Subvention

Subventionen (von lat. subvenire = zu Hilfe kommen) sind finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen Institutionen an private Haushalte oder an private Unternehmen geleistet werden. Eine Politik, die in größerem Umfang mit Subventionen in den Markt eingreift, wird als Subventionismus bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Keine einheitliche Definition

Die obige Begriffsbestimmung entspricht ungefähr derjenigen in § 12 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes. Es gibt jedoch keine allgemein verbindliche und/oder anerkannte Definition dessen, was als Subvention anzusehen ist. In der Volkswirtschaftslehre wird überwiegend ein eher weiter Begriff der Subvention zugrundegelegt, der auch Steuervergünstigungen und Gebührenermäßigungen oder -befreiungen und Sozialleistungen umfaßt. In der politischen Diskussion werden unterschiedliche Subventionsbegriffe oft zum Instrument der Argumentation gemacht, was dem Gebot politischer Redlichkeit nur dann entspricht, wenn die jeweilige Argumentationsbasis offengelegt und begründet wird.

Im strafrechtlichen Gebrauch wird die Subvention im Tatbestand des Subventionsbetruges als Leistung aus öffentlichen Mitteln, die nach Bundes- oder Landesrecht (oder durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft) an Betriebe oder Unternehmen ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird oder der Förderung der Wirtschaft dienen soll (§ 264 Abs. 7 StGB).

Subventionsarten

Nach der Zielsetzung lassen sich 3 Arten von Subventionen unterscheiden:

Nach der Methode der Subventionierung lassen sich unterscheiden:

Andere ordnungspolitische Eingriffe des Staates (wie beispielsweise staatliche Preisfestsetzungen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz) werden nicht als Subventionen bezeichnet.

Beurteilung

Pro Subventionen

Contra Subventionen

Rechtliche Problematik

Der unter den Contra-Argumenten genannte Eingriff in das Marktgeschehen, der durch Subventionen bewirkt wird, wird dann zum rechtlichen Problem, wenn der Freihandel rechtlich gesichert ist, wie es innerhalb der Europäischen Union und zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsunion (WTO) der Fall ist. Deswegen enthält Artikel 87 des EG-Vertrages ein grundsätzliches Verbot von Subventionen (im Sprachgebrauch der Europäischen Union: Beihilfen), das jedoch durch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen durchbrochen wird (Europäisches Beihilfenrecht). Gewährt ein Mitgliedstaat Subventionen, die diesem Verbot zuwiderlaufen, schreitet die Europäische Kommission ein. Innerhalb der Welthandelsorganisation schränkt das "Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen" (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1994 Nr. L 336 S. 156) die Zulässigkeit von Subventionen einschließlich steuerlicher Subventionen stark ein. Sowohl innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wie auch zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation kommt es häufig zu Konflikten über Exportsubventionen, die von einzelnen Staaten gewährt werden, um ihrer heimischen Wirtschaft Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Einen Sonderfall bilden dabei solche Exportsubventionen, die in Steuergesetzen enthalten sind.

Weitere Gesichtspunkte

Subventionsbericht der Bundesregierung

Die Bundesregierung ist gesetzlich verplichtet, im zweijährlichen Abstand über die Subventionen des Bundes dem Bundestag zu berichten. Die Auseinandersetzung um den Begriff "Subvention" findet sich auch dort wieder. 20.Subventionsbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2003 (PDF-Datei)

Siehe auch


Kategorie:Politischer Begriff Kategorie:ZollKategorie:SteuerrechtKategorie:Sozialstaat

See also: Subvention, Ausfuhrerstattung, Bergbau, EG-Vertrag, Eigenverantwortung, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Europäische Kommission, Europäische Union, Europäisches Beihilfenrecht, Externe Kosten