Teledienstegesetz

Das Gesetz über die Nutzung von Telediensten oder kurz Teledienstegesetz (TDG) ist ein bundesdeutsches Gesetz mit dem Ziel, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Es wurde erstmals erlassen am 22. Juli 1997 und zuletzt novelliert am 14. Dezember 2001.

Basisdaten
Kurztitel: Teledienstegesetz
Voller Titel: Gesetz über die Nutzung von Telediensten
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: TDG
FNA: 9020-6
Verkündungstag: 22. Juli 1997 (BGBl. I 1997, S. 1870)
Aktuelle Fassung: 1. Januar 2002 (BGBl. I 2001, S. 3721)
Inhaltsverzeichnis

Teledienste

Das Gesetz definiert den Begriff Teledienste in § 2 Absatz 1. Demnach handelt es sich um Informations- und Kommunikationsdienste, die individuell genutzt werden. Informationen werden dabei in Form von Informationen in Form von Zeichen, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikation übertragen. Die Nutzung dieser Dienste kann kostenpflichtig sein. Im § 2 Absatz 2 werden einige Beispiele für solche Dienste genannt.

Der Hauptunterschied zu Mediendiensten liegt darin, dass diese an die Allgemeinheit gerichtet sind. Die Bestimmungen über Mediendienste unterliegen in Deutschland dem Verantwortungsbereich der Länder und werden im Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV) geregelt.

Anti-Spam-Gesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 17. Februar 2005 in erster Lesung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Teledienstegesetzes (Anti-Spam-Gesetz) beraten. Das Anti-Spam-Gesetz soll das Teledienstegesetz um folgende Regelung erweitern:

"Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post (E-Mail) versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt insbesondere dann vor, wenn die Kopf- oder Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält."

Ein Verstoß gegen diese Regelung soll als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Die Regelung würde allerdings nur die Irreführung über Absender und Inhalt der Mail verbieten, nicht aber das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails selbst.

Kritiker wie beispielsweise der Erfinder des Reverse-MX-Verfahrens, Hadmut Danisch, bezeichnen das geplante Anti-Spam-Gesetz daher sarkastisch als Spam-Förderungsgesetz.

Telemediengesetz

Das Teledienstegesetz soll noch im Jahr 2005 durch das neue Telemediengesetz ersetzt werden.

Siehe auch

Weblinks

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See also: Teledienstegesetz, 14. Dezember, 1997, 2001, 22. Juli, Abkürzung, Bundesland (Deutschland), Bundestag, Deutschland