Telekommunikationsgesetz

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) reguliert den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation.

Basisdaten
Titel: Telekommunikationsgesetz
Abkürzung: TKG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 900-11
Ursprüngliche Fassung: 25. Juli 1996 (BGBl. I 1996, S. 1120)
Letzte Neufassung: 1. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 718)

Neben der Regulierung sollen auch die angebotenen Dienstleistungen fortan gewährleistet werden. Das Telekommunikationsgesetz trat an die Stelle des bisherigen Telekommunikationsmonopols des Staates.

Das Erbringen von Telekommunikationsleistungen ist frei und lediglich anmeldepflichtig. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich (§ 4). Verpflichtet ist der Leistende lediglich zur dauerhaften Bereitstellung von Berichten auf Verlangen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

Das Telekommunikationsgesetz regelt ferner die Zuweisung von Frequenzen, die Nummerierung und auch die Zulassung von Mehrwertdienstleistungen über frühere 0190- oder jetzige 0900-Nummern.

Das unbefugte Abhören von kodierten Botschaften (Nachrichten, Sprache etc.) über Telekommunikationswege wird nach § 148 Abs. 1 Satz 1 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unzulässige Sendeanlagen besitzt, herstellt, vertreibt oder einführt (§ 148 Abs. 1 Satz 2). Darunter fallen Sendeanlagen, die geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort unbefugt zu übermitteln. Das Telekommunikationsgesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht.

Siehe auch: Vorratsdatenspeicherung

Weblinks

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See also: Telekommunikationsgesetz, Fundstellennachweis, Genehmigung, Nebenstrafrecht, PDF, Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Telekommunikation, Verwaltungsrecht, Vorratsdatenspeicherung