gebühren zu belegen. Nach der Rechtskonstruktion muss er im Vorhinein nicht einmal exakt über die Höhe "seiner" individuellen Studiengebühr informiert sein, denn "Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.". Ist diese schon "in Anspruch genommen", dann steht die Studiengebühr vielleicht dem Grunde, aber jedenfalls nicht der Höhe nach fest. Wegen dieser Unspezifiziertheit könnte diese Rechtsverordnung daher in Teilen oder vollständig nichtig sein.

Saarland

Im unionsgeführten Saarland hat es das zuständige Kultusministerium der Universität selbst überlassen, ob sie Studiengebühren erhebt. Laut dem AStA des Saarlandes könne diese Regelung aber ad absurdum geführt werden, weil die Universität nicht genug Finanzmittel von der Landesregierung erhält. Bis Ende 2005 hat die Universitätspräsidentin Wintermantel eine gebührenfreie Saar-Uni vorgesehen, doch ab 2006 rechnen die meisten Studentenverbände mit Studiengebühren von 500 Euro.

Mecklenburg-Vorpommern

Das letzte Bundesland, dessen Regierung noch kein Studiengebührenpläne veröffentlicht hat, ist Mecklenburg-Vorpommern.

Manche europäischen Politiker favorisieren nachlaufende (nachgelagerte) Studiengebühren. In Australien wurde ein solches Modell 1989 unter dem Namen Higher Education Contribution Scheme (HECS) eingeführt. Die Studenten erhalten ein zinsloses Darlehen und zahlen die Gebühren erst dann zurück, wenn sie ein Mindesteinkommen erreicht haben (in Australien ab 12.400 Euro Brutto-Jahreseinkommen). Andere favorisieren ein Modell, bei dem alle Studenten Gebühren entrichten, einige jedoch über BAföG bis zu 100 Prozent rückerstattet bekommen.

An privatwirtschaftlichen Hochschulen sind Studiengebühren allgemein üblich.

Studiengebühren in Deutschland

Laut einem Interview des Hamburger Wissenschaftssenators Jörg Dräger im Magazin "Focus-online" vom 1. August 2004 müssten die Studenten mit 1000 Euro im Jahr rechnen, wenn das bundesweite Finanzierungsmodell der CDU/CSU-regierten Bundesländer zur Anwendung kommt, das er in Absprache ausarbeitete. Immer vorausgesetzt dass das Bundesverfassungsgericht nach seinem Entscheid zur Juniorprofessur erwartungsgemäß zum Jahresende 2004 auch das bestehende Studiengebühren-Verbot "schleift".

Am 26. Januar 2005 hat das Bundesverfassungsgericht das 2001 eingeführte Verbot von Studiengebühren im Hochschulrahmengesetz für nichtig erklärt, da es in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer eingreife (Az.: 2 BvF 1/03). Der Vorsitzende Richter Winfried Hassemer wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht nicht über die Zulässigkeit von Studiengebühren entschieden habe.

Argumentation des Bundesverfassungsgerichts

Im Wesentlichen argumentiert das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil so:
Wenn man annimmt,

dann könne dies zwar ein (temporäres) Ungleichgewicht darstellen, jedoch hätten die studiengebührenfreien Bundesländer die Möglichkeit, darauf zu reagieren, z.B.

sodass sich ein neues Gleichgewicht durchaus einstellen könne. Dass dadurch besonders Kinder aus einkommensschwachen und so genannten "bildungsfernen" Schichten benachteiligt werden würden, sei (derzeit) nicht genügend belegt worden, weswegen (derzeit) ein Eingreifen durch ein Bundesgesetz nicht geboten sei. Wegen der eigentlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer im Hochschulwesen sei ein Eingreifen durch Bundesgesetz daher verboten.

Das Bundesverfassungsgericht toleriert also einen Wettbewerb zwischen Bundesländern, die, eine Wanderungsbewegung von Studenten unterstellt, ihre Studiengebühren ständig erhöhen und|oder ihre Zulassungsbeschränkungen immer weiter verschärfen müssten, um nicht jeweils überlastet zu werden. Ökonomisch gibt es auch den Anreiz für die Bundesländer zur Studiengebührenerhebung und -erhöhung so lange, bis die Hochschulen betriebswirtschaftlich Gewinn bringen, selbst wenn es dann volkswirtschaftlich nachteilig ist. (Der Anreiz geht nicht über die Gewinnschwelle hinaus, da ab dann die Konkurrenz durch private Hochschulen hinzutritt.) Damit wird (jedenfalls derzeit) eine Umstellung des Hochschulsystems auf ein Gebührensystem toleriert, das jenem von rein privaten Hochschulen äquivalent ist, und das Bundesverfassungsgericht lässt eine Entwicklung zu folgender Struktur der Studierenden zu:

Studententyp schwaches Einkommen starkes Einkommen
gute Schulnoten studiengebührenfreie Hochschule beliebige Hochschule anhand Schulnoten
mittelmäßige Schulnoten keine Hochschule studiengebührenpflichtige Hochschule
anhand Einkommen Selektion

Unterstellt man, dass besonders bei niedrigem Einkommen auch die Mobilität niedriger ist (weil, wie in der Urteilsbegründung angesprochen, in diesem Fall die Studenten bei ihren Eltern wohnen müssen, um Kosten zu sparen), dann ist in nicht wenigen Fällen selbst bei guten Schulnoten der Weg zu einer studiengebührenfreien Hochschule zu weit, um deren Vorteile nutzen zu können, mithin ein Studium schon allein dadurch (im Verhältnis zur Situation ohne Studiengebühren) erschwert.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich jedoch vorbehalten, zur Frage der Sozialverträglichkeit von Studiengebühren erneut Stellung zu nehmen, insbesondere dann, wenn die befürchteten Auswirkungen tatsächlich eingetreten seien, um dann zu entscheiden, dass diese doch untragbar seien. Dazu müsse es aber erst einmal kommen; aus der jetzigen Perspektive sei ein Verbot von Studiengebühren verfrüht, insbesondere wenn es durch den Bund und nicht durch ein Bundesland selbst erfolgt.

Interessant ist dieses Urteil auch in Bezug auf das Numerus-Clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, denn dieses forderte gerade eine bundeseinheitliche Regelung zur Vergabe von Studienplätzen und Studienorten. So stellt sich die Frage, wie die Chancengleichheit gewahrt werden sollte, wenn untereinander vergleichbare Bewerber (aus der selben Gruppe, gleiches Studienfach, gleicher Notendurchschnitt, ...) auf unterschiedliche Hochschulen (mit und ohne Studiengebühren) verteilt werden.

Studiengebühren in Österreich

In Österreich wurden 2001 Studiengebühren (Studienbeiträge) eingeführt. Die Studiengebühren sind einmal pro Semester zu entrichten und haben eine Höhe von 3603,36 Euro (5000,- Schilling) pro Semester für Österreicher und EWR-Staatsangehörige. Staatsangehörige anderer Staaten zahlen 726,72 Euro pro Semester.

Darüber hinaus fallen noch geringfügige Gebühren für die Mitgliedschaft in der ÖH (Österreichische Hochschülerschaft) und die Unfallversicherung an. Keine Studiengebühren zahlen beurlaubte Studenten; eine Beurlaubung ist jetzt aber nur mehr in wenigen Fällen möglich. Studenten aus Entwicklungsländern erhalten die geleisteten Studiengebühren rückerstattet.

Mit Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 per 1. Januar 2004 fließen die Studiengebühren direkt den Budgets der Universitäten zu (zuvor dem allgemeinen Bundesbudget).

Studiengebühren in der Schweiz

An allen Schweizer Hochschulen sind Studiengebühren zu bezahlen, die meist bei 600 bis 700 Franken pro Semester liegen. Eine Ausnahme bildet die Universität der Italienischen Schweiz mit 2.000 Franken pro Semester. An der ETH Zürich wird eine Verdoppelung der Studiengebühr auf 2.400 Franken pro Jahr diskutiert (Stand: Wintersemester 2003/04).

Internationale Rechtslage

Im "International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights" (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte), den auch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete und der im Jahre 1976 in Kraft trat, haben sich die Unterzeichnerstaaten unter anderem im Artikel13.2.c verpflichtet, die Hochschulbildung von Gebühren zu befreien. Im Gegensatz zur Abschaffung der Schulgebühren wurden dafür jedoch keine Fristen gesetzt. Trotzdem ist es fraglich, ob die Einführung von Studiengebühren in Ländern, in denen diese zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Paktes nicht erhoben wurden, mit diesem zu vereinbaren ist.

Die Einführung von Studiengebühren in Großbritannien ist von der zuständigen Berichterstatterin der UNO gerügt worden, was bisher keine Folgen gezeigt hat, da die britische Regierung darauf beharrt, dass die Gebühren in der jetzt gültigen Form den Zielen des Paktes nicht entgegenstünden. In Deutschland existieren bisher nur Gerichtsurteile zu Verwaltungsgebühren oder 'Langzeitstudiengebühren', in denen die Gerichte keine Widersprüche zum Pakt orten, da es sich dabei nicht um allgemeine Studiengebühren handle. Falls solche in Deutschland eingeführt werden sollten, könnte sich jedoch ein abweichendes Urteil ergeben, da der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte auch in Deutschland (als ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag) unmittelbar geltendes Recht ist.

Stand der Diskussion

Überblick

Die Diskussionen für oder wider die Einführung von Studiengebühren werden häufig einseitig und emotional geführt. Häufig werden nur wenige Argumente betrachtet und mit Halbwissen argumentiert. Doch gibt es schlechte und gute Gründe, Studiengebühren einzuführen. So existieren weltweit zahlreiche mehr oder weniger funktionierende Hochschulsysteme sowohl mit als auch ohne Studiengebühren. Nachfolgend sind daher wichtige Argumente der öffentlichen Diskussion aufgelistet, deren Abwägung das Bild komplettieren helfen soll.

Argumente für Studiengebühren

Argumente gegen Studiengebühren

[[Bild:Demonstration.jpg|thumb|280px|Studentenprotest gegen Studiengebühren in Erlangen mit 4000 Teilnehmern im April 2005]]

Siehe auch

Weblinks

allgemeine Informationen

20px Wikibooks: Praxiskommentar zum hessischen Studiengebührenrecht

(politische) Meinungen/ Analysen

Gegenbewegungen

See also: Studiengebühr, 1. Januar, 1949, 1976, 2001, 2004, 2005, Akademiker, Allgemeiner Studierendenausschuss