Tendenzbetrieb

Tendenzbetrieb ist ein Begriff des Betriebsverfassungsrechts, in Deutschland geregelt in § 118 BetrVG.

Die Vorschrift nimmt solche Unternehmen und Betriebe von der Anwendung des Gesetzes teilweise aus, die nicht nur erwerbswirtschaftliche Zwecke, sondern auch durch die Grundrechte aus Art. 4 (Glaubens- und Religionsfreiheit), Art. 5 (Meinungs-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit und Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit) besonders geschützte Ziele verfolgen. In den Tendenzbetrieben werden dem Betriebsrat Beteiligungsrechte nur insoweit eingeräumt, als diese Rechte der durch seine ideelle Tendenz bestimmten Eigenart des Betriebs oder Unternehmens nicht entgegenstehen. Gem. § 118 Abs. 2 findet das Betriebsverfassungsgesetz auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen, überhaupt keine Anwendung. Für die großen christlichen Kirchen ergibt sich die bereits aus § 130 BetrVG (vgl. Arbeitsrecht der Kirchen).

Der Tendenzschutz gem. § 118 Abs. 1 BetrVG gilt für Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend den im Gesetz aufgezählten Zwecken dienen. Nur wenn also der Betriebszweck selbst auf die Tendenz ausgerichtet ist, kann der Tendenzschutz eingreifen. Allein die Gewinnverwendung eines nur Erwerbszwecke verfolgenden Betriebs für einen anderen tendenzgeschützten Betrieb begründet nicht die Anwendbarkeit des § 118 Abs.1 BetrVG (Beispiel: der Zustellbetrieb eines Zeitungsverlages).

Einschränkungen der Mitbestimmung.

Wirtschaftliche Mitbestimmung: Die §§ 106-110 BetrVG finden in Tendenzunternehmen überhaupt keine Anwendung, so dass insbesondere kein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Die §§ 111-113 BetrVG (vgl. Betriebsänderung) finden nur insoweit Anwendung, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht also nur für die Erstellung eines Sozialplans. Der Arbeitgeber muss dagegen nicht den Abschluss eines Interessenausgleichs über eine Betriebsänderung zu versuchen. Nachteilsausgleichsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer gem. § 113 BetrVG (Abfindungsanspruch bei Entlassung infolge der Betriebsänderung) sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann begründet, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführt, ohne rechtzeitig seiner Unterrichtungs- und Beratungspflicht im Hinblick auf einen Sozialplan genügt zu haben.

Sonstige Beteiligungsrechte: Die übrigen Vorschriften des BetrVG finden in Tendenzbetrieben nur dann und insoweit keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder Betriebs entgegensteht. Im Grundsatz entfällt ein Mitbestimmungsrecht unter zwei Voraussetzungen: Einmal muss es sich um eine Maßnahme gegenüber einem Tendenzträger handeln. Das ist ein Arbeitnehmer, der auf die Tendenzverwirklichung maßgeblichen und verantwortlichen Einfluss nehmen kann. Zum anderen muss die konkrete Maßnahme Tendenzbezug haben und die Möglichkeit eröffnen, dass die geistig-ideelle Zielsetzung des Unternehmens und deren Verwirklichung durch die Beteiligung des Betriebsrats zumindest ernstlich beeinträchtigt werden kann.


Einschränkungen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats kommen am ehesten im Rahmen der personellen Mitbestimmung in Betracht. So ist der Betriebrat bei Einstellungen und Versetzungen von Tendenzträgern zwar grundsätzlich gem. § 99 Abs. 1 BetrVG zu unterrichten, ein Zustimmungsverweigerungsrecht gem § 99 Abs 2 BetrVG soll ihm aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zustehen und zwar auch dann nicht, wenn es um die Geltendmachung nicht tendenzbedingter Gründe geht .

Siehe auch


Kategorie:Betriebsverfassungsrecht

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See also: Tendenzbetrieb, Arbeitsrecht der Kirchen, Betriebsverfassung, Betriebsänderung, Mitarbeitervertretung