Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker ist die vom Erblasser zur Ausführung seiner letztwilligen Anordnungen durch letztwillige Verfügung berufene Person. Das Amt beginnt mit der Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären oder zu verweigern ist.
Für die Führung seines Amtes kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlagen.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers liegt auf der Besorgung wirtschaftlicher Belange und nicht auf der Rechtsbesorgung. Daher ist die Testamentsvollstreckung keine Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG)(Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.11.2004 zum Aktenzeichen I ZR 213/01 und I ZR 182/02) und kann somit von jedermann auch geschäftsmäßig betrieben werden.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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