Tatbestandsmerkmal
Ein Tatbestandsmerkmal ist ein einzelner Anknüpfungspunkt eines Gesetzes zur Bildung eines Tatbestands. Es kann sich um abstrakte Beschreibungen objektiver oder subjektiver Zustände oder Verhaltensweisen handeln.
Beispiel
Einen Diebstahl begeht nach deutschem Recht, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, diese sich oder einen Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind demnach:
- Sache
- beweglich
- fremd
- Wegnehmen (Wegnahme)
- ein anderer
Das subjektive Merkmal des Vorsatzes ergibt sich aus § 15 Strafgesetzbuch (StGB), wonach nur vorsätzlich begangene Taten strafbar sind, wenn nicht das Gesetz eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit ausdrücklich vorsieht. Im Übrigen ist beim Diebstahl ein weiteres subjektives Tatbestandsmerkmal für die Strafbarkeit erforderlich, nämlich die Zueignungsabsicht.
Eine Unterform ist das normative Tatbestandsmerkmal, dass eine Wertung beinhaltet. Bedeutsam ist dies beim Tatbestandsirrtum.
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