Tötung auf Verlangen

Die Tötung auf Verlangen ist ein Straftatbestand innerhalb der Tötungsdelikte des deutschen Strafgesetzbuches (§ 216).

Der Charakter des Delikts ist umstritten. Während die rechtswissenschaftliche Literatur ihn als Privilegierung zum Totschlag einstuft, handelt es sich nach Meinung der Rechtsprechung um einen eigenen Tatbestand, der jedoch - wenn er denn einschlägig ist - die Anwendung der §§ 211, 212 (Mord bzw. Totschlag) sperrt.

Der Schutzzweck der Norm ist einerseits der umfassende Lebensschutz, andererseits aber auch die Verhinderung von Euthanasie und gefährlichem Missbrauch.

Das Opfer der Tötung auf Verlangen muss vom Täter ernsthaft verlangt haben, es zu töten. Der Nachweis ist beweistechnisch oft sehr schwierig. Es reicht allerdings nicht aus, dass sich der Täter dies allein vorgestellt hat. Es braucht daher ein ernsthaftes Sterbeverlangen des Opfers.

Der Täter muss gerade wegen des Verlangens des Opfers gehandelt haben, war ohnehin zuvor entschlossen, das Opfer zu töten, so handelt er hinsichtlich des Mordes oder Totschlags tatbestandsmäßig; aber nicht nach § 216 StGB. Gemeinhin wird angenommen, dass die Tötung auch durch Unterlassen geschehen kann.

Problematisch ist bei der Tötung auf Verlangen stets die Abgrenzung zur straflosen Beihilfe zum Suizid. Dabei wird als Kriterium teilweise die Tatherrschaft angelegt: Dominiert der Täter den Handlungsablauf, so ist er strafbar wegen Tötung auf Verlangen, unterstützt er jedoch allein die Handlungen des Suizidenten, so bleibt es bei der Straflosigkeit der Beihilfe zur Selbsttötung. Dieses Kriterium kann jedoch en detail nicht überzeugen. Eine bisher abschließende Lösung ist noch nicht gefunden. Allerdings ist die Situation in Österreich weniger problematisch. Hier wird Mithilfe am Selbstmord (§ 78) und Tötung auf Verlangen (§ 77) gleichermaßen bestraft.

Im subjektiven Tatbestand reicht Eventualvorsatz aus. Bei Irrtümern greift hier in der Regel § 16 Abs. 2 StGB, sodass die Strafbarkeit weiterhin im Deliktsbereich des § 216 StGB verbleibt. Liegt der Irrtum beim Täter fahrlässig vor, so kann er jedoch nicht nach § 222 StGB wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, da es beim Tötungsvorsatz verbleibt.

Nach den Maßstäben der Strafbarkeit ist die Rechtswidrigkeit festzustellen. Wegen der Atypik des Delikts ist jedoch ein Rechtfertigungsgrund schwerlich vorstellbar. Insbesondere die Notwehr und die Einwilligung sind nicht davon erfasst, da gerade der § 216 StGB Eingriffe in das höchstpersönliche Rechtsgut nicht zulässt.

Auch der Versuch ist nach § 216 Abs. 2 StGB strafbar. Zwar ist eine Teilnahme im Sinne von Beihilfe oder Anstiftung zur Tötung auf Verlangen nicht ausgeschlossen, jedoch ist davon das Opfer selbst ausgenommen, da es sich hierbei um eine notwendige Teilnahme (Anstiftung zur Tötung) handelt, ohne die das Delikt nicht denkbar wäre.

Der Strafrahmen bewegt sich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Insbesondere dann, wenn das Delikt mit den Körperverletzungsdelikten zusammentritt, wird auch regelmäßig die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 (lebensgefährliche Behandlung) verwirklicht. Um keinen Wertungswiderspruch zwischen den Strafrahmen zu erzeugen, wird dann ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung anzunehmen sein.

Literatur

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

</small>

</div>

See also: Tötung auf Verlangen, Anstiftung, Beihilfe, Euthanasie, Eventualvorsatz, Fahrlässige Tötung, Freiheitsstrafe, Körperverletzung, Mord