Unpfändbarer Gegenstand
Unpfändbare Gegenstände sind die Gegenstände, die einer Pfändung eines Gerichtsvollziehers oder Vollziehungsbeamten nicht unterliegt. Gesetzliche Grundlage für die unpfändbaren Gegenstände ist § 811 ZPO
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Gegenstände die zum Haushalt gehören
Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch des Schuldners dienen, wie z.B. Kleidungsstücke, Betten, Haus- und Küchengeräte, Wäsche etc. sind im Prinzip unpfändbar. Etwas anders kann gelten, wenn diese Gegenstände einen besonderen Wert haben und durch eine Austauschpfändung ausgetauscht werden können. Gegenstände, die für den Haushalt unverzichtbar sind, (z.B. Kühlschränke) sind nicht pfändbar.
Nahrung
Nahrung ist unpfändbar, wenn diese für die nächsten vier Wochen benötigt werden. Dies gilt auch für Heizmittel und für die Geldbeträge, die notwendig sind, sich diese Dinge zu beschaffen.
Erwerbstätigkeit
Gegenstände, die der Erwerbstätigkeit des Schuldners dienen sind unpfändbar.
Eigentumsvorbehalt
Gegenstände, die noch unter Eigentumsvorbehalt des Gläubigers stehen, können auch dann gepfändet werden, wenn diese Gegenstände ansich unpfändbar sind.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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