Swiss Code of Best Practice

Der Swiss Code of Best Practice (kurz Swiss Code) ist eine Empfehlung aus dem Jahre 2002 des Wirtschafts-Dachverbandes der Schweiz, Economiesuisse, an alle Aktiengesellschaften bezüglich Corporate Governance, die an der Swiss Exchange notiert sind.

Da der Swiss Code im Gegensatz zu den Richtlinien zur Zulassung an die Swiss Exchange nicht auf einem entsprechenden Gesetz fusst, können die enthaltenen Empfehlungen nicht durch gesetzliche Sanktionen durchgesetzt werden. Da diese aber über Basel II auf die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens Einfluss haben, erfolgt eine "Regulierung durch den Markt" - dem Kreditmarkt.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Der "Swiss Code" gibt Vorgaben vor allem zu folgenden Bereichen zu Verwaltungsrat und Geschäftsleitung:

Im Folgenden soll auf einzelne dieser Punkte noch näher eingegangen werden

Aufgaben des Verwaltungsrates

Dem Verwaltungsrat obliegen gemäss Obligationenrecht unübertragbare Aufgaben.

Personalunionen und Doppelsitze

2005 haben einige Generalversammlungen zu reden gegeben, bei denen einzelne Personen ein Doppelmandat eingenommen haben. Am auffälligsten war hierbei die GV von Nestlé, als Peter Brabeck sowohl Präsident des VR als auch CEO werden sollte. Insbesondere die Anlagestiftung Ethos empfahl, die Wahl abzulehnen.

Der Swiss Code empfiehlt dazu, dass die Mehrheit des VR nicht der Geschäftsleitung angehören sollten, damit diese nicht durch den Wissensvorsprung der exekutiven VR-Mitglieder zu Statisten degradiert werden. Zudem sind bei der Personalunion zwischen VR-Präsident und CEO entsprechende Kontrollmechanismen aufzubauen.

Ausschüsse des Verwaltungsrates

Einzelne Aufgaben des Verwaltungsrates können von diesem in Ausschüsse delegiert werden. Dabei haben sich folgende Komitees etabliert:

Siehe auch

See also: Swiss Code of Best Practice, 2002, 2005, Aktiengesellschaft, Ausschuss, Basel II, CEO, Corporate Governance, Economiesuisse, Ethos