Telekommunikationsrecht
Als Telekommunikationsrecht (auch: TK-Recht) wird das Rechtsgebiet bezeichnet, das sämtlichen Arten der Telekommunikation einen rechtlichen Rahmen gibt. In Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil des TK-Rechtes die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes und die Regelung der neuen Dienste des Internets.
Im Unterschied zum Medienrecht regelt das TK-Recht im Wesentlichen die Übertragung von Informationen ohne Betrachtung ihres Inhaltes.
Verfassungsrechtliche Grundlagen in Deutschland
Gemäß Artikel 73 Abs. 7 GG besteht eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich Post und Telekommunikation.
Dem entsprechen insbesondere folgende gesetzliche Regelungen auf Bundesebene:
- das Telekommunikationsgesetz
- das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz
Auch die Verwaltung für den Bereich Post und Telekommunikation liegt nach der Postreform gemäß Artikel 87 f Abs. 2 Satz 2 GG beim Bund. Ausgeübt wird diese Kompetenz durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.
Liberalisierung des Deutschen Telekommunikationsmarktes
Mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 1997 verlor die Deutsche Telekom de jure ihr Monopolrecht auf dem Telekommunikationsmarkt - de facto wird es aber noch mehrere Jahre dauern, bis tatsächlich ausgeglichener Wettbewerb auf diesem Markt herrscht.
Um diesen Wettbewerb zu ermöglichen, gilt für den Telekommunikationsmarkt eine sog. asymmetrische Regulierung. Das bedeutet, dass durch Sonderregeln für marktbeherrschende Unternehmen die neu hinzutretenden Wettbewerber unterstützt werden sollen. Ein marktbeherrschendes Unternehmen (typischerweise die Deutsche Telekom) ist verpflichtet, "Wettbewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich sind, zu den Bedingungen zu ermöglichen, die er sich selber bei der Nutzung dieser Leistungen für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen einräumt" (§ 33 TKG).
Ein erster praktischer Schritt dazu war 1998 die Zulassung von privaten Anbietern, die über das Call-by-Call- oder Preselection-Verfahren auch von Privatpersonen genutzt werden können.
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