Tauschkreis

In einem Tauschkreis (auch Tauschring, Tauschzirkel, Zeitbörse, Freiwilligenagentur, Selbsthilfegruppe, Nachbarschaftshilfeverein, LETS, Zeittausch, Talentemarkt) werden vorrangig Dienstleistungen, wie z.B. „Nachhilfe geben“ oder „Babysitten“, ohne Einsatz von Geld zwischen den Teilnehmern getauscht. Zur Verrechnung werden eigene Währungen benutzt, z.B. „Lets“, „Talente“, „Time-Dollar“ oder „Lichttaler“. Ein Tauschkreis nimmt hier die Rolle einer Zentralbank ein. Die Währung der Tauschkreise ist ein einfaches Abbild offizieller Landeswährungen, in dem Eigenschaften wie Inflation, Verschuldung und Deflation allein durch administrative Beschlüsse reguliert werden.

In einer Minderheit der Tauschkreise wird eine Umlaufsicherung in Form einer Gebühr oder eines negativen Zinses genutzt, um den Tauschhandel anzuregen.

In vielen Tauschkreisen wird eine Zeitwährung verwendet, in der geleistete Dienste analog zur aufgebrachten Zeit verrechnet werden. Grundlegend für diese Zeitwährungen ist die Annahme, dass die Zeit jedes Menschen den gleichen Wert hat. Kritiker weisen darauf hin, dass auch innerhalb dieser Zeittauschkreise die Eigenschaften einer Marktstuktur von Angebot und Nachfrage weitgehend reproduziert werden, es also nicht zwangsläufig eine Gleichstellung der Teilnehmer gibt.

Die meisten Tauschkreise sind lokal gebunden. In den meisten Fällen werden auch Waren (z.B. gebrauchte Kinderkleidung o.ä.) gegen die Umrechnungseinheit getauscht. Nur wenige Tauschkreise lassen keine Waren zu, sondern beschränken sich ausschließlich auf Dienstleistungen.

Inhaltsverzeichnis

1 Siehe auch
2 Weblinks
3 Bücher zum Thema

Steuerliche Behandlung

Einkommensteuer

Einnahmen iSd EStG sind nicht nur Einnahmen in Geld, sondern auch Wirtschaftsgüter, die in einem Geldeswert bestehen. Einkommensteuerlich wirksam werden Einnahmen in Geld oder Geldeswert aber nur, wenn die Einnahmen im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten zufließen. Beim Austausch von Gütern und/oder Dienstleistungen erzielt jeder Tauschpartner Einnahmen in Geldeswert. Die Höhe der Einnahmen richtet sich grundsätzlich nach dem gemeinen Wert der jeweils hingegebenen Wirtschaftsgüter und/oder erbrachten Dienstleistungen.
Bei nur wenigen Tauschgeschäften von geringem Wert und begrenzt auf die private Sphäre, wird in den meisten Fällen keine steuerliche Relevanz gegeben sein. Anders ist es, wenn ein Tauschpartner die Leistung, die er anbietet, sonst im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichten Betätigung auch anderen anbietet oder wenn die Tauschgeschäfte einen Umfang annehmen, der für sich gesehen eine gewerbliche/berufliche Tätigkeit begründet. In diesen Fällen ist - abhängig vom Umfang der gewerblichen/beruflichen Betätigung - der Tausch steuerlich relevant.

Beispiel:
Das Tauschringmitglied A ist Inhaber eines Fahrradgeschäfts mit Reparatur-werkstätte. A überlässt dem Tauschringmitglied B ein gebrauchtes Fahrrad (gemeiner Wert 200 Euro) und erledigt an den 3 Fahrrädern der Kinder des B den Frühjahrscheck (gemeiner Wert 120 Euro). Tauschringmitglied B richtet dafür dem A eine eigene private Homepage im Internet ein (gemeiner Wert 420 Euro).

Einkommensteuerliche Folgen:
A hat Einnahmen von 420 Euro (Wert der von B erhaltenen Leistung – private Homepage). Diese Einnahmen gehören bei A zu den Einnahmen des Gewerbebetriebs (Fahrradgeschäft), weil er sie für eine Leistung erhält, die er typischerweise im Rahmen seines Fahrradgeschäfts auch an fremde Dritte erbringt.
B hat ebenfalls Einnahmen von 420 Euro (Wert der von A erhaltenen Leistungen – gebrauchtes Fahrrad, 3x Fahrradcheck). Diese Einnahmen sind einkommensteuerlich irrelevant, weil B die Leistung nur einmalig und ohne Einkünfteerzielungsabsicht erbracht hat.

Umsatzsteuer

Der Austausch von Gütern und Dienstleistungen im Rahmen eines Tauschrings kann zu umsatzsteuerlichen Konsequenzen führen, wenn die an einem Tauschring Beteiligten eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen nachhaltig ausüben. Die aus einer unternehmerischen Tätigkeit geschuldete USt wird aber nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Beispiel:
Wie oben.

Umsatzsteuerliche Folgen:
A ist Unternehmer und hat die Leistungen an B (Lieferung eines gebrauchten Fahrrads und Frühjahrscheck für drei weitere Räder) im Rahmen seines Unternehmens (Fahrradgeschäft mit Reparaturwerkstätte) erbracht. Umsatzsteuerliches Entgelt ist der Wert der erhaltenen Gegenleistung (Erstellung der Homepage durch B) ohne Umsatzsteuer, also 362 Euro. A hat dafür 58 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
B hat Einnahmen von 420 Euro (Wert der von A erhaltenen Leistungen). Diese Einnahmen sind umsatzsteuerlich irrelevant, weil B nicht nachhaltig als Unternehmer tätig ist.

Tauschring als steuerbegünstigte Körperschaft

Tauschringe in der Form von Vereinen können grundsätzlich nicht als steuerbegünstigte Körperschaft iSd §§ 51 ff Abgabenordnung anerkannt werden, weil regelmäßig durch die gegenseitige Unterstützung - unabhängig von Alter oder Krankheit - in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen der Mitglieder gefördert werden und damit gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs.1 AO) verstoßen wird.
Sofern der Verein lediglich Zeitkonten seiner Mitglieder verwaltet und Dienstleistungen vermittelt, erfüllt er zudem nicht die Voraussetzung der Unmittelbarkeit (§ 57 Abs.1 S.1 AO).
Beschränkt sich dagegen der Zweck des Vereins nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung auf die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung mildtätiger Zwecke, kann er als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden. In diesen Fällen kann die Selbstlosigkeit iSd § 55 Abs.1 S.1 AO unbeschadet des Entgelts für die aktiven Mitglieder erhalten bleiben, da diese Vorschrift nicht voraussetzt, dass der Verein und seine Mitglieder für erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke auf angemessene materielle Vorteile verzichten. Es reicht aus, wenn die eigene Opferwilligkeit nicht zugunsten eigennütziger Interessen in den Hintergrund gedrängt wird. Um die Voraussetzungen der Unmittelbarkeit (§ 57 Abs.1 AO) zu erfüllen, müssen die aktiven Mitglieder ihre Dienstleistungen als Hilfsper-sonen des Vereins iSd § 57 Abs.1 S.2 AO ausüben.

Haftung - Versicherungspflicht

Weitere rechtliche Betrachtungen (wie Produkthaftung und Versicherungspflicht) werden ebenfalls auf Basis der Freundschafts- oder Nachbarschaftshilfe bewertet.

Siehe auch

Parallelökonomie
Seniorengenossenschaft
Bartergeschäft – „Barter“ war ein kanadischer Offizir, der nach dem 2. Weltkrieg den Schwarzmarkt in Stuttgart einschränken wollte. Es haben sich vor allem kleine Betriebe an diesen Tauschgeschäften beteiligt. Auch heute noch gibt es Barter-Tauschringe.
LETS – Local Exchange Trading Systems
Umsonstladen

Weblinks

Bücher zum Thema


Kategorie: GeldKategorie: Steuerrecht

See also: Tauschkreis, Abgabenordnung, Altenhilfe, Angebot, Deflation, Dienstleistung, EStG, Einkunftsart, Einkünfte, Einnahme