Typenzwang

Der Typenzwang, oder auch numerus clausus des Sachenrechts, drückt aus, dass im Sachenrecht sämtliche Rechtsformen festgelegt sind. Anders als im Schuldrecht, wo durch Vereinbarung neue Vertragstypen geschaffen werde können, muss jede sachenrechtliche, das heißt dingliche Vereinbarung, einem der ausdrücklich im BGB geregelten Rechte entsprechen.

Diese geregelten Rechte sind:

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Typenzwang, Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Bürgerliches Gesetzbuch, Eigentum, Erbbaurecht, Grunddienstbarkeit, Grundschuld, Hypothek, Nießbrauch