Untreue

Als Untreue wird das Verhalten einer Person bezeichnet, die einer moralischen und/oder rechtlichen Verpflichtung gegenüber jemandem zuwider handelt, ihm "die Treue bricht". Man kann nicht nur anderen, beispielsweise einem Liebhaber, der eigenen Firma, seinem Stammgeschäft oder Stammlokal, sondern auch sich selbst, seinen Prinzipien und Grundsätzen gegenüber untreu werden (vgl. dazu auch: Entfremdung).

Eng verwandt mit dem Begriff der Treue ist der Begriff Vertrauen (englisch trust), Trauung, Trauschein, Trost und Loyalität. Die französische Sprache hat das Wort für Waffenstillstand (la tregua oder la trêve) übernommen.

Die Untreue im geschäftlichen Sinne (z.B. die "aktenrechtliche Untreue"), wenn es also ums Geld oder gar Vermögen geht, wird Veruntreuung oder auch Betrug genannt - ein Bruch der Treue, die hier, beim Geschäftsgebaren und in der Arbeitswelt auch Ehrbarkeit (veraltet), Ehrlichkeit und Rechtschaffenheit (englisch = true - also auch wahr, echt, richtig!) heißt.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff "Untreue" jedoch besonders für die Untreue in einer Liebesbeziehung oder Partnerschaft benutzt.

Inhaltsverzeichnis

Untreue in der Paarbeziehung

Unter Untreue in der Partnerschaft können Verletzungen der gegenseitigen Vertrauensbasis in einer Beziehung, insbesondere sexuelle Verhältnisse zu weiteren Personen, gewertet werden. Was konkret als Untreue gewertet wird, hängt von gesellschaftlichen Normen, den (meist unausgesprochenen) Regeln der Partnerschaft und dem subjektiven Empfinden ab.

Während in einigen Partnerschaften schon ein Flirt als Akt der Untreue verstanden wird, können in anderen Partnerschaften in einem bestimmten Rahmen auch sexuelle Verhältnisse zu anderen Personen akzeptiert oder toleriert sein. In solchen offeneren Partnerschaften werden häufig aber bestimmte Handlungen als Untreue verstanden:

Es gibt aber auch Auffassungen von partnerschaftlicher Treue und demgegenüber entsprechender Untreue, die sich nicht am Verhalten anderen (z.B. anderen Sexualpartnern) gegenüber orientieren, sondern das Verhalten dem Partner gegenüber zum Maßstab von Treue/Untreue machen. In diesem Verständnis ist serielle Monogamie, trotz völligen Fehlens von Seitensprüngen, keine Treue, während dauerhafte Hingabe, Rücksichtnahme, Einstehen für den Partner usw. als Treue empfunden werden, unabhängig von der Art der Kontakte zu anderen (ggf. auch anderen Partnern). In der Praxis sind hier andere Kontakte/Beziehungen allerdings insofern von Belang, als der Partnerschaft, deren Treue bemessen wird, hierdurch u.a. zeitliche Grenzen gesetzt werden. Dies trifft aber ebenso für jede andere Aktivität außerhalb der Partnerschaft (etwa Berufstätigkeit oder Hobbies) zu.

Untreue ist ein häufiges Thema in der Literatur und im Film. Beispiele hierfür sind Claude Chabrols Die untreue Frau, die Rahmenhandlung von Tausendundeine Nacht oder James Joyces Ulysses.

Untreue ist keineswegs mit Ehebruch zu verwechseln, da sie einerseits auch in nicht-ehelichen Partnerschaften vorkommt und andererseits nicht jede Form des Ehebruchs als Untreue aufgefasst werden muß.

Untreue im deutschen Strafrecht

Die Untreue ist im Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland ein Vermögensdelikt, das in § 266 StGB geregelt ist. Inhaltlich ist die Untreue mit den Betrugsdelikten verwandt. Ebenso besteht eine Parallele zur Unterschlagung. Ein Unterfall der Untreue ist die Veruntreuung von Arbeitsentgelten nach § 266a StGB.

Tatbestand

Der Tatbestand der Untreue kennt zwei Alternativen: Den Missbrauch der Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen und den Treubruch, also die Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem Treugeber. Diese Tatbestandsalternative ist rechtlich zweifelhaft, da sie einerseits aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft stammt und zum anderen durchaus weit auszulegen ist. Der Bundesgerichtshof sieht diese Alternative jedoch noch mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.
Die Untreue gehört zudem zu den sog. Sonderdelikten. D.h. der Täter muss in dem besonderen Pflichtverhältnis zum Vermögen stehen. Andere können daher nur Anstifter oder Gehilfen der Untreue sein.
Keine Einigkeit besteht bei der Frage, wie der Begriff des Vermögensnachteils, konkret des Vermögens, zu verstehen ist. Für den Nachteil soll jede Belastung des Vermögens (mit einer Verbindlichkeit o.ä.) genügen. Eine konkrete Vermögensgefährdung reicht ebenfalls aus. Für das Vermögen ist nicht der bürgerlich-rechtliche Begriff heranzuziehen. Überwiegend wird vertreten, dass der Begriff des Vermögens (in der Untreue) dem des Begriffs beim Betrug entspricht. Eine andere Auffassung hält sämtliche Ansprüche, die nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Geld messbar sind, für den Gehalt des Begriffes des Vermögens bei der Untreue.

Der Absatz 2 verweist auf den besonders schweren Fall des Betruges (§ 263 Abs. 3), der eine erhöhte Strafdrohung enthält. Die Vorschrift des § 263 Abs. 2 iVm. §§ 247, 248a StGB erklärt, dass besonders schwere Fälle (wie beim besonders schweren Fall des Diebstahls) ausgeschlossen sind, in denen eine geringwertige Sache (oder Summe) veruntreut werden (Strafantrag notwendig) oder die Untreue von einem Familienangehörigen begangen wird (Strafantrag notwendig).

Die Untreue ist von der Strafandrohung her ein Vergehen. Die Versuchsstrafbarkeit ist trotz anderslautender Überlegungen des Gesetzgebers nicht kodifiziert worden, da von erheblichen Beweisschwierigkeiten beim Tatentschluss auszugehen ist.

Konkurrenzen

Die Untreue tritt in der Regel zusammen mit anderen Delikten auf. Häufig ist dies der Betrug, die Unterschlagung, auch Diebstahl, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung. Mit diesen Delikten liegt zumeist Tateinheit vor. Ein Sonderfall der Untreue ist in § 34 Depotgesetz geregelt.

Literatur

Siehe auch

Weblinks

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

</small>

</div>

See also: Untreue, Anstiftung, Arbeitsentgelt, Beihilfe, Betrug, Bundesgerichtshof, Claude Chabrol, Depotgesetz, Deutschland