Syndikus

Heutiges Anwaltsrecht

Ein Syndikus (auch: Syndikusanwalt od. Firmenanwalt) ist ein Rechtsanwalt, der bei einem Anderen, regelmäßig einem Unternehmen, einem Verband oder einer Stiftung angestellt ist. Gleichzeitig ist er frei praktizierender Rechtsanwalt. Syndikusanwälte beraten ihren Dienstherrn (das Unternehmen, den Verband oder die Stiftung) in der Regel in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen, etwa über marken- und urheberrechtliche Probleme, über Versicherungsverträge und -fälle, Vertragsmanagement und -monitoring, bis hin zu haftungs- und kartellrechtlichen Fragen bei Unternehmenskäufen und -verkäufen. Großunternehmen beschäftigen Syndikusanwälte auch im Personalwesen, in der Steuerabteilung, und in der Patent-, Marken- und Lizenzabteilung.

Ihre Arbeitgeber dürfen deutsche Syndikusanwälte gem. § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor Gericht oder vor einem Schiedsgericht anwaltlich vertreten.

Mittelalter und Frühe Neuzeit

Im Mittelalter und der Frühen Neuzeit war ein Syndikus für die Rechtsgeschäfte einer Stadt oder einer Gemeinde zuständig. Er beriet Bürgermeister und Rat in juristischen Angelegenheiten und verfasste juristische Gutachten in deren Auftrag. Oft handelte es sich um Juristen, die an einer Universität das gemeine Recht (ius commune) - gelegentlich auf noch kanonisches Recht - studiert hatten.

Das Wort stammt aus der lateinischen Amtssprache des Mittelalters.


Kategorie:Berufsrecht der Rechtsanwälte

See also: Syndikus, Amtssprache, Angestellter, Arbeitgeber, Bundesrechtsanwaltsordnung, Bürgermeister, Gemeinde, Gutachten, Kanonisches Recht, Latein