Subjektives Recht

Subjektives Recht ist ein Grundbegriff der Privatrechtsordnung. Er umschreibt die Befugnisse einer Person. Es haben sich im Laufe der Zeit folgenden Definitionen durchgesetzt:

1."von der Rechtsordnung dem einzelnen verliehene Willensmacht" ( Windscheid ) 2."rechtlich geschütztes Interesse" ( Jhering ) 3."privatrechtliche Normsetzungsbefugnisse" ( Bucher )

Subjektive Rechte lassen sich in Herrschaftsrechte ( primäre Rechte ) und Rechte des Könnens ( sekundäre Rechte )einteilen.

Zur Erläuterung Beispiele:

Subjektive Rechte können natürlichen ebenso juristischen Personen zustehen. Wenn das subjektive Recht auf einer Rechtsnorm beruht, die zum öffentlichen Recht gehört, spricht man von einem subjektiv-öffentlichen Recht.

Der korrespondierende Begriff ist objektives Recht.

Siehe

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Literatur:

See also: Subjektives Recht, Bernhard Windscheid, Jhering, Objektives Recht, Recht